Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Örtlich zuständig für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn der Gläubiger bereits die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde erwirkt hat, ist das Gericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des deutschen Gerichtsverfassungsrechts und der anwendbaren Prozessordnungen. Das im Einzelfall zuständige Gericht kann über die am Anfang dieser Internetseite befindliche Suchmaske ermittelt werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz.

Das Bundesamt für Justiz hat folgende Kontaktdaten:

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Deutschland
Tel.: +49-228 99 410-40
E-Mail: EU-Kontenpfaendung@bfj.bund.de

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die folgenden Daten abzurufen:

  • die Kontonummer,
  • den Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos,
  • den Namen und das Geburtsdatum des Kontoinhabers sowie
  • den Namen der Verfügungsberechtigten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Der Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann bei dem Gericht, das den Antrag abgelehnt hat, oder, soweit es sich bei diesem um ein Gericht des ersten Rechtszugs handelt, bei dem diesem Gericht im Rechtszug übergeordneten Gericht eingelegt werden.

 

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Die unter Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Amtsgerichte sind zur Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung befugt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Soweit der Beschluss jedoch von einem deutschen Gericht erlassenen wurde, ist dieses Gericht als Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Für die vorläufige Kontenpfändung von Guthaben auf Gemeinschaftskonten gilt Folgendes:

  • Dürfen die Verfügungsberechtigten entsprechend der Unterlagen der kontoführenden Bank ausschließlich gemeinsam über das Kontoguthaben verfügen (sogenannte Und-Konten), muss sich der Beschluss über die vorläufige Kontenpfändung gegen sämtliche Kontoinhaber richten.
  • Darf der Schuldner allein über das Kontoguthaben verfügen (sogenanntes Oder-Konto), unterliegen die Gelder auf dem Konto der Pfändung wie Gelder auf einem Einzelkonto des Schuldners.

Guthaben auf Treuhandkonten, über die der Schuldner im Namen dieses Dritten verfügen kann, unterliegen nach deutschem Recht der Pfändung gegen den Schuldner. In solchen Fällen muss sich der Beschluss über die vorläufige Kontenpfändung gegen den Treuhänder (Schuldner) richten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Pfändungsschutz auf Zahlungskonten wird über ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) hergestellt. Die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos richten sich nach den §§ 899 ff. ZPO.

Die in Bezug genommenen Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Die Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres angepasst. Die Vorschriften können auf der Internetseite http://www.gesetze-im-internet.de/ abgerufen oder eingesehen werden.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Nach deutschem Recht dürfen die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger nationaler Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen nicht erheben.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die von den an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligten Gerichte zu erhebenden Kosten sind im Gerichtskostengesetz und im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen geregelt. Die genannten Gesetze können kostenfrei über http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gkg_2004/gesamt.pdf beziehungsweise http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/famgkg/gesamt.pdf eingesehen und abgerufen werden.

Für eine zusammenfassende Darstellung der nach den vorgenannten Gesetzen anfallenden Kosten wird auf die Antwort zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n verwiesen.

Die von den an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beteiligten Gerichtsvollziehern zu erhebenden Kosten sind im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) geregelt. Das genannte Gesetz kann kostenfrei über http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gvkostg/gesamt.pdf eingesehen und abgerufen werden.

Für die Zustellung eines in Deutschland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung an die Bank, soweit sie durch einen Gerichtsvollzieher in Deutschland zu erfolgen hat, werden Kosten erhoben. Soweit der Gerichtsvollzieher die Zustellung persönlich ausführt, wird nach Nummer 100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG) eine Gebühr in Höhe von 11,00 Euro sowie ein sich nach der vom Gerichtsvollzieher zurückgelegten Wegstrecke richtendes Wegegeld erhoben, das bei einer Wegstrecke bis zu 10 Kilometern 3,25 Euro, bei einer Wegstrecke von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer 6,50 Euro, bei einer Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer 9,75 Euro, bei einer Wegstrecke von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer 13,00 Euro und bei einer Wegstrecke von mehr als 40 Kilometern 16,25 Euro beträgt (Nummer 711 KV GvKostG). Soweit der Gerichtsvollzieher die Zustellung auf andere Weise ausführt, wird eine Gebühr von 3,30 Euro erhoben (Nummer 101 KV GvKostG). Postentgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde sind in voller Höhe zu erheben (Nummer 701 KV GvKostG). Zu allen Gebühren wird eine Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag in Höhe von 20 % der zu erhebenden Gebühren, jedoch mindestens 3,00 Euro und höchstens 10,00 Euro erhoben (Nummer 716 KV GvKostG).

Dies gilt entsprechend, soweit das Gericht, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Deutschland erlassen hat, dem Schuldner den Beschluss auf Betreiben des Gläubigers zustellt und dabei einen Gerichtsvollzieher einschaltet.

Eine Gebühr für die Tätigkeit der Auskunftsbehörde nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr.655/2014 wird nicht erhoben, unbeschadet der in der Antwort zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n näher dargelegten Erhöhung der anfallenden Gerichtsgebühren in Verfahren zur Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Der Rang von Pfändungen von Kontoguthaben, die auf Beschlüssen nach einzelstaatlichem Recht beruhen, die gleichwertig zu Beschlüssen nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Bank, wobei die frühere Pfändung Vorrang gegenüber der späteren hat.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Für die Rechtsbehelfe nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Gericht zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat.

