Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Zuständig ist der Pfändungsrichter (juge des saisies/beslagrechter) am erstinstanzlichen Gericht (tribunal de première instance/Rechtbank van eerste aanleg) nach Artikel 1395/2 des Gerichtsgesetzbuchs (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek)).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer von Belgien (Chambre nationale des huissiers de justice/Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders, Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 25° Gerichtsgesetzbuch).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Der Artikel 555/1 § 2 des Gerichtsgesetzbuchs, der am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, nachdem eine Reihe weitere Durchführungsmaßnahmen getroffen wurden, sieht eine Kombination der Methoden a) und b) nach Artikel 14 Absatz 5 der EU-Verordnung vor.

Dementsprechend kann die Nationale Gerichtsvollzieherkammer in einer ersten Phase nach dem gerichtlichen Ersuchen die Kontaktstelle bei der belgischen Zentralbank (Banque nationale de Belgique/Nationale Bank van België) auffordern, die erforderlichen Informationen vorzulegen.

Auf der Grundlage der eingeholten Informationen kann die Nationale Gerichtsvollzieherkammer bei Bedarf eine oder mehrere Banken um Daten ersuchen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

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Appellationshof (Cour d’appel/Hof van Beroep, Artikel 602 Absatz 1 6° Gerichtsgesetzbuch).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Gerichtsvollzieher (huissier de justice/gerechtsdeurwaarder, Artikel 196 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 mit verschiedenen zivilrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften zur Förderung alternativer Formen der Streitbeilegung).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Gerichtsvollzieher (Artikel 519 § 1 1° Gerichtsgesetzbuch).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Die Drittsicherungspfändung ist in Belgien im Gerichtsgesetzbuch (Teil 5 Titel II Kapitel IV (http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/1967/10/10/1967101056/justel) geregelt. Beschlüsse zur Drittsicherungspfändung können für gemeinsame Konten erlassen werden. Sind dem Drittgepfändeten (d. h. der Bank) die Beträge bekannt, die den einzelnen Inhabern eines gemeinsamen Kontos zuzurechnen sind, so betrifft der Beschluss zur Drittsicherungspfändung nur den Betrag, den der Pfändungsschuldner schuldet. Andernfalls wird das gesamte Kontoguthaben in der vom Drittgepfändeten vorzulegenden Erklärung ausgewiesen. In diesem Fall kann jeder Mitinhaber eines Kontos, der nicht der Pfändung unterliegt, die teilweise Aufhebung der Drittsicherungspfändung beantragen, wenn er seinen Anteil am Vermögen nachweisen kann.

– Dieser Antrag kann beim Pfändungsrichter am erstinstanzlichen Gericht eingereicht werden (Artikel 1395 Gerichtsgesetzbuch).

– In Bezug auf Anderkonten (comptes de qualité/kwaliteitsrekeningen) und Sammelanderkonten (comptes de tiers/derdenrekeningen) ist folgende Unterscheidung vorzunehmen:

  • Der Schuldner ist der Kontoinhaber
    • Ungeachtet des Artikels 8/1 des Hypothekengesetzes (loi hypothécaire/Hypotheekwet), in dem ausdrücklich anerkannt ist, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Anderkonten (d. h. Konten von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, Notaren und Immobilienmaklern) vom Vermögen des Kontoinhabers getrennt sind und dass diese Trennung Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann, hat der Gesetzgeber jedoch nicht festgelegt, dass die auf diesen Treuhandkonten gehaltenen Gelder der Pfändung durch die privaten Gläubiger des Kontoinhabers entzogen sind. Dementsprechend kann eine Bank diese Gelder vorläufig pfänden. Dabei muss die Bank die spezifische Art des Kontos angeben (Artikel 1452 Gerichtsgesetzbuch); es können jedoch Einwände beim Pfändungsrichter erhoben werden. Der Pfändungsschuldner kann daher die Aufhebung der Drittsicherungspfändung beantragen.
  • Der Schuldner ist der Begünstigte des Anderkontos oder des Sammelanderkontos
    • Der Begünstigte des Anderkontos hat in Bezug auf die in seinem Namen verwalteten Gelder dem Kontoinhaber gegenüber eine Forderung. Die Forderung kann von den Gläubigern des Begünstigten gepfändet werden: jeder Gläubiger kann eine Drittsicherungspfändung beantragen, die ein Dritter seinem Schuldner schuldet (Artikel 1445 Gerichtsgesetzbuch). Der Beschluss zur Drittsicherungspfändung ist an den Kontoinhaber (d. h. den Dritten) und nicht an die Bank auszustellen. Grund dafür ist, dass die Bank in diesem Fall nur gegenüber dem Kontoinhaber und nicht gegenüber dem Begünstigten Schulden hat.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Die Unpfändbarkeit bestimmter Beträge ist in Belgien in die Artikel 1409, 1409bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuchs (http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/1967/10/10/1967101056/justel) geregelt. Die in diesen Artikeln festgelegten Bestimmungen umfassen die Beschränkung der Pfändung sowie die Unpfändbarkeit bestimmter Einkünfte: Löhne, Erwerbsersatzeinkommen, Sozialleistungen und Unterhalt. Unterhalb einer bestimmten Schwelle sind Löhne und Ersatzeinkommen der Pfändung entzogen.

