- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Landgerichte
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Kammer der Gerichtsvollzieher und Treuhänder für Insolvenzverfahren
Tartu mnt 16, 10117 Tallinn
Telefon: +372 64 63 773
E-Mail: info@kpkoda.ee
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a - Alle Banken im Hoheitsgebiet sind verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsbehörde Auskunft zu erteilen, ob der Schuldner ein Konto bei ihnen hat.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
Rechtsbehelfe werden über das Landgericht, dessen Entscheidung in dem Rechtsbehelf angefochten wird, bei den Bezirksgerichten eingelegt.
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Artikel 10 Absatz 2 - das Landgericht, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erließ
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 - Gerichtsvollzieher
Artikel 23 Absatz 3 - Gerichtsvollzieher
Artikel 23 Absatz 5 - Gerichtsvollzieher
Artikel 23 Absatz 6 - Gerichtsvollzieher
Artikel 25 Absatz 3 - Gerichtsvollzieher
Artikel 27 Absatz 2 - Gerichtsvollzieher
Artikel 28 Absatz 3 - Gerichtsvollzieher
Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 - Gerichtsvollzieher
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Gerichtsvollzieher
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Mit Zustimmung des Ehegatten, der nicht der Schuldner ist, kann ein Zahlungsanspruch auf ein gemeinsames Konto von Eheleuten geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, der von beiden Ehegatten die Erfüllung der Verpflichtung verlangt.
§ 626 Absatz 3 des Gesetzes über Schuldverhältnisse lautet: „Forderungen und bewegliche Sachen, die ein Beauftragter im Zuge der Erfüllung eines Auftrags in seinem Namen aber auf Rechnung des Auftraggebers erwirbt, sowie Ansprüche und bewegliche Sachen, die der Auftraggeber dem Beauftragen zur Erfüllung des Auftrags überträgt, sind nicht Bestandteil der Konkursmasse des Beauftragten und können in einem Vollstreckungsverfahren nicht Gegenstand einer Forderung gegenüber dem Beauftragten sein“.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
Folgende Einkommensarten sind von der Pfändung ausgenommen:
1) staatliche Familienleistungen;
2) Sozialleistungen für Behinderte;
3) Sozialleistungen nach dem Sozialhilfegesetz;
4) Arbeitslosengeld, Beihilfen, Beförderungs- und Unterbringungszuschüsse sowie Geschäftsgründungssubventionen, die von der estnischen Arbeitslosenkasse gezahlt werden;
5) für Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden gezahlte Entschädigungen außer Entschädigungen für Einkommenseinbußen und Schmerzensgeld;
6) Erwerbsminderungsbeihilfe;
7) gesetzliches Unterhaltsgeld;
8) geldliche Krankenkassenleistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz, wobei Leistungen für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sind;
9) staatliche Renten im gesetzlich vorgesehenen Umfang;
10) Unterstützungsleistungen bei der Haftentlassung.
11) Zuwendung, die eine unterdrückte Person auf der Grundlage des Gesetzes für durch Besatzungsmächte unterdrückte Personen erhält
Einkommen, das unter dem monatlichen Mindestlohn oder dem entsprechenden anteiligen Wochen- oder Tageseinkommen liegt, ist von der Pfändung befreit. Ab 1. Januar 2020 betrug der monatliche Mindestlohn für eine Vollzeitbeschäftigung 584 EUR.
Wird bei der Erhebung eines Zahlungsanspruchs auf sonstige Vermögenswerte eines Schuldners keine volle Befriedigung einer Forderung erreicht, und ist eine Pfändung hinsichtlich der Art der Forderung und der Höhe des Einkommens gerechtfertigt, so kann der Antragsteller eine Pfändung des Einkommens nach den Ziffern 5-7 fordern.
Wird bei der Erhebung eines Zahlungsanspruchs auf sonstige Vermögenswerte eines Schuldners keine volle Befriedigung einer Kindesunterhaltsforderung erreicht oder ist davon auszugehen, dass sie nicht erreicht wird, kann ein Betrag bis in Höhe der Hälfte des unter Artikel 132 Absatz 1 der Vollstreckungsverfahrensordnung genannten Einkommens gepfändet werden. Beläuft sich der zur Erfüllung einer Kindesunterhaltsforderung aus dem Einkommen des Schuldners gepfändete Betrag auf weniger als die Hälfte des Mindestlohns, kann bis zu einem Drittel des Einkommens des Schuldners gepfändet werden.
Leistet ein Schuldner einer anderen Person den Rechtsvorschriften entsprechend Unterstützung oder zahlt er ihr Unterhalt, erhöht sich der von der Pfändung freigestellte Betrag pro unterhaltsberechtigte Person um ein Drittel des monatlichen Mindestlohns. Dies gilt nicht, wenn eine Kindesunterhaltsforderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist.
Bis zu zwei Drittel eines dem Fünffachen des Mindestlohns entsprechenden Betrags können gepfändet werden. Über den pfändungsfreien Einkommensanteil hinaus kann das gesamte Einkommen, das einen dem Fünffachen des Mindestlohns entsprechenden Betrag übersteigt, ebenfalls gepfändet werden, sofern der gepfändete Betrag zwei Drittel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn eine Kindesunterhaltsforderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist.
Auf Antrag des Schuldners annulliert ein Gerichtsvollzieher innerhalb von drei Arbeitstagen die Pfändung eines Kontos in dem Umfang, in dem das pfändungsfreie Einkommen für den Schuldner garantiert wird.
