- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 ist der High Court für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zur Sicherung einer Forderung aus diesem Vertrag zuständig. Der High Court entscheidet über den Antrag gemäß der Verordnung über ein Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung.
High Court Central Office (Zentralstelle des High Court)
Anschrift: Ground Floor (East Wing), Four Courts, Inns Quay, Dublin 7
Telefon: +353 1 888 6016
E-Mail: HighCourtCentralOffice@courts.ie
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
In Irland:
Minister for Justice (Justizministerium)
51 St. Stephen's Green,
Dublin 2, D02 HK52,
Irland.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
In Irland findet Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Anwendung, d. h. alle Banken in Irland sind verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsbehörde offenzulegen, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto unterhält.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
In Irland gilt Folgendes:
- wenn der District Court für die Ausstellung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist, beim Richter des Circuit Court, in dessen Bezirk der Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen wurde
- wenn der Circuit Court für die Ausstellung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist, beim High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht)
- wenn der High Court für die Ausstellung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist, beim Court of Appeal (Rechtsmittelgericht). (Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der irischen Verfassung zufolge der Supreme Court (der Oberste Gerichtshof) für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des High Court zuständig ist, wenn nach Auffassung des Supreme Court außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen für einen direkten Rechtsbehelf beim Supreme Court erfüllen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Angelegenheit von Bedeutung für die Allgemeinheit ist und/oder die Befassung des Supreme Court im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
In Irland:
Minister for Justice (Justizministerium)
51 St. Stephen's Green,
Dublin 2, D02 HK52,
Irland.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
In Irland:
Minister for Justice (Justizministerium)
51 St. Stephen's Green,
Dublin 2, D02 HK52,
Irland.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Nach irischem Recht hängen die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- oder Treuhandkonten von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Sofern dies in dem Beschluss nicht ausdrücklich anders geregelt ist, gilt in Bezug auf Gemeinschaftskonten als allgemeine Regel, dass ein Kontomitinhaber durch ein Verfügungsverbot (sogenannte Mareva injunction), das sich alleingegen einen anderen Mitinhaber richtet, nicht am Zugriff auf das Bankkonto gehindert werden kann.
Wenn allerdings ein Dritter im Namen eines Beklagten über Vermögenswerte eines Treuhandkontos verfügt, unterliegen diese einer gegen den Beklagten gerichteten Mareva-Anordnung, da der Beklagte gleichberechtigter oder nutzungsberechtigter Eigentümer der Vermögenswerte ist.
Der Inhaber eines Gemeinschafts- oder Treuhandkontos, gegen das sich ein solches Verfügungsverbot richtet, kann beim Gericht einen Antrag auf Änderung der Anordnung stellen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
Im Fall gleichwertiger nationaler Verfahren legt das Gericht von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Situation der betroffenen Partei den von der Pfändung ausgenommenen Betrag fest, der dem Schuldner verbleibt. Die Freistellung erfolgt auf Antrag des Schuldners. Es gibt keine Regeln in Bezug auf den Betrag, der von der Pfändung ausgenommen werden kann.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Im Fall gleichwertiger nationaler Verfahren erheben die Banken keine Gebühren für die Ausführung von Gerichtsbeschlüssen. Es gibt keine geltende Vorschrift, die eine Bank an der Erhebung von Gebühren für die Bereitstellung von Informationen hindert, wenn ein Antrag auf Erteilung von Kontoinformationen gestellt wird. Grundsätzlich muss der Gläubiger für die Kosten aufkommen, die der Bank entstehen; sie können unter Umständen jedoch auch dem Schuldner auferlegt werden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
Es ist nicht vorgesehen, dass die Auskunftsstellen und zuständigen Behörden eine Verwaltungsgebühr erheben. Für die persönliche Zustellung der Schriftstücke wird jedoch eine Gebühr zwischen 100 und 200 EUR erhoben, die sich nach den Schwierigkeiten bei der Zustellung richtet.
Hinweis: Die persönliche Zustellung von Schriftstücken wird in dieser Instanz von privatwirtschaftlichen Unternehmen übernommen; eine Gebührenskala liegt nicht vor.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Gleichwertigen nationalen Verfahren, wie der Mareva-Anordnung, wird im irischen Recht kein bestimmter Rang eingeräumt, da der Gläubiger kein Eigentum an dem in Frage stehenden Vermögenswert erwirbt.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
In Irland gilt Folgendes:
Im Falle des Artikels 33 Absatz 1 ist für einen Rechtsbehelf das Gericht zuständig, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung ausgestellt hat. Je nach den Umständen kann das ein District Court, ein Circuit Court oder der High Court* sein.
Im Falle des Artikels 34 Absätze 1 und 2 ist für einen Rechtsbehelf das Gericht zuständig,
- das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung ausgestellt hat, wenn der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Irland ausgestellt wurde;
- der High Court*, wenn der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
The High Court*
Four Courts
Dublin 7.
HighCourtCentralOffice@courts.ie
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
In Irland können gegen eine gemäß Artikel 33, 34 oder 35 ergangene Entscheidung wie folgt Rechtsmittel eingelegt werden:
- Erging die Entscheidung am District Court, können bei dem Richter des Ciruit Court, in dessen Bezirk der Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen wurde, innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum, an dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, Rechtsmittel eingelegt werden (nur Artikel 35 Absätze 1 und 3). http://www.courts.ie/rules.nsf/0/e7bc3303e9b0464a80256d2b0046a095?OpenDocument
- Erging die Entscheidung am Circuit Court, können innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum, an dem das Urteil oder der angefochtene Beschluss in öffentlicher Sitzung verkündet wurde, Rechtsmittel eingelegt werden (nur Artikel 35 Absätze 1 und 3). http://www.courts.ie/rules.nsf/d7ed4ce54d2bd0c680256e5400502ec7/d5629e64d4c7cae680256d2b0046b3ae?OpenDocument
- Erging die Entscheidung am High Court, können beim Court of Appeal innerhalb von 28 Tagen, nachdem der Beschluss rechtskräftig wurde, Rechtsmittel eingelegt werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der irischen Verfassung zufolge der Supreme Court für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des High Court zuständig ist, wenn nach Auffassung des Supreme Court außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen für einen direkten Rechtsbehelf beim Supreme Court erfüllen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Angelegenheit von Bedeutung für die Allgemeinheit ist und/oder die Befassung des Supreme Court im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.) http://www.courts.ie/rules.nsf/8652fb610b0b37a980256db700399507/6805f0acd71dd40f80256f900064bdeb?OpenDocument
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
Abhängig von den Umständen des Falls können die Gerichtsgebühren in Verfahren, in denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, oder in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Beschluss zwischen 80 und 200 EUR liegen. Diesbezügliche Informationen sind verfügbar unter:
http://www.irishstatutebook.ie/eli/2014/si/491/ (SI 491/2014)
http://www.irishstatutebook.ie/eli/2014/si/492/ (SI 492/2014)
http://www.irishstatutebook.ie/eli/2014/si/22/ (SI 22/2014)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Keine (in Irland sind nur Irisch und Englisch zugelassen).
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