Im Hinblick auf die Unterstützung der Vollstreckungsbehörden und gegebenenfalls der Pfändungsgläubiger bei der Feststellung, ob die auf einem Konto gehaltenen Gelder pfändbar sind, sieht Artikel 1411bis § 3 des Gerichtsgesetzbuchs die (strafrechtlich durchgesetzte) Verpflichtung für Arbeitgeber und Zahlstellen vor, bei der Ausführung von Zahlungen einen bestimmten Code anzugeben. Dieser Code richtet sich nach der Art des geschützten Einkommens, das auf dem Konto eingeht.

Die Verpflichtung zur Angabe eines solchen Codes berührt nicht das Recht des Schuldners, mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen, dass die seinem Sichtkonto (auch Girokonto genannt) gutgeschriebenen Beträge unpfändbar sind (Artikel 1411bis § 2 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch). Darüber hinaus sieht Artikel 1411bis § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs die widerlegbare Vermutung vor, dass die Beträge, die der Arbeitgeber auf das Sichtkonto des Schuldners einzahlt, teilweise unpfändbar sind. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Verhältnis zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Gemäß Artikel 1454 des Gerichtsgesetzbuchs gehen die Kosten für die Erklärung, die vom Drittgepfändeten vorzulegen ist, zu Lasten des Schuldners. Die Rückforderung sonstiger Kosten, die der Bank im Zusammenhang mit der Vollstreckung oder (teilweisen) Aufhebung einer Drittsicherungspfändung entstehen, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Gemäß Artikel 555/1 § 2 des Gerichtsgesetzbuchs, der am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, werden die Gebühren für die Bearbeitung von Kontoinformationsersuchen sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Gebühreneinnahme vom König festgelegt. Gegebenenfalls trägt die Bank einen Teil dieser Kosten, die die Informationen auf Ersuchen der von Belgien benannten Behörde (siehe Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) übermittelt hat, sofern mit den Banken oder einem Vertreter der Banken eine schriftliche Vereinbarung über die Erstattungsmodalitäten getroffen wurde; davon unbeschadet gilt Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (siehe Artikel 3 2° des Königlichen Erlasses (Arrêté Royal/Koninklijk besluit) vom 22. April 2019 zur Festsetzung der Gebühren für die Bearbeitung von Informationsersuchen bezüglich der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuchs genannten Konten und zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für deren Einnahme (http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/arrete/2019/04/22/2019030412/justel). Bis dato wurde mit den Banken keine Vereinbarung über Erstattungsmodalitäten geschlossen.

Diese vom König festgelegten Gebühren werden für nationale Anträge auf Einholung von Kontoinformationen gemäß den neuen Artikeln 1447/1 und 1447/2 des Gerichtsgesetzbuchs (die voraussichtlich 2020 in Kraft treten) sowie für Anträge auf Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die Gebühren für die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher sind im Königlichen Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen festgelegt.

Was die Bereitstellung von Informationen anbelangt, so werden die Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Einholung von Kontoinformationen sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Einnahme gemäß Artikel 555/1 § 2 des Gerichtsgesetzbuchs (der am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist) vom König festgelegt. Der Königliche Erlass vom 22. April 2019 zur Festsetzung der Gebühren für die Bearbeitung von Informationsersuchen bezüglich der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuchs genannten Konten und zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Einnahme (http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/arrete/2019/04/22/2019030412/justel) ist rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Nach belgischem Recht erhält eine Forderung durch die Drittsicherungspfändung keinen Vorrang. Nach den Artikeln 17 und 19 1° des Hypothekengesetzes erhalten lediglich die Gerichtskosten Vorrang, die in unmittelbarer Folge der Drittsicherungspfändung anfallen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Gegen eine Drittsicherungspfändung: der Pfändungsrichter am erstinstanzlichen Gericht (Artikel 1395/2 2° des Gerichtsgesetzbuchs).

