- KOMPETENTINGŲ TEISMŲ IR INSTITUCIJŲ PAIEŠKA
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
- Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen
Für ein Verfahren zur Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung über eine im Sinne des Art 6 Abs 4 EuKoPfVO in einer öffentlichen Urkunde angegebene Forderung, die vor Beginn der Exekution beantragt wird, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (§ 423 Abs. 1 EO).
Sonst ist das Gericht zuständig, vor dem das Exekutionsverfahren, in Ansehung dessen ein Europäischer Beschuss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen
Zur Einholung einer Kontoinformation in einem nicht im Inland anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.
Hat der Schuldner im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (siehe oben Art 50 (1)(a)) zuständig. Kontaktdetails zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien finden Sie unter der Suchfunktion auf dieser Seite (ganz oben).
Ist das Verfahren zur Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bei einem inländischen Gericht anhängig, so ist dieses auch für die Einholung von Kontoinformationen zuständig.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen
Die Verpflichtung geht mit einem Gerichtsbeschluss in personam einher. Das Gericht hat mit Beschluss den Schuldner zur Bekanntgabe seiner im Inland geführten Bankkonten aufzufordern. Der Beschluss hat das Verbot an den Schuldner zu enthalten, über die vom Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung betroffenen, im Inland geführten Bankkonten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss vorläufig gepfändet werden soll, zu verfügen. Mit dem Beschluss ist dem Schuldner auch aufzutragen, sämtliche Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, aufgrund derer Geldbeträge von dem vorläufig zu pfändenden Konto abgebucht werden, aufzulösen, soweit sie die Einbringlichkeit des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, gefährden und nicht aus dem unpfändbaren Freibetrag erfüllt werden können.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann
Über Rechtsbehelfe hat das Gericht zu entscheiden, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat. Der Rechtsbehelf ist bei diesem Gericht einzubringen (siehe oben Art 50 (1)(a)).
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen
Art 10 Abs 2 Unterabsatz 3: Zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaates ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Art 23 Abs 3: Wenn Österreich nur der Vollstreckungsmitgliedstaat ist, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständige Behörde, an die die Unterlagen zu übermitteln sind.
Wird der Beschluss in Österreich erlassen, so ist der Beschluss vom erlassenden Gericht zu übermitteln. Für ein Verfahren zur Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. In den anderen Fällen ist das Gericht (Bezirksgericht oder Landesgericht) zuständig, vor dem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, wegen dessen ein Europäischer Beschuss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.
Art 23 Abs 5 und Abs 6 und Art 27 Abs 2: Ist der Beschuss zur vorläufigen Kontenpfändung in Österreich erlassen worden, so ist die zuständige Behörde für die Vollstreckung das erlassende Gericht. (Erlassendes Gericht: siehe Antwort zu Art 23 Abs 3)
Wurde der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nicht in Österreich erlassen, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
Art 25 Abs 3: In diesem Fall muss die Erklärung dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien übermittelt werden.
Art 28 Abs 3: In diesem Fall müssen die Schriftstücke dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien übermittelt werden.
Art 36 Abs 5: In diesem Fall muss die Entscheidung dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien übermittelt werden.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde
Wird der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland erlassen, so ist das erlassende Gericht auch für den Vollzug zuständig.
Wird der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in einem anderen Mitgliedstaat erlassen, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für den Vollzug zuständig.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten
Gibt es mehrere Kontoinhaber und ist jeder allein verfügungsberechtigt, wie dies etwa beim „Oder-Konto“ der Fall ist, so kann die Forderung wirksam vorläufig gepfändet werden, auch wenn der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nur gegen einen der Kontoinhaber ergangen ist, weil der Schuldner allein zur Einziehung der Forderung berechtigt ist.
Bei einem „Und-Konto“, bei welchem alle Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind, kommt dagegen eine vorläufige Pfändung nur dann in Betracht, wenn der Kontopfändungsbeschluss gegen alle verfügungsberechtigten Kontoinhaber erlassen worden ist (zB Haftung aller Kontoinhaber als Solidarschuldner).
Bei einem Treuhandkonto kann der Treugeber bei einem gegen den Treuhänder als Schuldner geführtem Verfahren auf Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach § 37 EO widersprechen. Der Treugeber macht mit der Klage geltend, das Konto als Treugut stehe zwar im Eigentum des Schuldners, es sei aber nicht seinem Vermögen zuzurechnen und gehöre damit nicht zum Befriedigungsfonds des Gläubigers.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge
Die Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Forderungen finden sich in §§ 290 ff Exekutionsordnung (EO) und jene über den damit einhergehenden Kontenschutz in § 292i EO; sie sind unter http://www.ris.bka.gv.at/ abrufbar. Sie sind zwingendes Recht.
