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1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren
1.1 Fristen in Zivilverfahren
Seit 16. März 2020 sind alle gesetzlichen und richterlichen Fristen einschließlich Verjährungsfristen in Zivilsachen und Ausschlussfristen bis sieben Tage nach Aufhebung der Verordnung zur Schließung der Gerichte ausgesetzt.
Überdies wurden auch alle ex lege auferlegten Fristen für Notare während der Zeit, in der die Gerichte geschlossen sind, ausgesetzt. Die Aufhebung der Fristen für Notare gilt bis zum 20. Tag nach Aufhebung der Verordnung zur Schließung der Gerichte.
Die am 16. März 2020 erlassene Aussetzung der Fristen für den Abschluss eines Verkaufs gemäß einer registrierten Verkaufszusage wurde am 22. Mai 2020 aufgehoben. Bezüglich einer Verkaufszusage gilt eine Fristaussetzung für zwanzig Tage ab dem 22. Mai 2020; danach läuft die restliche Frist weiter.
Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Somit laufen alle gesetzlichen und gerichtlichen Fristen, einschließlich der Verjährung in Zivilsachen und etwaiger Ausschlussfristen, weiter. Zum Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten traten am 5. Juni 2020 kurze Aussetzungen in Kraft: i) eine zwanzigtägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die nicht in den Gerichtsgebäuden ansässig sind; ii) eine siebentägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind.
1.2 Gerichtsorganisation und Justiz
Die Gerichtshöfe und Register wurden mit Wirkung von 16. März 2020 geschlossen, einschließlich: oberste Gerichte, Amts- und Berufungsgerichte; alle per Gesetz eingerichteten Gerichte, die im Gebäude der Gerichtshöfe ansässig sind; alle Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einheiten, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind und vor denen alle Verfahren gehört werden.
Trotz der Schließung wurden die Gerichte gleichwohl befugt, in dringenden Fällen oder in Fällen, bei denen das Gericht der Auffassung ist, dass das öffentliche Interesse an einer Anhörung überwiegen sollte, eine Anhörung anzuordnen. Dabei müssen die Gerichte selbstredend besondere Vorkehrungen zum Schutz vor der Verbreitung des Virus ergreifen.
Mit Wirkung vom 4. Mai 2020 sind die Geschäftsstellen aller Gerichte für die Einreichung sämtlicher gerichtlicher Ersuchen (nicht nur für dringende Fälle oder für Fälle von öffentlichem Interesse) wieder geöffnet.
Mit Wirkung vom 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Somit sind wieder alle Gerichte geöffnet, einschließlich der Ober- und der Untergerichte, der Berufungsgerichte unabhängig von ihrer Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit, aller gesetzlichen Spruchkörper und aller Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder anderen Einrichtungen, vor denen Verhandlungen stattfinden oder Verfahren eingeleitet werden und bei denen gesetzliche oder Verwaltungsfristen für die Einreichung von Klagen, Klageerwiderungen oder andere Handlungen gelten.
1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU
Die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit wird auf Basis des normalen Geschäftsbetriebs fortgeführt – natürlich nur soweit dies unter den gegenwärtigen Umständen, insbesondere in Anbetracht der reduzierten Tätigkeit der Gerichte und des eingeschränkten internationalen Reiseverkehrs, möglich ist.
2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen
2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge
2.1.1 Insolvenzaussetzung
2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
Die maltesischen Gerichte wurden mit Wirkung vom 16. März 2020 geschlossen; nur dringende Fälle mit gerichtlicher Bestätigung des öffentlichen Interesses sind zulässig. Dadurch ist im Hinblick auf bestimmte Prozesse (Insolvenzverschlep-pung) vorübergehend eine Situation entstanden, in der Geschäftsführern eine Anzeige droht, wenn sie keinen Insolvenzantrag stellen.
Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen.
