- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung benannten Gerichte, die befugt sind, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erlassen, sind die kroatischen Gerichte, die nach dem Gerichtsgesetz (Zakon o sudovima) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 28/13, 33/15, 82/15, 82/16, 67/18, 126/19, 130/20, 21/22, 60/22 und 16/23), der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN Nrn. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22 und 114/22) und anderen besonderen Regelungen für die Entscheidung in der Sache zuständig sind. In der Republik Kroatien sind dies die Gemeindegerichte (općinski sudovi, Singular: općinski sud) und die Handelsgerichte (trgovački sudovi, Singular: trgovački sud), bei denen Verfahren in erster Instanz durchgeführt werden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Die nach Artikel 14 der Verordnung zur Einholung von Kontoinformationen über einen Schuldner befugte Behörde ist die
Finanzagentur (Financijska agencija)
Ulica grada Vukovara 70, 10000 Zagreb, Kroatien
Gebührenfreie Telefonnummer: +385 0 800 0080
E-Mail-Adresse: info@fina.hr
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Die Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung erfolgt mittels Zugriff der Auskunftsbehörde auf die einschlägigen Informationen, sofern sie bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
Das Gericht, das nach Artikel 21 der Verordnung für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf zuständig ist, den ein Gläubiger bei einem erstinstanzlichen Gericht gegen eine Entscheidung eingelegt hat, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, ist das höhere Gericht, das für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zuständig war, durch die ein Sicherungsvorschlag abgelehnt wurde (ein Gespanschaftsgericht (županijski sud) oder das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske) – Artikel 34a und 34c der Zivilprozessordnung (NN Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22 und 114/22) in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon)). Links:
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2011_12_148_2993.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_02_25_405.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2019_07_70_1447.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_07_80_1170.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_10_114_1713.html
Wenn der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung durch die Entscheidung eines Gemeindegerichts ganz oder teilweise abgelehnt wurde, muss der Gläubiger seinen Rechtsbehelf daher über das Gemeindegericht bei einem Gespanschaftsgericht einlegen; wenn eine solche Entscheidung dagegen von einem Handelsgericht erlassen wurde, muss der Gläubiger seinen Rechtsbehelf über das betreffende Handelsgericht beim Hohen Handelsgericht einlegen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Die nach Artikel 4 Nummer 14 benannte Behörde, die zur Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung befugt ist, ist das
Gemeindegericht für Zivilsachen Zagreb (Općinski građanski sud u Zagrebu)
Ulica grada Vukovara 84
10000 Zagreb.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Die im Einklang mit Kapitel 3 der Verordnung für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständige Behörde ist die
Finanzagentur (FINA)
Ulica grada Vukovara 70, 10000 Zagreb, Kroatien
Gebührenfreie Telefonnummer: +385 0 800 0080
E-Mail-Adresse: info@fina.hr
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Nutzer von Zahlungsdienstleistungen verwaltetes und für die Durchführung von Zahlungsvorgängen genutztes Zahlungskonto kann vollständig gepfändet werden.
Auf einem Treuhandkonto befindliche Mittel dürfen nicht gepfändet werden, wenn dies gesetzlich untersagt ist.
Nach Artikel 42 des Verbraucherinsolvenzgesetzes (Zakon o stečaju potrošača) (NN Nrn. 100/15, 67/18 und 36/22) ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für jeden Verbraucher, gegen den aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein gesondertes Girokonto bei einem Finanzinstitut zu eröffnen. Links:
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2015_09_100_1936.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2018_07_67_1364.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_03_36_432.html
Hierbei handelt es sich um ein Girokonto, das der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Verbrauchers bei einem Finanzinstitut auf seinen eigenen Namen für den betreffenden Verbraucher eröffnet. Der Insolvenzverwalter darf dieses gesonderte Konto nur für die Entgegennahme und Leistung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse des von dem Insolvenzverfahren betroffenen Verbrauchers nutzen und muss Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse auf dem Konto eingehen, von seinem eigenen Vermögen getrennt halten.
Nach Artikel 42 Absatz 4 des Verbraucherinsolvenzgesetzes sind auf dem gesonderten Konto befindliche Mittel nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzverwalter und im Falle der Insolvenz oder des Todes des Insolvenzverwalters auch nicht Bestandteil seiner Insolvenz- oder Erbmasse.
