Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Der Antrag auf einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung muss beim Amtsgericht gestellt werden.

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Auskunftsbehörde ist das schwedische Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).

Kronofogdemyndigheten

Postfach 1050

SE-172 72 Sundbyberg

Telefon: +46 771-73 73 00

Telefonnummer für Anrufe aus dem Ausland: +46 8 564 851 50

Fax: +46 (0) 8 29 2614

E-Mail: kontakt@kronofogden.se

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Auf Verlangen der Auskunftsbehörde haben Banken offenzulegen, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto unterhält (Methode gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a). Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 des Gesetzes über Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb der EU (2016:757).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Das zuständige Berufungsgericht (Oberlandesgericht) prüft Rechtsbehelfe, die gegen einen von einem Amtsgericht erlassenen Beschluss eingelegt werden. Entscheidungen des Berufungsgerichts werden vom Obersten Gerichtshof überprüft. Allerdings muss der Rechtsbehelf bei dem Gericht eingelegt werden, das den Beschluss, der Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, ursprünglich erlassen hat.

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Hierzu befugt ist das schwedische Amt für Beitreibung.

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Für die Vollstreckung zuständig ist das Amt für Beitreibung.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Bewegliche Vermögensgegenstände sind pfändbar, wenn sie eindeutig Eigentum des Schuldners sind (Kapitel 4 § 17 Zwangsvollstreckungsgesetz (1981:774); siehe Kapitel 16 § 13). Dies gilt auch für Barmittel auf Gemeinschafts- und Treuhandkonten. Handelt es sich um Bankkonten im gemeinsamen Besitz von zwei natürlichen Personen, wird gewöhnlich davon ausgegangen, dass jeder dieser Personen die Hälfte des Kontobestandes gehört, sofern nichts Gegenteiliges festgelegt worden ist. Die Frage, ob die Vermögenswerte Eigentum des Schuldners sind, wird in jedem Einzelfall anhand des Sachverhalts geprüft.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Vorschriften über von der Pfändung freigestellte Beträge sind Kapitel 5 des Zwangsvollstreckungsgesetzes (1981:774) zu entnehmen. Zu den freigestellten Beträgen zählen Barmittel, Bankguthaben, sonstige Forderungen sowie Güter, die für den Lebensunterhalt des Schuldners benötigt werden, und zwar bis in Höhe des Betrages, der zur Deckung der maßgeblichen Aufwendungen ausreicht. Sofern keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, gilt die Freistellung jedoch nicht länger als einen Monat. Die Vorschriften über dem Schuldner zu belassende Vermögensgegenstände werden von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen angewendet. Der Schuldner muss sie also nicht ausdrücklich geltend machen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Nach schwedischem Recht dürfen Banken keine Gebühr für die Durchführung einer Pfändung oder ähnlichen Sicherungsmaßnahme erheben; auch für die Übermittlung von Kontoinformationen an die Auskunftsbehörde dürfen sie keine Gebühren in Rechnung stellen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die für Vollstreckungsgebühren geltenden Vorschriften sind der Gebührensatzung des schwedischen Amts für Beitreibung (1992:1094) zu entnehmen. Die Kosten eines Vollstreckungsverfahrens setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr, einer Bearbeitungsgebühr, einer Veräußerungsgebühr und einer Sondergebühr. Die Grundgebühr beträgt 600 SEK. Im Fall der Vollstreckung eines auf der Grundlage der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung erlassenen Pfändungsbeschlusses wird nur die Grundgebühr von 600 SEK in Rechnung gestellt.

Für die Erhebung von Daten kann die datenerhebende Behörde (d. h. das Amt für Beitreibung) eine Gebühr von 300 SEK in Rechnung stellen.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Schwedische Pfändungsbeschlüsse unterliegen keiner Rangfolge.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Für die Prüfung von nach Artikel 33 Absatz 1 beantragten Rechtsbehelfen ist das Gericht zuständig, das den betreffenden Pfändungsbeschluss erlassen hat (§ 9 Nummer 1 des Gesetzes über Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb der EU (2016:757)).