Somit laufen alle gesetzlichen und gerichtlichen Fristen, einschließlich der Verjährung in Zivilsachen und etwaiger Ausschlussfristen, weiter. Zum Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten traten am 5. Juni 2020 kurze Aussetzungen in Kraft: i) eine zwanzigtägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die nicht in den Gerichtsgebäuden ansässig sind, und ii) eine siebentägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind.
Mit dem Gesetz XXXI von 2020 wurde das Unternehmensgesetz (Kap. 386 der Gesetze von Malta) geändert, um den jeweiligen Ministern die Befugnis zu erteilen, die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer bis zu einem als notwendig erachteten Zeitpunkt vorübergehend auszusetzen.
Am 15. September 2020 wurde die Legal Notice 373 aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Companies Act (Suspension of Filing for Dissolution and Winding Up) Regulations“ (Bestimmungen des Unternehmensgesetzes (Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Auflösung und Abwicklung)) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wurde die Aussetzung von Insolvenzanträgen und Verfahren festgelegt. Beide Maßnahmen gelten rückwirkend ab dem 16. März 2020. Die Aussetzung umfasst Verfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung, weil sie es versäumt haben ein Unternehmen aufzulösen oder gutgläubig Schulden zu einem Zeitpunkt aufgenommen haben, zu dem das Unternehmen insolvenzgefährdet war. Sowohl die Aussetzung von Insolvenzanträgen als auch die Aussetzung von Verfahren bleiben unbefristet und für einen Zeitraum von 40 Tagen ab dem Tag wirksam, an dem der Wirtschaftsminister die Aufhebung dieser Aussetzungen anordnet.
Trotz der Aussetzungen ist der Gerichtshof nach wie vor befugt, die Aufnahme oder die Durchführung eines Verfahrens zuzulassen, wenn prima facie nachgewiesen wird, dass die Insolvenz vor dem 16. März 2020 eingetreten ist.
Mit der Legal Notice wird zudem ein System eingeführt, mit dem der fiktive Zeitpunkt der Auflösung eines Unternehmens auf das Datum zurückdatiert wird, an dem der Inhaber von Schuldverschreibungen, der oder die Gläubiger die Auflösung beantragt hätten, dies jedoch wegen der Aussetzung untersagt war. Dies wird für Anträge auf Abwicklung gelten, die innerhalb von sechs Monaten nach Aufhebung der Aussetzung gestellt werden.
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger
Mit der Schließung der Gerichte wurde das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner zu stellen, automatisch ausgesetzt.
Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen.
Mit dem Gesetz XXXI von 2020 wurde das Unternehmensgesetz (Kap. 386 der Gesetze von Malta) geändert, um den jeweiligen Ministern die Befugnis zu erteilen, die Insolvenzantrags-pflicht für Geschäftsführer bis zu einem als notwendig erachteten Zeitpunkt vorübergehend auszusetzen.
Am 15. September 2020 wurde die Legal Notice 373 aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Companies Act (Suspension of Filing for Dissolution and Winding Up) Regulations“ (Bestimmungen des Unternehmens-gesetzes (Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Auflösung und Abwicklung)) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wird das den Gläubigern eingeräumte Recht, die Auflösung eines Schuldnerunter-nehmens im Hinblick auf dessen Insolvenz zu beantragen, widerrufen. Darüber hinaus werden Insolvenzfälle, die am oder nach dem 16. März 2020 eingereicht wurden, ausgesetzt. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, ein Verfahren zuzulassen, wenn er prima facie davon überzeugt ist, dass die Insolvenz vor dem 16. März 2020 eingetreten ist.
Verfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung (nicht Betrug) aufgrund unterlassener Auflösung eines Unternehmens werden ebenfalls ausgesetzt. Sowohl die Aussetzung von Insolvenzanträgen als auch die Aussetzung von Verfahren bleiben unbefristet und für einen Zeitraum von 40 Tagen ab dem Tag wirksam, an dem der Wirtschaftsminister die Aufhebung dieser Aussetzungen anordnet.