Das laufende Entgelt und Pensionsbezüge sind beschränkt pfändbar, wobei die Höhe des unpfändbaren Forderungsteils („Existenzminimum“) von der Höhe der Bezüge und der Zahl der Unterhaltspflichten des Schuldners abhängt. Diese Beträge, die jährlich erhöht werden, ergeben sich aus den Tabellen, die auf der Website des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht werden (https://www.bmj.gv.at; dann unter Themen – Zivilrecht – Drittschuldnererklärung – die jeweils aktuelle Informationsbroschüre auswählen).
Die in § 292i EO enthaltene Regel über den sogenannten Kontenschutz soll der Gefahr vorbeugen, dass das dem Schuldner nach Abzug der pfändbaren Beträge durch Banküberweisung auf sein Konto überwiesene unpfändbare Existenzminimum neuerlich gepfändet wird. Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten überwiesen, ist die Pfändung auf Antrag insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Darüber hinaus gibt es zur Gänze unpfändbare Beträge gemäß nach § 290 EO. Unter anderem sind dies folgende Leistungen:
1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten;
2. gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind;
3. Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
4. gesetzliche Familienbeihilfe.
Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist. Für die Freistellung von Beträgen von der vorläufigen Pfändung bedarf es eines Antrages des Schuldners.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat
Für die Ausführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung stehen den Banken ebenso wie für die Ausführung einer einstweiligen Verfügung (gleichwertiges Instrument nach österreichischem Recht) 25 Euro als Aufwandersatz zu.
Das Gericht hat auf Antrag der Bank dem Gläubiger den Ersatz der Kosten an die Bank aufzuerlegen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden
Für die Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und der Erteilung von Kontoinformationen werden keine gesonderten Gebühren erhoben.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird
Das österreichische Exekutionsrecht kennt als Sicherungsinstrumente grundsätzlich die Exekution zur Sicherstellung und die einstweiligen Verfügungen.
Die Exekution zur Sicherstellung (§§ 370ff EO) dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs des Gläubigers vor dessen Rechtskraft, der in weiterer Folge durchgesetzt werden soll. Notwendige Voraussetzung für die Exekution zur Sicherstellung ist – anders als bei der einstweiligen Verfügung – das Vorliegen eines Titels, der jedoch noch nicht vollstreckbar ist. Die Exekution zur Sicherstellung ist nur zu Gunsten einer Geldforderung zulässig. Eines der in § 374 Abs. 1 EO aufgezählten Sicherungsmittel ist die Pfändung von Forderungen, bei welcher der Gläubiger ein Pfandrecht erhält.
Im Rahmen der Exekution zur Sicherstellung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht. Nach Art. 32 EuKoPfVO hat der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gegebenenfalls denselben Rang, den ein gleichwertiger nationaler Beschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat besitzt. Um die Parallelität mit den österreichischen Instrumenten zu wahren, sieht daher das österreichische Recht vor, dass durch die europäische Kontenpfändung ein Pfandrecht begründet wird, wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat. Die Tatsache, dass ein Pfandrecht begründet wird, ist der Bank und dem Schuldner mitzuteilen. Damit wird der Gleichklang mit der Exekution zur Sicherstellung hergestellt.
Bei einer einstweiligen Verfügung (§§ 378 ff EO) zur Sicherung von Geldforderungen wird kein Pfandrecht oder bestimmter Rang erworben. Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, benötigt die gefährdete Partei keinen Titel.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist
Über Rechtsbehelfe hat das Gericht zu entscheiden, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat. Der Rechtsbehelf ist bei diesem Gericht einzubringen (siehe oben Art 50 (1)(a)).
Art 34 Abs 1 und 2: Wird der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in einem anderen Mitgliedstaat erlassen, so hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien über den Rechtsbehelf zu entscheiden. Der Rechtsbehelf ist bei diesem Gericht einzubringen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist
Das Rechtsmittel gegen eine gemäß Art. 33, 34 oder 35 EuKoPfVO erlassene Entscheidung ist der Rekurs. Dieser ist binnen 14 Tagen bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluss angefochten wird und an das Landesgericht oder Oberlandesgericht zu richten, in dessen Sprengel das zuständige Bezirksgericht bzw. Landesgericht liegt. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses zu laufen.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren
Lediglich ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses löst eine Gebührenpflicht aus. Daneben ist für Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung eine Pauschalgebühr vorgesehen. Die gebührenrechtlichen Bestimmungen finden sich in Tarifpost 1 Anmerkung 2, Tarifpost 2 Anmerkung 1a und Tarifpost 3 Anmerkung 1a Gerichtsgebührengesetz (GGG). Die Höhe der Gebühren ist abhängig von der Höhe der Forderung und beträgt die Hälfte der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Bestimmungen und Tabellen können auf http://www.ris.bka.gv.at/ abgerufen werden.
Bei den vorgesehenen Gerichtsgebühren handelt es sich um Pauschalgebühren.
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind
Keine
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