- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Für den Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist die Erste Kammer des Zivilgerichts (First Hall of the Civil Court) zuständig.
Telefon: +356 2590 2256; E-Mail: courts.csa@courtservices.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Zur Einholung von Kontoinformationen ist der Urkundsbeamte (Registrar) der Zivilgerichte befugt.
Telefon: +356 2590 2346/260; E-Mail: courts.csa@courtservices.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Die Gerichte haben nach nationalem Recht die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c genannte Möglichkeit, den Schuldner zu verpflichten offenzulegen, bei welcher Bank oder welchen Banken er im Hoheitsgebiet Maltas ein oder mehrere Konten unterhält, wenn eine solche Verpflichtung mit einem Gerichtsbeschluss in personam einhergeht, mit dem ihm die Abhebung oder Überweisung von Geldern auf seinem Konto oder seinen Konten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung vorläufig gepfändet werden soll, untersagt wird.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung kann beim Court of Appeal (Superior Jurisdiction) eingelegt werden.
Telefon: +356 2590 2256/283
E-Mail: courts.csa@courtservices.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Zur Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstiger Schriftstücke ist die Staatsanwaltschaft (State Advocate) befugt.
Telefon: +356 2226 5000; E-Mail: info@stateadvocate.mt
Anschrift: Office of the State Advocate, Casa Scaglia, 16, Triq M.A. Vassalli, Valletta, VLT1311, Malta
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Für die Vollstreckung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist die Erste Kammer des Zivilgerichts (First Hall of the Civil Court) zuständig.
Telefon: +356 2590 2256; E-Mail: courts.csa@courtservices.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Gemeinschafts- und Treuhandkonten können nach nationalem Recht nicht vorläufig gepfändet werden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
In der Regel können nach Artikel 381 Absatz 1 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta) auf besonderen Antrag des Schuldners von der Pfändung freigestellt werden:
a) Löhne und Gehälter (einschließlich Prämien, Zulagen, Überstundenzuschlägen und anderer Vergütungen)
b) im Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Security Act) genannte Leistungen, Renten, Zulagen und Beihilfen sowie sonstige Zulagen, die Bezieher staatlicher Renten erhalten
c) karitative Spenden und Schenkungen des Staates
d) ausdrücklich für den Lebensunterhalt bestimmte Vermächtnisse, sofern der Schuldner keine weiteren Einkommensquellen hat und die Beträge nicht aufgrund einer Unterhaltsforderung geschuldet werden
e) für den Lebensunterhalt geschuldete Beträge, die durch Gerichtsentscheidung oder öffentliche Urkunde zuerkannt wurden, sofern die Beträge nicht aufgrund einer Unterhaltsforderung geschuldet werden
f) Beträge, die der Schuldner als Darlehen für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden erhalten hat, die ihm als Hauptwohnung dienen
g) Überziehungskredite mit Ausnahme von Kreditkarten, mit denen Geschäftsangelegenheiten des Schuldners geregelt werden
h) Bankgarantien und Kreditbriefe
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Die Banken dürfen hierfür nach nationalem Recht keine Gebühren erheben. Eine gesetzliche Gebühr wird jedoch für die Hinterlegung von Beträgen bei Gericht erhoben. Diese Gebühr hat jeder zu entrichten, der zur Hinterlegung von dem Schuldner gehörenden Beträgen bei Gericht aufgefordert wird, sowie derjenige, der die Beträge tatsächlich hinterlegt. Der entsprechende Betrag wird von dem bei Gericht hinterlegten Gesamtbetrag abgezogen, der vom Gläubiger zu zahlen ist.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
Nach der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta) wird für die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen eine Gebühr von 50 EUR erhoben. Im Falle der Vollstreckung wird für jede Zustellung eine Gebühr von 7 EUR und für jede erforderliche Kopie eine Gebühr von 0,35 EUR erhoben.
Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.
Diese Gebühren sind für die Bearbeitung des betreffenden Vorgangs an das Gericht zu zahlen. Die Kosten für Anwälte und Bevollmächtigte sind darin nicht enthalten.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Pfändungsbeschlüsse werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet. Sobald den Banken der Pfändungsbeschluss zugestellt worden ist, hinterlegen sie den in dem Beschluss genannten Betrag (soweit Geld vorhanden ist) bei Gericht, bevor sie weitere Beträge hinterlegen, die in Pfändungsbeschlüssen aufgeführt sind oder ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden. Wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf den beim Gericht hinterlegten Betrag haben, kann das Geld im Falle eines Gläubigerwettbewerbs erst ausgezahlt werden, nachdem auf Antrag der Gläubiger ein gerichtliches Klärungsverfahren durchgeführt wurde. Geregelt ist dies in den Artikeln 416 ff. des Code of Organisation and Civil Procedure (Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Das für einen Rechtsbehelf zuständige Vollstreckungsgericht ist die Erste Kammer des Zivilgerichts (First Hall of the Civil Court).
Telefon: +356 2590 2256
E-Mail: courts.csa@courtservices.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Im Falle von Beschlüssen zur vorläufigen Pfändung, die im Anschluss an einen vollstreckbaren Titel ergehen, ist das Rechtsmittel beim Court of Appeal (Superior Jurisdiction) einzulegen. Nach Artikel 281 Absatz 4 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure; Kapitel 12 der Gesetzessammlung Laws of Malta) ist das Rechtsmittel innerhalb von sechs Tagen einzulegen, nachdem die Entscheidung in öffentlicher Sitzung verkündet wurde.
Kontaktdaten des Court of Appeal:
Telefon: +356 2590 2256/283
E-Mail: courts.csa@courtservices.mt
Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta VLT 2000, Malta
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
a) Gebühr für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses: 50 EUR + 7 EUR für jede Zustellung + 0,35 EUR für jede erforderliche Kopie
b) Antrag nach Artikel 836 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung auf Erlass einer Gegenverfügung: 40 EUR + 7,20 EUR für jede Zustellung
c) Gegenverfügung: 20 EUR + 7 EUR für jede Zustellung + 0,35 EUR für jede erforderliche Kopie
Bei Anträgen auf einen Rechtsbehelf nach Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beträgt die Gebühr 20 EUR für den Antrag und 7,20 EUR für jede Zustellung.
Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.
Diese Gebühren sind für die Bearbeitung des betreffenden Vorgangs an das Gericht zu zahlen. Die Kosten für Anwälte und Bevollmächtigte sind darin nicht enthalten.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
In Malta sind nur Maltesisch und Englisch zugelassen.
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