- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
1. Für Forderungen von bis zu 15 000 EUR ist das Friedensgericht (justice de paix) zuständig:
Justice de paix de Luxembourg
Cité Judiciaire, Bâtiment JP
Plateau du Saint-Esprit
2080 Luxemburg
Justice de paix d'Esch-sur-Alzette
Place Norbert Metz
4006 Esch-sur-Alzette
Justice de paix de Diekirch
Bei der Aaler Kiirch
9201 Diekirch
2. Für Forderungen von mehr als 15 000 EUR ist der Präsident des Bezirksgerichts (Président du tribunal d'arrondissement) zuständig:
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
Cité Judiciaire, Bâtiment TL, CO, JT
Plateau du Saint-Esprit
2080 Luxemburg
Tribunal d'arrondissement de Diekirch
Palais de Justice
Place Guillaume
9237 Diekirch
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Für die Einholung von Kontoinformationen ist die Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor (Commission de Surveillance du Secteur Financier) zuständig:
Commission de Surveillance du Secteur Financier
283, route d'Arlon
1150 Luxemburg
Tel.: +352 26251-1
Fax: +352 26251-2601
E-Mail: direction@cssf.lu
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Für die Einholung von Kontoinformationen steht die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a genannte Methode zur Verfügung:
„Alle Banken in seinem Hoheitsgebiet werden verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsbehörde offenzulegen, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto unterhält;“
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
– Für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Friedensgerichts ist der Präsident des Bezirksgerichts oder der ihn vertretende Richter zuständig, der wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (siégeant comme en matière de référé) verhandelt:
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
Cité Judiciaire, Bâtiment TL, CO, JT
Plateau du Saint-Esprit
2080 Luxemburg
Tribunal d'arrondissement de Diekirch
Palais de Justice
Place Guillaume
9237 Diekirch
– Für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Präsidenten des Bezirksgerichts ist der Appellationshof (Cour d'appel) zuständig, der wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt:
Cour d'appel
Cité Judiciaire, Bâtiment CR
Plateau du Saint-Esprit
2080 Luxemburg
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Hierfür sind die Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) zuständig.
Einen Gerichtsvollzieher können Sie auf dieser Website suchen: Luxemburgische Gerichtsvollzieherkammer (Chambre des huissiers de justice de Luxembourg)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Hierfür sind die Gerichtsvollzieher zuständig.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Ein Gemeinschaftskonto (compte joint) kann nach luxemburgischem Recht grundsätzlich vorläufig gepfändet werden (saisie conservatoire).
Für Gemeinschaftskonten gilt der Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft (solidarité active).
Es gelten Artikel 693 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile; im Folgenden „neue ZPO“) und Artikel 1197 des Zivilgesetzbuches (Code civil; im Folgenden „ZGB“).
Die Bestimmungen der neuen ZPO und des ZGB können auf der Website LEGILUX abgerufen werden.
Ein Treuhandkonto (compte de mandataire) kann nach luxemburgischem Recht grundsätzlich nicht vorläufig gepfändet werden. Es bestehen diesbezüglich keine besonderen Regelungen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
Artikel 717 der neuen ZPO:
Nicht gepfändet werden können:
1. Sachen, die vom Gesetz für unpfändbar erklärt wurden,
2. gerichtlich zuerkannte Unterhaltszahlungen (provisions alimentaires),
3. verfügbare Beträge und Gegenstände, die vom Erblasser (testateur) oder Schenker (donateur) für unpfändbar erklärt wurden,
4. Unterhaltsbeträge und -renten (sommes et pensions pour aliments), auch wenn sie im Testament oder in der Schenkungsurkunde nicht für unpfändbar erklärt wurden.
Für die unter Nummer 1 genannten „Sachen, die vom Gesetz für unpfändbar erklärt wurden,“ gelten Artikel 33 des geänderten Gesetzes vom 28. Juli 2018 über das Einkommen zur sozialen Eingliederung (loi modifiée du 28 juillet 2018 relative au revenu d'inclusion sociale) und die Großherzogliche Verordnung vom 27. September 2016 zur Festlegung der abtretbaren und pfändbaren Anteile von Lohn-, Renten- und Pensionseinkommen (règlement grand-ducal du 27 septembre 2016 fixant les taux de cessibilité et de saisissabilité des rémunérations de travail, pensions et rentes).
