Informationen nach Regionen suchen
1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren
1.1 Fristen in Zivilverfahren
In Bezug auf Fristen sind keine spezifischen Rechtsvorschriften beschlossen. Durchführung von Verfahren, bei denen die gesetzliche Frist für die Ausstellung der Klageschrift mit Ladung vor Ende der „Beschränkung“ abläuft, gelten als wesentliche Angelegenheiten (siehe zweite Spalte).
1.2 Gerichtsorganisation und Justiz
Die Gerichtsbüros bleiben geöffnet und nehmen dringende Papiere entgegen. Es werden Ablagefächer für Dokumente bereitgestellt, um die Interaktion mit dem Personal am Schalter zu verringern. Die Kontaktaufnahme zu den Gerichtsbüros ist weiterhin per E-Mail oder per Post möglich.
Zivilsachen können mit Zustimmung per E-Mail vertagt werden. In den kommenden Wochen werden lediglich dringende Fälle bearbeitet.
Bearbeitet werden etwa Anträge im Zusammenhang mit dringenden familienrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich Schutzanordnungen, einstweilige Sperranordnungen, dringende Sperranordnungen und die Verlängerung von Anordnungen.
Auch für wesentliche Angelegenheiten wie dringende Vormundschaftsfälle oder dringende gerichtliche Überprüfungen können Anträge gestellt werden.
Auf Anordnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs wird Personen, die sich derzeit in Haft befinden, die Teilnahme per Videoübertragung ermöglicht.
Gegenwärtig läuft ein Pilotprojekt, um Gerichtsanhörungen mit Zustimmung der Parteien aus der Ferne und per Video abzuhalten.
1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU
Die Mitarbeiter des Ministeriums für Justiz und Gleichberechtigung und der Zentralbehörden arbeiten zum Großteil von zu Hause aus. Kommunikation ausschließlich per E-Mail wird bevorzugt.
2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen
2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge
2.1.1 Insolvenzaussetzung
2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
-
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger
Mit dem irischen Unternehmensgesetz „Companies (Miscellaneous Provisions) (COVID-19) Act 2020“ werden vorübergehende Änderungen am Gesetz aus dem Jahr 2014 („Companies Act 2014“) und den „Industrial and Provident Societies Acts 1893-2014“ eingeführt, um Problemen zu begegnen, die infolge der COVID-19-Pandemie aufgetreten sind.
Insbesondere für die Konkursprüfung (präventive Restrukturierung) werden Bestimmungen über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens eingeführt, indem der Prüfungszeitraum von 100 auf 150 Tage verlängert und der Schwellenwert, ab dem ein Unternehmen als zahlungsunfähig gilt, von 10 000 EUR für einen einzelnen Gläubiger und 20 000 EUR insgesamt auf 50 000 EUR für jeden Gläubiger angehoben wird.
Die Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes sollen am 31. Dezember 2020 auslaufen, jedoch wird derzeit über eine Verlängerung dieser Bestimmungen beraten.
2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung
2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
-
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)
-
2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen
Es wurden Maßnahmen zur Unterstützung der reibungslosen Fortführung der Insolvenzmechanismen beschlossen, u. a. die Lockerung bestimmter Gerichtsvorschriften und Zahlungsstundungen, soweit angezeigt.
Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.courts.ie/covid-19-notices.
2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)
Banken und bankfremde Geldgeber kündigten im März abgestimmte und flexible Stundungsmaßnahmen an, um Kunden zu unterstützen, die von Einkommenseinbußen durch COVID-19 betroffen waren. Dazu gehörten Zahlungsunterbrechungen für Hypotheken und andere Darlehen von ursprünglich drei Monaten (später auf sechs Monate verlängert), bei denen ein Antrag vor dem 30. September 2020 gestellt wurde.
Im Oktober endete die überwiegende Mehrheit dieser Zahlungsunterbrechungen.
Seit dem 1. Oktober basiert die Stundung auf einer individuellen oder einzelfallbezogenen Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer durch die Kreditgeber. Kreditnehmern wurde eine zusätzliche finanzielle Unterstützung/Stundung gewährt oder sie füllen einen Finanzbogen („Standard Financial Statement“, SFS) aus, um die für sie am besten geeignete Stundungsart zu bestimmen. Dies kann kurzfristige Maßnahmen, beispielsweise weitere Zahlungsunterbrechungen, oder längerfristige Maßnahmen umfassen.
2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)
Finanzielle Unterstützung, Schulungen und Beratung stehen zur Verfügung, um Unternehmen dabei zu helfen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und sicher in den Arbeitsmarkt zurückzukehren.
Die Lohnkostenzuschuss-regelung für Beschäftigung („Employment Wage Subsidy Scheme“, EWSS) sieht einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung von Arbeitgebern aus dem Privatsektor vor, die von erheblichen wirtschaftlichen Störungen betroffen sind. Die EWSS ersetzt die vorübergehende Lohnkostenzuschuss-regelung und läuft bis zum 31. März 2021.
Eine Regelung zur Unterstützung der COVID-19-Beschränkungen („COVID Restrictions Support Scheme“, CRSS) soll Unternehmen, die aufgrund der Beschränkungen, die ihnen als Reaktion auf COVID-19 auferlegt wurden, zur Schließung oder zum Handel gezwungen sind, eine gezielte, zeitnahe und befristete sektorspezifische Unterstützung bieten.
Die COVID-19-Kreditgarantieregelung („COVID-19 Credit Guarantee Scheme“) ermöglicht bis zu 2 Mrd. EUR bei der Kreditvergabe an förderfähige Unternehmen. Die im Rahmen der Regelung gewährten Darlehen reichen von 10 000 EUR bis zu 1 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu fünfeinhalb Jahren.
COVID-19-Geschäftskredite von bis zu 25 000 EUR stehen über Microfinance Ireland zur Verfügung, wobei die ersten sechs Monate tilgungs- und zinsfrei und weitere sechs Monate unter bestimmten Bedingungen zinsfrei sind.
Weitere Informationen über das Spektrum der bestehenden Unternehmensförderung finden Sie unter https://dbei.gov.ie/en/What-We-Do/Supports-for-SMEs/COVID-19-supports/.
Für bestimmte Steuern wurde eine Schulden-Warehousing-Regelung („Debt Warehousing Scheme“) eingeführt. Im Rahmen dieser Regelung können Arbeitgeber die Mehrwert- und Lohnsteuerschulden, die während der durch COVID-19 verursachten eingeschränkten Geschäftstätigkeit entstanden sind, für zwölf Monate nach Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit zinslos „parken“. Am Ende des zwölfmonatigen zinsfreien Zeitraums kann die „zwischengelagerte“ Schuld vollständig beglichen werden, ohne dass eine Zinsbelastung anfällt, oder im Rahmen einer gestaffelten Zahlungsvereinbarung zu einem deutlich ermäßigten Zinssatz von 3% pro Jahr gezahlt werden. Im Vergleich dazu beträgt der Standardsatz, der andernfalls für solche Schulden gelten würde, 10% pro Jahr.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.