2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung
2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
Auch Vollstreckungsklagen durch Gläubiger wurden durch die Schließung der Gerichte automatisch ausgesetzt. Ferner ordnete die Regierung eine sechsmonatige Aussetzung von Kreditfazilitäten an, die von zugelassenen Kredit- oder Finanzinstituten ausgegeben werden; dies umfasst das Leihen von Geld in Form einer Anzahlung, einer Überziehung oder eines Darlehens sowie alle Arten von Kreditlinien einschließlich der Diskontierung von Wechseln und Schuldscheinen, Garantien, Entschädigungen, per Aval gesicherten Akzepten und Wechseln, jedoch ohne Kreditkarten.
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)
Aufgrund der Schließung der Gerichte und der daraus folgenden Aussetzung des Rechts von Schuldnern, Verträge durchzusetzen, hat die Regierung alle in einem Vertrag vorkommenden gesetzlichen und gerichtlich festgelegten Fristen bis auf Weiteres vorübergehend ausgesetzt, einschließlich aller Fristen für die Erfüllung jeglicher Verpflichtungen, die in einem solchen Vertrag festgelegt sind. Hierbei mit eingeschlossen sind unter anderem alle gesetzlichen Fristen, an die sich ein Notar in Bezug auf die Eintragung von öffentlichen Urkunden, Testamenten, Rechtsgeschäften oder privatschriftlichen Urkunden von Gesetzes wegen halten muss; der Ablauf sämtlicher Fristen für die Abgabe von Steuern, die der Notar im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit vereinnahmt, sofern dies nach geltendem Gesetz vorgesehen ist; der Ablauf sämtlicher Fristen im Zusammenhang mit Steuervergünsti-gungen, Steueranreizen oder Steuerbefreiungen; der Ablauf sämtlicher Fristen, innerhalb derer ein Notar Informationen oder Unterlagen an eine bestimmte staatliche Stelle oder Regulierungsbe-hörde übermitteln muss, soweit dies für seine notarielle Tätigkeit relevant ist; der Ablauf sämtlicher Fristen im Hinblick auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus öffentlichen oder privatschriftlichen Urkunden einschließlich eingetragener Verkaufszusagen sowie der Ablauf der Zeit in Bezug auf das Erlöschen einer eingetragenen Verkaufszusage.
Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen.
Somit laufen alle gesetzlichen und gerichtlichen Fristen, einschließlich der Verjährung in Zivilsachen und etwaiger Ausschlussfristen, weiter. Zum Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten traten am 5. Juni 2020 kurze Aussetzungen in Kraft: i) eine zwanzigtägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die nicht in den Gerichtsgebäuden ansässig sind, und ii) eine siebentägige Aussetzung der gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für diejenigen Spruchkörper, Kammern, Kommissionen, Ausschüsse oder andere Einrichtungen, die in den Gerichtsgebäuden ansässig sind.
2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen
Mit Wirkung vom 16. März 2020 wurden die Gerichtshöfe und ihre jeweiligen Geschäftsstellen geschlossen. Gleichwohl wurden die Gerichte befugt, in dringenden Fällen oder in Fällen, bei denen das Gericht der Auffassung ist, dass das öffentliche Interesse an einer Anhörung überwiegen sollte, eine Anhörung anzuordnen. In der Folge wurden alle gesetzlichen und richterlichen Fristen einschließlich Verjährungs- und Ausschlussfristen bis sieben Tage nach Aufhebung der Anordnung zur Schließung der Gerichte ausgesetzt. Solche Maßnahmen bedeuten ein automatisches Moratorium bzw. die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und hinsichtlich der Insolvenz von Unternehmen und der unmittelbaren Pflicht von Geschäftsführern, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Am 5. Juni 2020 wurde die Verordnung zur Schließung der Gerichte aufgehoben. Alle Gerichte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und die Gerichtsverfahren finden wie gewohnt statt.