Diese Beträge sind freigestellt, ohne dass der Schuldner dies beantragen muss.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Grundsätzlich kann die Bank von dem gepfändeten Betrag die Kosten abziehen, die ihr durch die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Pfändung entstanden sind.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher ist im geänderten Gesetz vom 4. Dezember 1990 zur Ausgestaltung des Dienstes der Gerichtsvollzieher (loi modifiée du 4 décembre 1990 portant organisation du service des huissiers de justice) und in der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 zur Festlegung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (règlement grand-ducal modifié du 24 janvier 1991 portant fixation du tarif des huissiers de justice) festgelegt.
Die einschlägigen Bestimmungen können auf der Website LEGILUX abgerufen werden:
– Geändertes Gesetz vom 4. Dezember 1990 zur Ausgestaltung des Dienstes der Gerichtsvollzieher:
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1990/12/04/n3/jo
– Großherzogliche Verordnung vom 24. Januar 1991 zur Festlegung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher:
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/rgd/1991/01/24/n2/consolide/20211002
Die konsolidierte Fassung wurde am 2. Oktober 2021 aktualisiert. Artikel 16 der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 wurde durch die Großherzogliche Verordnung vom 21. Juni 2023 geändert:
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/rgd/2023/06/21/a356/jo
Für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) wird eine einheitliche Festgebühr von 165 EUR erhoben.
Gebühren und Honorare:
Es gelten die Bestimmungen der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. März 1974 über die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte (règlement grand-ducal modifié du 21 mars 1974 concernant les droits et émoluments alloués aux avoués et aux avocats).
Die einschlägigen Bestimmungen können auf der Website LEGILUX abgerufen werden:
Großherzogliche Verordnung vom 21. März 1974 über die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte – Legilux (public.lu)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Entfällt.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Artikel 33 (Rechtsbehelf gegen den Beschluss selbst)
Für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist zuständig:
– entweder das Friedensgericht, das wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt
– oder der Präsident des Bezirksgerichts oder der ihn vertretende Richter, der wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt (siehe Antwort zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 34 (Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung des Beschlusses)
– entweder das Friedensgericht, das wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt
– oder der Präsident des Bezirksgerichts oder der ihn vertretende Richter, der wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt
Es gelten die Vorschriften der neuen ZPO über die streitwertabhängige Zuständigkeit. Diese entsprechen den Vorschriften über die streitwertabhängige Zuständigkeit, die in der Antwort zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a genannt wurden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Friedensgerichts ist der Präsident des Bezirksgerichts oder der ihn vertretende Richter zuständig, der wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt.
Für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Präsidenten des Bezirksgerichts ist der Appellationshof zuständig, der wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt.
Frist: 15 Tage
Beginn der Frist: Tag der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren heißen in Luxemburg „Gebühren und Auslagen“ (frais et dépens).
Nach der Rechtsprechung fallen unter die in Artikel 238 der neuen ZPO genannten „Auslagen“ grundsätzlich die Auslagen des Rechtsanwalts, die Gerichtsvollziehergebühren, die Sachverständigengebühren, etwaige Zeugenentschädigungen, Übersetzungskosten usw., nicht aber die Rechtsanwaltsgebühren. Die neue ZPO kann auf der Website LEGILUX abgerufen werden:
http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/procedure_civile
Gerichtsvollziehergebühren:
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher ist im geänderten Gesetz vom 4. Dezember 1990 zur Ausgestaltung des Dienstes der Gerichtsvollzieher und in der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 zur Festlegung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher festgelegt.