Da der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz eines Verbrauchers als dessen Vertreter handelt, kann man dieses Konto als Treuhandkonto betrachten, auf dem sich sowohl die Mittel des Insolvenzverwalters als auch die Mittel eines oder mehrerer Verbraucher befinden, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Die Mittel des von dem Insolvenzverwalter vertretenen Verbrauchers dürfen aber im Falle eines Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter nicht Gegenstand von Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Konto sein.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
Ein von einem Zahlungsdienstleister im Namen eines oder mehrerer Nutzer von Zahlungsdienstleistungen verwaltetes und für die Durchführung von Zahlungsvorgängen genutztes Zahlungskonto kann vollständig gepfändet werden.
Auf einem Treuhandkonto befindliche Mittel dürfen nicht gepfändet werden, wenn dies gesetzlich untersagt ist.
Nach Artikel 42 des Verbraucherinsolvenzgesetzes (Zakon o stečaju potrošača) (NN Nrn. 100/15, 67/18 und 36/22) ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für jeden Verbraucher, gegen den aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein gesondertes Girokonto bei einem Finanzinstitut zu eröffnen. Links:
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2015_09_100_1936.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2018_07_67_1364.html
https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2022_03_36_432.html
Hierbei handelt es sich um ein Girokonto, das der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Verbrauchers bei einem Finanzinstitut auf seinen eigenen Namen für den betreffenden Verbraucher eröffnet. Der Insolvenzverwalter darf dieses gesonderte Konto nur für die Entgegennahme und Leistung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse des von dem Insolvenzverfahren betroffenen Verbrauchers nutzen und muss Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse auf dem Konto eingehen, von seinem eigenen Vermögen getrennt halten.
Nach Artikel 42 Absatz 4 des Verbraucherinsolvenzgesetzes sind auf dem gesonderten Konto befindliche Mittel nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzverwalter und im Falle der Insolvenz oder des Todes des Insolvenzverwalters auch nicht Bestandteil seiner Insolvenz- oder Erbmasse.
Da der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz eines Verbrauchers als dessen Vertreter handelt, kann man dieses Konto als Treuhandkonto betrachten, auf dem sich sowohl die Mittel des Insolvenzverwalters als auch die Mittel eines oder mehrerer Verbraucher befinden, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Die Mittel des von dem Insolvenzverwalter vertretenen Verbrauchers dürfen aber im Falle eines Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter nicht Gegenstand von Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Konto sein.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Die FINA und die Banken sind berechtigt, für die Durchführung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Mittel, die sich auf Konten befinden, Gebühren zu erheben. Diese richten sich nach den Vorschriften über die Art und Höhe von Gebühren für die Erfüllung der Aufgaben, die im Gesetz über die Durchführung der Vollstreckung in Bezug auf Barmittel (NN Nrn. 105/10, 124/11, 52/12 und 6/13; im Folgenden „Vorschriften“) aufgeführt sind. Weblinks:
http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2010_09_105_2831.html
http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2011_11_124_2491.html
http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2012_05_52_1278.html
http://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_01_6_90.html
Nach Artikel 6 der Vorschriften sind die Gebühren vom Schuldner zu entrichten.
In den Vorschriften ist die Gebühr für die Erfüllung der im Gesetz über die Durchführung der Vollstreckung in Bezug auf Barmittel (NN Nrn. 91/10 und 112/12) aufgeführten Aufgaben festgelegt.
In den Vorschriften sind zwei Arten von Gebühren festgelegt:
1. Gebühren für die Vollstreckung in Bezug auf Mittel des Vollstreckungsschuldners
2. Gebühren für die Konsultation und die Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Kontenregister
Die Gebühren für die Vollstreckung in Bezug auf Mittel des Vollstreckungsschuldners sind in vier Gruppen unterteilt:
- Prüfung der Möglichkeit der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels
- Berechnung der Zinsen
- Vollstreckung eines Vollstreckungstitels
- Übermittlung von Daten, Kopien und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis über Vollstreckungstitel.
Die Gebühr für die Prüfung der Möglichkeit der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels und die Gebühr für die Berechnung der Zinsen erhebt die FINA für die Entgegennahme von Vollstreckungstiteln (Summe der Forderungen, die der Schuldner laut Gerichtsentscheidung dem Gläubiger zu zahlen hat) und deren Eintragung in das Verzeichnis. Für die Prüfung, ob ein Vollstreckungstitel die für die Vollstreckung erforderlichen Angaben enthält, und für die Berechnung der Zinsen wird ebenfalls eine Gebühr erhoben. Diese beiden Gebühren sowie die Gebühr für die Vollstreckung eines Vollstreckungstitels sind vollständig vom Schuldner zu tragen.