Wird mehr als ein Monatseinkommen auf das Konto eines Schuldners überwiesen, annulliert der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Schuldners innerhalb von drei Arbeitstagen für jedes im Voraus gezahlte Monatseinkommen die Kontopfändung in dem Umfang, in dem das pfändungsfreie Einkommen für den Schuldner garantiert wird. Kann der Nutzungszeitraum des auf das Konto des Schuldners überwiesenen Einkommens nicht bestimmt werden, überweist der Gerichtsvollzieher dem Schuldner das pfändungsfreie Einkommen für einen Monat.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Nein
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
Nach § 781 Absatz 4 des Gerichtsvollziehergesetzes ist für einen Antrag auf Kontenauskunft nach Artikel 14 eine Gebühr von 20 EUR zu entrichten.
Nach § 38 Absatz 6 des Gerichtsvollziehergesetzes beträgt die Grundgebühr, die der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erhält, 92 EUR.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Bei einer früheren Pfändung entstandene Sicherungsrechte an gepfändeten Vermögenswerten haben Vorrang vor Rechten, die bei einer späteren Pfändung entstanden sind.
Auf der Grundlage einer Kindesunterhaltsforderung entstandene Sicherungsrechte an gepfändeten Vermögenswerten haben unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung Vorrang vor anderen Sicherungsrechten an gepfändeten Vermögenswerten. Auf der Grundlage einer Kindesunterhaltsforderung entstandene Sicherungsrechte an gepfändeten Vermögenswerten sind gleichrangig.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Artikel 33 Absatz 1 – Landgerichte
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a – der Gerichtsvollzieher, der auf der Grundlage eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung das Vollstreckungsverfahren einleitete und das Konto pfändete. Ein Verzeichnis der Gerichtsvollzieher ist folgender Website der Kammer der Gerichtsvollzieher und Treuhänder für Insolvenzverfahren zu entnehmen: http://www.kpkoda.ee/content/avaliku-poole-lingid/kontaktinfo-0.
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b
i) Gerichtsvollzieher
ii) Gerichtsvollzieher
iii) Gerichtsvollzieher
iv) Gerichtsvollzieher
Artikel 34 Absatz 2 – Landgericht
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Artikel 33
Rechtsmittel werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über das Landgericht, dessen Entscheidung mit dem Rechtsmittel angefochten wird, bei den Bezirksgerichten eingelegt.
Artikel 34
– Erging die Entscheidung durch ein Landgericht, erfolgt die Einlegung von Rechtsmitteln bei Bezirksgerichten über das Landgericht, dessen Entscheidung mit dem Rechtsmittel angefochten wird. Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzulegen.
– Ein Beteiligter eines Vollstreckungsverfahrens kann bei einem Gerichtsvollzieher bezüglich einer Entscheidung oder Maßnahme, die von dem betreffenden Gerichtsvollzieher bei der Bearbeitung eines Vollstreckungstitels oder der Verweigerung einer Vollstreckungsmaßnahme getroffen wurde, Beschwerde einlegen. Dies hat, sofern im Gesetz nicht etwas anderes festgelegt ist, innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Entscheidung oder Maßnahme erhielt oder hätte erhalten sollen, zu erfolgen. Ein Beteiligter eines Vollstreckungsverfahrens kann bei dem für den Amtssitz des Gerichtsvollziehers zuständigen Landgericht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel gegen eine von einem Gerichtsvollzieher getroffene Entscheidung einlegen. Rechtsmittel gegen von einem Gerichtsvollzieher getroffene Entscheidungen oder Maßnahmen können bei einem Gericht nur dann eingelegt werden, wenn zuvor bei dem betreffenden Gerichtsvollzieher Beschwerde eingelegt wurde. Der Verfahrensbeteiligte und der Gerichtsvollzieher können gegen Entscheidungen, die ein Landgericht bezüglich einer vom Gerichtsvollzieher getroffenen Entscheidung getroffen hat, Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Artikel 35
– Erging die Entscheidung durch ein Landgericht, werden Rechtsmittel bei Bezirksgerichten über das Landgericht, dessen Entscheidung mit dem Rechtsmittel angefochten wird, eingelegt. Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzulegen (Artikel 35 Absatz 1).
– Ein Beteiligter eines Vollstreckungsverfahrens kann bei einem Gerichtsvollzieher bezüglich einer Entscheidung oder Maßnahme, die von dem betreffenden Gerichtsvollzieher bei der Vornahme oder der Verweigerung einer Vollstreckungsmaßnahme getroffen wurde, Beschwerde einlegen. Dies hat, sofern im Gesetz nicht etwas anderes festgelegt ist, innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Entscheidung oder Maßnahme erhielt oder hätte erhalten sollen, zu erfolgen. Ein Beteiligter eines Vollstreckungsverfahrens kann bei dem für den Amtssitz des Gerichtsvollziehers zuständigen Landgericht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel gegen eine von einem Gerichtsvollzieher getroffene Entscheidung einlegen. Rechtsmittel gegen von einem Gerichtsvollzieher getroffene Entscheidungen oder Maßnahmen können bei einem Gericht nur dann eingelegt werden, wenn zuvor bei dem betreffenden Gerichtsvollzieher Beschwerde eingelegt wurde (Artikel 35 Absatz 3 und 4). Der Verfahrensbeteiligte und der Gerichtsvollzieher können gegen Entscheidungen, die ein Landgericht bezüglich einer vom Gerichtsvollzieher getroffenen Entscheidung getroffen hat, Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittel sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
Die staatliche Gebühr für die Erwirkung oder Anfechtung eines Pfändungsbeschlusses beträgt 50 EUR und ist bei der Einreichung des Antrags zu zahlen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Estnisch, Englisch
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