- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Die Friedengerichte (Eirinodikeía) und die Gerichte erster Instanz (Protodikeía).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Direktion Arbeitsplanung Prüfung (Diéfthynsi Epicheirisiakoú Schediasmoú Eléngchon – DIESEL) der Generaldirektion Steuervorgänge (Genikí Diéfthynsi Forologikón Leitourgión) der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (Anexártiti Archí Dimosíon Esódon – AADE), E-Mail: diesel@aade.gr / Telefon: +30 2104802000, +30 2104802530.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Das System der Bank- und Zahlungskontenregister des Finanzministeriums wurde geschaffen, um den Kreditinstituten die Anträge von Behörden und sonstigen Stellen auf Einholung von Kontoinformationen zu übermitteln. Diese Anträge werden über ein sicheres Drittunternehmen (Tiresias) elektronisch an die Kreditinstitute weitergeleitet, die ihre Antworten mit den Kontoinformationen auf demselben Weg übermitteln (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Friedensrichters kann ein Rechtsbehelf bei dem mit einem Richter besetzten Gericht erster Instanz (Monomelés Protodikeío) eingelegt werden, gegen eine ablehnende Entscheidung des mit einem Richter besetzten Gerichts erster Instanz ein Rechtsbehelf beim Berufungsgericht (Efeteío).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Für die Übermittlung ist das Gericht erster Instanz zuständig. Für die Entgegennahme und Zustellung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und sonstiger Schriftstücke sind die Gerichtsvollzieher (dikastikoí epimelités) zuständig.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Die Gerichtsvollzieher.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Gemeinschaftskonten können vorläufig gepfändet werden, Treuhandkonten jedoch nicht. Für die vorläufige Pfändung von Gemeinschaftskonten gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
Nach Artikel 982 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Kódikas Politikís Dikonomías) sind Ansprüche auf Unterhalt, Gehalt, Rente, Versicherungsleistungen usw. von der Pfändung freigestellt. Es gibt keinen Link zur Zivilprozessordnung im Internet. Die betreffenden Beträge sind von der Pfändung freigestellt, ohne dass der Schuldner dies beantragen muss.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Es gibt keine besonderen Bestimmungen, die die Frage der Kosten und Gebühren für die vorläufige Pfändung, die Pfändung von Bankkonten oder die Erteilung von Kontoinformationen regeln. Nach Auffassung des Hellenischen Bankenverbands (Ellinikí Énosi Trapezón) sind Kreditinstitute jedoch berechtigt, die Zahlung der Kosten zu verlangen, soweit dies in den sinngemäß anzuwendenden Artikeln 30a und 30b des Gesetzbuchs für die Einziehung der öffentlichen Einnahmen (Kódikas Eispráxeos Dimosíon Esódon (KEDE) – Gesetzesdekret Nr. 356/1974 in der geänderten und in Kraft befindlichen Fassung) ausdrücklich vorgesehen ist.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
Die Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen (Anexártiti Archí Dimosíon Esódon) erhebt für ihre Beteiligung an der Bearbeitung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Gebühren. Die Vollstreckung des Beschlusses wird jedoch vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, der seine Gebühren dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Es gibt keinen Link zu den Gerichtsvollziehergebühren im Internet. Das Finanzministerium erhebt für die Erteilung von Kontoinformationen nach Artikel 14 keine Gebühren.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird wie eine Sicherungsmaßnahme (asfalistikó métro) nach nationalem Recht behandelt. Für gleichwertige nationale Beschlüsse wird kein Rang eingeräumt.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Für den Rechtsbehelf ist das Gericht zuständig, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, also der Friedensrichter bei Forderungen, die in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fallen, und das mit einem Richter besetzte Gericht erster Instanz für alle übrigen Forderungen. Für die in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Rechtsbehelfe ist bei Beträgen von bis zu 20 000 EUR das Friedensgericht zuständig. Bei Beträgen von mehr als 20 000 EUR ist das Gericht erster Instanz zuständig.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Friedensrichters kann ein Rechtsmittel bei dem mit einem Richter besetzten Gericht erster Instanz eingelegt werden, gegen eine ablehnende Entscheidung des mit einem Richter besetzten Gerichts erster Instanz ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden, nachdem die Entscheidung dem Schuldner zugestellt worden ist.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
Als Gerichtsgebühren werden rund vier tausendstel des Forderungsbetrags berechnet. Dies gilt sowohl für Klagen, mit denen ein Beschluss erwirkt werden soll, als auch für Klagen, mit denen ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss geltend gemacht wird.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Schriftstücke werden nur in griechischer Sprache akzeptiert.
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