Der Ertrag aus der Gebühr für die Vollstreckung eines Vollstreckungstitels wird zwischen der FINA (55%) und den Banken (45%) aufgeteilt. Der Ertrag wird den Banken anteilig im Verhältnis zur Gesamtzahl der Konten ausgezahlt, die der Schuldner am Tag der Gebührenerhebung nach den Daten im Zentralen Kontenregister bei einer bestimmten Bank besitzt.
Die Gebühr für die Übermittlung von Daten, Kopien und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis über Vollstreckungstitel entrichtet der Antragsteller im Voraus auf der Grundlage einer Zahlungsaufforderung. Wer bei der FINA einen Antrag stellt, muss einen entsprechenden Zahlungsnachweis vorlegen. Im Anschluss daran erhält der Antragsteller die angeforderten Daten und Kopien, und für die erbrachten Dienstleistungen wird eine Rechnung ausgestellt.
Die FINA stellt die Konsultation und Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Kontenregister in Rechnung, indem sie für die Konsultation von Daten mittels eines Web- oder Online-Dienstes oder für die Übermittlung (bzw. das Herunterladen) von Daten aus dem Zentralen Kontenregister in elektronischer Form oder auf Papier eine Gebühr erhebt.
Die FINA erstellt die Preisliste mit der Höhe der Gebühren auf der Grundlage einer Entscheidung ihres Vorstands; das Finanzministerium genehmigt anschließend die vorgeschlagene Preisliste. Die Preisliste wird auf der amtlichen Website der FINA veröffentlicht. Auf alle in der Preisliste aufgeführten Gebühren wird Mehrwertsteuer erhoben.
Weblink zu einem Auszug aus der Preisliste der FINA – Gebühren für die Erfüllung von im Gesetz über die Durchführung der Vollstreckung in Bezug auf Barmittel aufgeführten Aufgaben.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
Die FINA und die Banken erheben für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung den Vorschriften entsprechend die in Artikel 43 der Verordnung aufgeführten Gebühren. Die FINA stellt für die Übermittlung von Daten, Kopien und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis oder die Übermittlung von Daten über das Konto Gebühren in Rechnung. Die Höhe der Gebühren ist in Artikel 8 der Vorschriften festgelegt.
Die Beträge der in Artikel 3 der Vorschriften genannten Gebühren sind wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. | Beschreibung der Dienstleistung | Berechnungsgrundlage | Betrag in HRK |
Vollstreckung in Bezug auf Barmittel | |||
1. | Prüfung der Möglichkeit der Vollstreckung eines Vollstreckungstitels | Vollstreckungstitel | 65,00 |
2. | Berechnung der Zinsen | Hauptforderung | 7,00 |
3. | Vollstreckung eines Vollstreckungstitels | ||
3.1. | Einmalige Einziehung des gesamten Betrags aus bei einer einzigen Bank hinterlegten Barmitteln | Vollstreckungstitel | 17,00 |
3.2. | Einmalige Einziehung des gesamten Betrags aus bei mehreren Banken hinterlegten Barmitteln | Vollstreckungstitel | 39,00 |
3.3. | Vollstreckung im Falle einer Sicherungsmaßnahme für ein Konto und eines Zugangsverbots zu den Barmitteln | Vollstreckungstitel | 110,00 |
4. | Übermittlung von Daten, Kopien und Bescheinigungen aus dem Verzeichnis | ||
4.1. | – auf Papier | Seite | 43,00 |
4.2. | – als Datei | Silbe | 0,20 |
Auf die in Nummer 4 dieses Absatzes genannten Gebühren wird Mehrwertsteuer erhoben.