Gegen die Vollstreckung einer Drittsicherungspfändung: der Pfändungsrichter (juge des saisies/beslagrechter) am erstinstanzlichen Gericht (Artikel 1395/2 2° Gerichtsgesetzbuch).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Appellationshof (Cour d’appel/Hof van beroep, Artikel 602 Absatz 1 7  Gerichtsgesetzbuch).

Nach Artikel 1051 des Gerichtsgesetzbuchs kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Notifizierung des Urteils Berufung eingelegt werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Die Kosten des Zivilverfahrens sind in den Artikeln 1017–1022 des Gerichtsgesetzbuchs geregelt.

Die Prozesskosten sind von Fall zu Fall unterschiedlich und richten sich nach den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls.

Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuchs legt als allgemeine Regel fest, dass jedes Endurteil unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Verfahrenskosten verkündet, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen. Jedoch werden unnötige Kosten, einschließlich der in Artikel 1022 erwähnten Verfahrensentschädigung, selbst von Amts wegen der Partei, die diese unrechtmäßigerweise verursacht hat, zu Lasten gelegt.

Die Verfahrenskosten sind in Artikel 1018 des Gerichtsgesetzbuchs aufgeführt und umfassen:

  • 1. die verschiedenen Gebühren, die Kanzlei- und Registrierungsgebühren sowie die Stempelsteuern, die vor Aufhebung des Stempelsteuergesetzbuches gezahlt worden sind; zu den Gerichtsgebühren gehören Eintragungs-, Ausfertigungs- sowie Kopiergebühren (Artikel 268 ff. Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (Code des droits d’enregistrement, d’hypothèque et de greffe/Wetboek registratie-, hypotheek- en griffierechten)).
    • Grundsätzlich wird – je nach Wert des Antrags – eine Eintragungsgebühr (droit de mise au rôle/rolrecht) in Höhe von 100–500 EUR (Pfändungsrichter) bzw. 210–800 EUR (Appellationshof) erhoben (Artikel 269/1 Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch). Diese Gebühr ist zu entrichten, wenn der Fall eingetragen wird.
    • Grundsätzlich wird für Schriftstücke, die von der Gerichtskanzlei ausgefertigt werden, bzw. für Dokumente, die der Gerichtskanzlei ohne richterliche Mitwirkung vorgelegt werden, eine Ausfertigungsgebühr (droit de rédaction/opstelrecht) in Höhe von 35 EUR erhoben (Artikel 270/1 Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch).
    • Für Kopien oder Auszüge, die von der Gerichtskanzlei angefertigt werden, wird grundsätzlich eine Ausfertigungsgebühr (droit d’expédition/expeditierecht) in Höhe von 0,85–3,00 EUR pro Seite erhoben (Artikel 271 und 272 Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch).

Registrierungsgebühren (3 % der Hauptsumme) werden für Entscheidungen erhoben, die eine Hauptsumme von mehr als 12 500 EUR (ohne Gerichtskosten) betreffen;

  • 2. die Kosten der und die Bezüge und Besoldungen für die gerichtlichen Handlungen;
  • 3. die Kosten für die Ausfertigung des Urteils: 0,85–3,00 EUR pro Seite;
  • 4. die Ausgaben für alle Untersuchungsmaßnahmen, unter anderem das Zeugen- und Sachverständigengeld;
  • 5. die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate, Greffiers und Parteien, wenn die Fahrt vom Richter angeordnet worden ist, und die Beurkundungskosten, wenn diese ausschließlich im Hinblick auf den Prozess gemacht worden sind;
  • 6.°die in Artikel 1022 erwähnte Verfahrensentschädigung; diese wird grundsätzlich von der unterlegenen Partei gezahlt und stellt eine Entschädigung für die Anwaltshonorare und -kosten dar, die der obsiegenden Partei entstanden sind. Die Höhe der Verfahrensentschädigung richtet sich nach dem Streitwert. Im Königlichen Erlass vom 26. Oktober 2007 sind ein Grundbetrag, ein Mindestbetrag und ein Höchstbetrag festgelegt. Der Richter kann den Grundbetrag unter Berücksichtigung des Höchst- und Mindestbetrags herabsetzen oder erhöhen. Diese Beträge sind an den Verbraucherpreisindex gekoppelt;
  • 7.°die Honorare, Bezüge und Kosten des gemäß Artikel 1734 bestimmten Vermittlers;
  • 8.° den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag (aide juridique de deuxième ligne/juridische tweedelijnsbijstand).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Keine zusätzliche Sprache.

Letzte Aktualisierung: 01/08/2022

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