Mit dem Gesetz XXXI von 2020 wurde das Unternehmensgesetz (Kap. 386 der Gesetze von Malta) geändert, um den jeweiligen Ministern die Befugnis zu erteilen, das Recht, Anträge auf Abwicklung zu stellen, auszusetzen und jegliche Fristen für die Abhaltung ordentlicher oder außerordentlicher Hauptversammlungen sowie für die Abhaltung virtueller Jahreshauptver-sammlungen und sonstiger Zusammenkünfte auszusetzen.
Am 15. September 2020 wurde die Legal Notice 373 aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „Companies Act (Suspension of Filing for Dissolution and Winding Up) Regulations“ (Bestimmungen des Unternehmensgesetzes (Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Auflösung und Abwicklung)) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wurde rückwirkend ab dem 16. März 2020 die Aussetzung von Insolvenzanträgen und Verfahren festgelegt. Die Aussetzung umfasst Verfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung aufgrund unterlassener Auflösung eines Unternehmens. Sowohl die Aussetzung von Insolvenzanträgen als auch die Aussetzung von Verfahren bleiben unbefristet und für einen Zeitraum von 40 Tagen ab dem Tag wirksam, an dem der Wirtschaftsminister die Aufhebung dieser Aussetzungen anordnet.
Trotz der Aussetzungen ist der Gerichtshof nach wie vor befugt, die Aufnahme oder die Durchführung eines Verfahrens zuzulassen, wenn prima facie nachgewiesen wird, dass die Insolvenz vor dem 16. März 2020 eingetreten ist.
2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)
Im Hinblick auf die Insolvenzrichtlinie wird die Lage und deren Auswirkung auf die Unternehmen gerade noch von der Regierung geprüft.
Die Legal Notice 192 von 2020 mit dem Titel „Companies Act (Company Reconstructions Fund) Regulations 2020“ (Bestimmungen des Unternehmensgesetzes (Unternehmenssanierungsfonds) 2020) wurde am 12. Mai 2020 zur Ergänzung des Verfahrens zur Sanierung von Unternehmen gemäß Artikel 329B des Unternehmensgesetzes (Kap. 386 der Gesetze von Malta) veröffentlicht. Mit dieser Legal Notice wird die Verwaltung und Arbeitsweise eines Fonds (des Unternehmens-sanierungsfonds) eingerichtet und geregelt, der das Verfahren der Unternehmens-sanierung erleichtern soll.
2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)
Die Regierung hat bereits drei Finanzhilfepakete auf den Weg gebracht, die monatlich neu kalkuliert werden und darauf abzielen, die Liquidität der Unternehmen aufrechtzuerhalten und bestimmte Sektoren finanziell zu unterstützen. Neben Steuerstundungen hat die Regierung staatliche Garantien für zinsgünstige Kredite sowie direkte Finanzspritzen für Unternehmen zugesagt, um das Überleben von Unternehmen zu sichern und ihnen zu einem gesunden und gelungenen Neustart zu verhelfen, sobald die Konjunktur wieder anläuft. Ferner wurden verschiedene sozialpolitische Maßnahmen wie Lohnzuschüsse eingeführt. All diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Insolvenzen zu verhindern, überlebensfähige Unternehmen zu retten, Arbeitsplätze zu sichern und notleidende Kredite möglichst in Grenzen zu halten.
Konkret ordnete die Regierung eine sechsmonatige Aussetzung von Kreditfazilitäten an, die von zugelassenen Kredit- oder Finanzinstituten ausgegeben werden; dies umfasst das Leihen von Geld in Form einer Anzahlung, einer Überziehung oder eines Darlehens sowie alle Arten von Kreditlinien einschließlich der Diskontierung von Wechseln und Schuldscheinen, Garantien, Entschädigungen, per Aval gesicherten Akzepten und Wechseln, jedoch ohne Kreditkarten.
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