Die einschlägigen Bestimmungen können auf der Website LEGILUX abgerufen werden:
– Geändertes Gesetz vom 4. Dezember 1990 zur Ausgestaltung des Dienstes der Gerichtsvollzieher:
http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1990/12/04/n3/jo
– Geänderte Großherzogliche Verordnung vom 24. Januar 1991 zur Festlegung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher:
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/rgd/1991/01/24/n2/consolide/20211002
Die konsolidierte Fassung wurde am 2. Oktober 2021 aktualisiert. Artikel 16 der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 wurde durch die Großherzogliche Verordnung vom 21. Juni 2023 geändert:
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/rgd/2023/06/21/a356/jo
In Artikel 16 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1990 zur Ausgestaltung des Dienstes der Gerichtsvollzieher ist die Art der Vergütung festgelegt und vorgesehen, dass die Einzelheiten durch großherzogliche Verordnung geregelt werden:
Die Dienstleistungen der Gerichtsvollzieher werden entweder zu einem Festsatz oder zu einem nach Zeiteinheiten bestimmten Satz vergütet.
Der Satz für die einzelnen Dienstleistungen sowie der nach Zeiteinheiten bestimmte Satz und die entsprechenden Zeiteinheiten werden in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt.
Über die Festsetzung der Gebühren und Auslagen entscheidet im Streitfall das Bezirksgericht (Zivilkammer).
Die Großherzogliche Verordnung vom 24. Januar 1991 zur Festlegung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wurde mehrere Male geändert.
Die konsolidierte Fassung der Großherzoglichen Verordnung kann auf der Website LEGILUX abgerufen werden:
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/rgd/1991/01/24/n2/consolide/20211002
Die konsolidierte Fassung wurde am 2. Oktober 2021 aktualisiert. Artikel 16 der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 wurde durch die Großherzogliche Verordnung vom 21. Juni 2023 geändert:
https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/rgd/2023/06/21/a356/jo
Die konsolidierte Fassung wurde am 2. Oktober 2021 aktualisiert.
In der oben genannten großherzoglichen Verordnung sind die von den Gerichtsvollziehern erhobenen Gebühren festgelegt. Diese umfassen die Grundgebühr (Artikel 2 bis 5), Fahrtkosten (Artikel 6 und 7), andere Gebühren wie die Einzugsgebühr oder die Vorabgebühr (Artikel 8 bis 11), tatsächlich verauslagte Kosten (Artikel 12 und 13) sowie Zuschläge zu den Festsätzen und den nach Zeiteinheiten bestimmten Sätzen (Artikel 15).
Die durchschnittlichen Kosten für die Zustellung eines Schriftstücks belaufen sich einschließlich aller Steuern auf 120 bis 180 EUR pro Empfänger, es sei denn, die Zustellung ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder das Schriftstück ist sehr umfangreich.
Für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) wird eine einheitliche Festgebühr von 165 EUR erhoben. (Artikel 16 der Großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991)
Auslagen des Rechtsanwalts:
Es gelten die Bestimmungen der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. März 1974 über die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte.
Die einschlägigen Bestimmungen können auf der Website LEGILUX abgerufen werden:
Großherzogliche Verordnung vom 21. März 1974 über die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte – Legilux (public.lu)
Vergütung bzw. Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern und Fachleuten:
Es gelten die Bestimmungen der Großherzoglichen Verordnung vom 28. November 2009 über die Gerichtsgebühren (règlement grand-ducal du 28 novembre 2009 portant fixation des indemnités et tarifs en cas de réquisition de justice), die auf der Website LEGILUX abgerufen werden kann:
Großherzogliche Verordnung vom 28. November 2009 – Legilux (public.lu)
Diese Verordnung wurde durch die Großherzogliche Verordnung vom 30. Dezember 2011 geändert:
Großherzogliche Verordnung vom 30. Dezember 2011 zur Änderung: 1) der Großherzoglichen Verordnung vom 28. November 2009 über die Gerichtsgebühren und 2) der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 18. September 1995 über die Prozesskostenhilfe (règlement grand-ducal du 30 décembre 2011 modifiant: 1) le règlement grand-ducal du 28 novembre 2009 portant fixation des indemnités et tarifs en cas de réquisition de justice; 2) le règlement grand-ducal modifié du 18 septembre 1995 concernant l'assistance judiciaire) – Legilux (public.lu)
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Zugelassene Sprachen sind Französisch und Deutsch.
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