Die Beträge der in Artikel 7 der Vorschriften genannten Gebühren sind wie folgt festgesetzt:
Lfd. Nr. | Beschreibung der Dienstleistung | Berechnungsgrundlage | Betrag in HRK |
Gebühren für die Konsultation und die Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Kontenregister | |||
1. | Konsultation von Daten über die Website und Online-Dienste der Agentur | ||
1.1. | – Konsultation | Anfrage | 0,80 |
1.2. | – Konsultation von Teilbereichen | Silbe | 0,20 |
2. | Konsultation von Daten über die Website der Agentur | ||
2.1. | – halbjährliches Abonnement | Nutzer | 298,37 |
2.2. | – Jahresabonnement | Nutzer | 498,37 |
3. | Herunterladen | ||
3.1. | – von der Website der Agentur | Silbe | 0,10 |
3.2. | – über die Online-Dienste der Agentur | Silbe | 0,10 |
3.3 | – über einen Dienst auf CD-Basis | Silbe | 0,10 |
4. | Konsultation von Daten | ||
4.1. | – auf Papier | pro neue Seite | 19.51 |
4.2. | – als Datei | Silbe | 0,20 |
Auf die in diesem Absatz genannten Gebühren wird Mehrwertsteuer erhoben.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Vorschriften sind die Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen zwischen der FINA und den Banken, die die FINA in einem durch einen Vollstreckungstitel veranlassten Verfahren angewiesen hat, fällige Beträge einzuziehen, in der Weise aufzuteilen, dass die FINA 55% und die Banken 45%. jeder einzelnen Gebühr erhält.
In Verfahren zur Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ist nach dem Gerichtskostengesetz (NN Nrn. 74/95, 57/96, 137/02, 125/11, 112/12, 157/13 und 110/15; im Folgenden „ZSP“) eine auf dem Wert des Antrags basierende Gerichtsgebühr zu entrichten – vgl. die Angabe zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Die Rangfolge nach Artikel 32 der Verordnung ist in Artikel 78 OZ geregelt. Danach sind diese Forderungen in Fällen, in denen mehrere Gläubiger bezüglich desselben Vollstreckungsgegenstands Geldforderungen gegen denselben Schuldner erheben, in der Reihenfolge zu begleichen, in der die Gläubiger das Recht auf Befriedigung aus dem betreffenden Gegenstand erwarben, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die Rangordnung der Sicherungsrechte mehrerer Gläubiger richtet sich nach dem Eingangsdatum des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (Artikel 180 OZ) – Weblink: https://narodne-novine.nn.hr/
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Für die Entscheidung über den Antrag eines Schuldners auf Widerruf oder Abänderung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 der Verordnung ist das kroatische Gericht zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat.
Die in der Republik Kroatien für die Entscheidung über den Antrag eines Schuldners auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Verordnung zuständige Behörde ist das
Gemeindegericht für Zivilsachen Zagreb
Ulica grada Vukovara 84
10000 Zagreb
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz nach Artikel 37 der Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 33, 34 und 35 der Verordnung liegt bei dem Gericht der nächsthöheren Instanz, das für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Sicherheitsleistung zuständig war (ein Gespanschaftsgericht oder das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien – Artikel 34a und 34c der Zivilprozessordnung (ZPP) in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 OZ).
Rechtsmittel sind innerhalb von acht Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung (Artikel 11 OZ) über das Gericht einzulegen, das die betreffende Entscheidung erlassen hat (Artikel 357 ZPP).
Artikel 2 Absätze 1 und 9 OZ besagt, dass unter dem Begriff „Entscheidung über Sicherheitsleistungen“ eine Entscheidung zu verstehen ist, mit der ein Vorschlag für eine Sicherheitsleistung vollständig oder teilweise genehmigt wird oder mit der von Amts wegen eine Sicherheitsleistung angeordnet wird.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
In Verfahren zur Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder eines Rechtsbehelfs gegen einen solchen Beschluss nach Artikel 42 der Verordnung sind auf der Grundlage des Streitwerts des Antrags Gerichtsgebühren zu entrichten:
- für einen Antrag auf vorläufige Kontenpfändung im Wege eines Sicherungsvorschlags
- für eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Kontenpfändung im Wege einer Entscheidung über Sicherheitsleistungen
- für die in Artikel 364b Absätze 2 bis 5 OZ genannten, als Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über Sicherheitsleistungen eingereichten Schriftsätze.
Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nach Artikel 4 ZSP zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder ein Rechtsmittel eingereicht wird.
Gerichtsgebühren können nach dem Streitwert der betreffenden Sache für jeden einzelnen Vorgang nach der folgenden Tabelle berechnet werden:
Über | Bis HRK | HRK |
0,00 | 3 000,00 | 100,00 |
3 000,00 | 6 000,00 | 200,00 |
6 000,00 | 9 000,00 | 300,00 |
9 000,00 | 12 000,00 | 400,00 |
12 000,00 | 15 000,00 | 500,00 |
Bei Beträgen über 15 000,00 HRK ist eine Gebühr in Höhe von 500,00 HRK zuzüglich 1% des 15 000,00 HRK übersteigenden Betrags zu entrichten; es gilt ein Höchstbetrag von 5000,00 HRK. |
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Entfällt.
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