Für die Rechtsbehelfe des Schuldners nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Das Rechtsmittel nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 gegen Entscheidungen über Rechtsbehelfe kann bei dem Gericht, das die Entscheidung über den Rechtsbehelf erlassen hat, oder, soweit es sich bei diesem Gericht um ein Gericht des ersten Rechtszuges handelt, bei dem diesem Gericht im Rechtszug übergeordneten Gericht eingelegt werden.

Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen.

Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel eingelegt werden soll, an den Betroffenen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

In Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014:

Die Gebührenhöhe wird jeweils auf der Grundlage des Streitwerts und des einschlägigen Gebührensatzes durch die in § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bzw. § 28 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vorgegebenen Berechnungsmethoden bestimmt.

a) Für das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird nach Nummer 1410 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) grundsätzlich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 erhoben. In bestimmten Fällen, in denen der Bearbeitungsaufwand für das Gericht reduziert ist, ermäßigt sich der Gebührensatz auf 1,0 (Nummer 1411 KV GKG). Ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), erhöht sich der Gebührensatz grundsätzlich auf 3,0 (Nummer 1412 KV GKG).

Die Gebühr für das Verfahren deckt auch die Erhebung eines Rechtsbehelfs des Schuldners im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 mit dem Ziel, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu widerrufen oder abzuändern, ab. Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete wird eine Pauschale von 3,50 Euro je Zustellung erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen oder eine Zustellung auf Betreiben des Gläubigers erfolgt (Nummer 9002 KV GvKostG).

Im Verfahren über die Beschwerde wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 erhoben (Nummer 1430 KV GKG). Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde ermäßigt sich der Gebührensatz auf 1,0 (Nummer 1431 KV GKG).

Der Streitwert wird vom Gericht jeweils nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 53 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO).

Die Gebühr wird fällig, sobald der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder die Beschwerde bei dem Gericht eingegangen ist (§ 6 GKG)

b) Soweit im ersten Rechtszug ein Amtsgericht als Familiengericht entscheidet, wird für das Verfahren im Allgemeinen eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 nach Nummer 1420 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (KV FamGKG) erhoben. Bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung ermäßigt sich der Gebührensatz auf 0,5 (Nummer 1421 KV FamGKG).

Die Gebühr für das Verfahren deckt auch die Erhebung eines Rechtsbehelfs des Schuldners im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 mit dem Ziel, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu widerrufen oder abzuändern, ab. Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete wird eine Pauschale von 3,50 Euro je Zustellung erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen oder eine Zustellung auf Betreiben des Gläubigers erfolgt (Nummer 2002 KV FamGKG).

Im Verfahren über die Beschwerde wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 erhoben (Nummer 1422 KV FamGKG). Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist, ermäßigt sich der Gebührensatz auf 0,5 (Nummer 1423 KV FamGKG). In sonstigen Fällen der Beendigung des Verfahrens ohne Endentscheidung beträgt der Gebührensatz 1,0 (Nummer 1424 KV FamGKG).

Der Streitwert ist jeweils nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 42 Absatz 1 FamGKG).

Die Gebühr wird fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, oder das Verfahren sonst beendet wurde (§ 11 FamGKG).

c) Soweit im ersten Rechtszug ein Arbeitsgericht entscheidet, wird für das Verfahren im Allgemeinen eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,4 erhoben (Nummer 8310 KV GKG). Ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, erhöht sich der Gebührensatz grundsätzlich auf 2,0 (Nummer 8311 KV GKG).

Die Gebühr für das Verfahren deckt auch die Erhebung eines Rechtsbehelfs des Schuldners im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 mit dem Ziel, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu widerrufen oder abzuändern, ab. Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete wird eine Pauschale von 3,50 Euro je Zustellung erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen oder eine Zustellung auf Betreiben des Gläubigers erfolgt (Nummer 9002 KV GKG).

Im Verfahren über die Beschwerde wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 erhoben (Nummer 8330 KV GKG). Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde ermäßigt sich der Gebührensatz auf 0,8 (Nummer 8331 KV GKG).

Der Streitwert wird vom Gericht jeweils nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 53 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO).

Die Gebühr wird fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, oder das Verfahren sonst beendet wurde (§ 9 GKG).

In Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie in allen Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung:

Im Verfahren zur Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird eine Gebühr von 22 EUR erhoben (Nummer 2111 KV GKG). Wird in dem Verfahren ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt wird, erhöht sich die Gebühr auf 37 EUR (Nummer 2112 KV GKG).

Die Gebühr für das Verfahren deckt auch die Erhebung eines Rechtsbehelfs des Schuldners im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 mit dem Ziel, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu widerrufen oder abzuändern, ab.

Für Anträge auf Beendigung oder Einschränkung der Zwangsvollstreckung wird eine Gebühr von 33 EUR erhoben (Nummer 2119 KV GKG).

Für Beschwerden, die verworfen oder zurückgewiesen werden, wird eine Gebühr von 33 EUR erhoben (Nummer 2121 KV GKG). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Die Gebühr wird fällig, sobald der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Beendigung oder Einschränkung der Zwangsvollstreckung oder die Beschwerde bei dem Gericht eingegangen ist (§ 6 GKG).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Für Schriftstücke, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an ein Gericht oder eine zuständige Behörde gerichtet werden, ist keine andere Sprache als die deutsche Sprache zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

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