Für die Prüfung von nach Artikel 34 Absatz 1 beantragten Rechtsbehelfen ist das schwedische Amt für Beitreibung zuständig (§ 10 des Gesetzes über Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb der EU (2016:757)).

Zuständiges Gericht für die Prüfung von nach Artikel 34 Absatz 2 beantragten Rechtsbehelfen ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeit nach Kapitel 18 § 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes die Prüfung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des schwedischen Amts für Beitreibung fällt (§ 10 Nummer 2 des Gesetzes über Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb der EU (2016:757)). Kapitel 18 § 1 des Zwangsvollstreckungsgesetzes verweist auf Kapitel 17 § 1 der Zwangsvollstreckungsverordnung (1981:981). Die nach Kapitel 17 § 1 der Zwangsvollstreckungsverordnung zuständigen Amtsgerichte sind anschließend aufgeführt. „Beklagter“ ist in diesem Zusammenhang gleich Schuldner.

Hat der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Schweden, ist das Amtsgericht Nacka für die Prüfung von nach Artikel 34 Absatz 2 beantragten Rechtsbehelfen zuständig.

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die ein Gericht nach Artikel 33 und Artikel 35 Absatz 1 und 3 erlassen hat, werden beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht) bzw. dem Obersten Gerichtshof eingelegt. Das Rechtsmittel muss bei dem Gericht eingelegt werden, das den Beschluss, der Gegenstand des Rechtsmittels ist, ursprünglich erlassen hat. Für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt eine Frist von drei Wochen ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss erlassen wurde. Die für Rechtsmittel geltenden Vorschriften sind Kapitel 49 und 52 der Prozessordnung zu entnehmen.

Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die das schwedische Amt für Beitreibung nach Artikel 34 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 3 und 4 erlassen hat, werden bei den nachfolgenden Amtsgerichten eingelegt. Mit „Beklagter“ ist in diesem Zusammenhang der Schuldner gemeint.

Hat der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Schweden, ist das Amtsgericht Nacka für die Prüfung des Beschlusses des Amts für Beitreibung zuständig. Das Rechtsmittel muss jedoch beim Amt für Beitreibung eingelegt werden. Rechtsmittel gegen Beschlüsse müssen innerhalb von drei Wochen ab dem Tag, an dem der Beschluss dem Rechtsmittelführer zugestellt wurde, eingelegt werden. Die Vorschriften für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Amts für Beitreibung sind Kapitel 18 des Zwangsvollstreckungsgesetzes (1981:774) und Kapitel 17 der Zwangsvollstreckungsverordnung (1981:981) zu entnehmen.

Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die ein Amtsgericht nach Artikel 34 Absatz 2 erlassen hat, werden beim Berufungsgericht (Oberlandesgericht) eingelegt. Wurde der Beschluss von einem Berufungsgericht erlassen, wird das Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt. Allerdings muss das Rechtsmittel bei dem Gericht eingelegt werden, das den Beschluss, der Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, ursprünglich erlassen hat. Für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt eine Frist von drei Wochen ab dem Tag, an dem ein abschließender Beschluss ergangen ist, wenn der Beschluss in öffentlicher Sitzung erging oder das Datum der Zustellung öffentlich bekannt gegeben wurde. In allen anderen Fällen beträgt die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln drei Wochen ab dem Tag, an dem der Beschluss dem Rechtsmittelführer zugestellt wurde. Die Vorschriften für Rechtsmittel gegen Beschlüsse sind den §§ 38-41 des Gerichtsverfahrensgesetzes (1996:242) zu entnehmen.

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Die Vorschriften über Gerichtsgebühren sind dem Gerichtsgebührenordnung (1987:452) zu entnehmen. Die Gebühr für einen Antrag auf einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beträgt 2800 SEK.

Die Gebühr ist mit Einreichung des Antrags bei Gericht zu entrichten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Englisch

Letzte Aktualisierung: 03/04/2023

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