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1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren
1.1 Fristen in Zivilverfahren
Das Parlament (Erste und Zweite Kammer) hat sich auf ein temporäres Notstandsgesetz geeinigt. Mit diesem Gesetz kann den dringlichsten Schwierigkeiten bei der Funktionsfähigkeit der Justiz Rechnung getragen werden.
Das Gesetz ist seit dem 24. April 2020 in Kraft.
Anhörungen in Zivil- und Verwaltungssachen
Falls eine Anhörung mit persönlicher Anwesenheit aufgrund von COVID-19 nicht möglich ist, kann eine Anhörung mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen. In allen Fällen entscheidet der Richter über die Form der Anhörung.
In Zivil-, Verwaltungs- oder Strafsachen gibt es keine Änderung der gesetzlichen Fristen.
1.2 Gerichtsorganisation und Justiz
Vom 17. März 2020 bis 11. Mai 2020 waren alle Gerichte geschlossen, ausgenommen davon waren äußerst dringende Fälle. Alle anderen Fälle wurden im Rahmen schriftlicher Verfahren oder per Telefon- oder Videokonferenzen bearbeitet.
Ab 11. Mai 2020 sind die Gerichte wieder für alle Straf-, Jugend- und Familiensachen geöffnet. Im Gerichtswesen wurden organisatorische und Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Empfehlungen der nationalen Gesundheitsbehörden getroffen.
Soweit möglich, werden in den Gerichtsgebäuden auch andere Fälle mit persönlicher Anwesenheit verhandelt. Ist dies nicht möglich, können Videokonferenzen oder andere elektronische Mittel genutzt werden.
Die Gerichte sind jedoch für die Öffentlichkeit geschlossen, ausgenommen davon sind Fälle mit einem großen öffentlichen Interesse. Die Gerichte können den Rat für Rechtsprechung auch ersuchen, einen professionellen Livestream einzurichten, wenn sie dies für das öffentliche Interesse als notwendig erachten. In allen Fällen ist die Anwesenheit von bis zu drei Medienvertretern bei einer Anhörung gestattet. Darüber hinaus ist die Justiz bestrebt, mehr schriftliche Urteile online zu veröffentlichen.
Die Justiz untersucht entsprechende Möglichkeiten, der Pflicht öffentlicher und offener Anhörungen nachzukommen, während gleichzeitig die Privatsphäre der beteiligten Parteien gewahrt bleibt.
Im Justizwesen wurde eine vorübergehende Anpassung der Verfahrensvorschriften für alle Gerichtsbarkeiten vorgenommen, und auf der Website https://www.rechtspraak.nl/ wurde eine Seite mit einer aktuellen Übersicht und allen aktuellen Anweisungen zur Arbeitsweise während der COVID-19-Krise eingerichtet.
1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU
Der Großteil der Mitarbeiter der niederländischen Zentralbehörden befindet sich in Heimarbeit. Es wird die Kommunikation per E-Mail empfohlen.
2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen
2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge
2.1.1 Insolvenzaussetzung
2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
Die Niederlande sind ebenfalls gegen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, weil dadurch die Gefahr besteht, dass nicht unrentable Unternehmen dadurch länger am Leben gehalten werden als dies verantwortlich ist. Den Gläubigern wird dadurch ein Schaden zugefügt. Die Niederlande konzentrieren sich deshalb auf die Förderung einer schnellen und frühzeitigen Sanierung.
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger
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2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung
2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
Die Aussetzung von Zahlungsver-pflichtungen wird derzeit nicht berücksichtigt, da dadurch eine Kettenreaktion ausgelöst werden könnte.
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)
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2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen
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2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)
Einige Banken haben sich freiwillig bereit erklärt, die Kündigung von Kreditfazilitäten sowie Vollstreckungs-maßnahmen vorübergehend auszusetzen (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind). In den Niederlanden kommt es ohnehin nur sehr selten vor, dass Banken einen Insolvenzantrag stellen.
2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)
Es wurden allgemeine Notfallmaßnahmen angekündigt, um den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmern dabei zu helfen, ihren Zahlungsverpflichtungen weiter nachzukommen.
Das Paket umfasst Maßnahmen wie die sofortige Aussetzung der Vereinnahmung bestimmter Steuern (Einkommens-, Körperschafts- und Mehrwertsteuer) sowie eine großzügige Regelung zur Aussetzung einer Reihe anderer Abgaben und Rentenbeiträge.
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