Erbrecht

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Zuständig sind die Bezirksgerichte.

  • Bezirksgericht Nikosia

Anschrift: Charalambou Mouskou, 1405 Nikosia, Zypern

Tel.: (+357) 22865518

Fax: (+357) 22304212/22805330

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Limassol

Anschrift: Leoforos Lordou Vyronos 8, 3726 Limassol, Postfach 54619, Zypern

Tel.: (+357) 25806100/25806128

Fax: (+357) 25305311

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Larnaca

Anschrift: Leoforos Artemidos, 6301 Larnaca, Postfach 40107, Zypern

Tel.: (+357) 24802721

Fax: (+357) 24802800

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Paphos

Anschrift: Ecke Neofytou und Nikou Nikolaïdi, 8100 Paphos, Postfach 60007, Zypern

Tel.: (+357) 26802601

Fax: (+357) 26306395

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

  • Bezirksgericht Famagusta

Anschrift: Sotiras 2, Megaro Tzivani, 5286 Paralimni, Zypern

Tel.: (+357) 23730950/23742075

Fax: (+357) 23741904

E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Griechisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Das zyprische Recht sieht kein Verfahren zur Anfechtung einer über einen solchen Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (Anótato Dikastírio) vor.

Wenn eine Vollstreckbarerklärung jedoch im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (pronomiakó éntalma) vor einem Richter des Obersten Gerichtshofs angefochten wird, kann gegen die Entscheidung des Richters genauso wie in Zivilsachen ein Rechtsbehelf (éfesi) eingelegt werden.

Wenn eine Menschenrechtsverletzung geltend gemacht wird, kann in jedem Fall beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eine Individualbeschwerde erhoben werden.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist wie bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung das örtliche Bezirksgericht (Eparchiakó Dikastírio) zuständig.

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde (im Falle der Ausstellung eines Nachlasszeugnisses das Bezirksgericht) kann nach Maßgabe der Zivilprozessordnung (Thesmoí Politikís Dikonomías) ein Rechtsbehelf vor dem Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

In Ausnahmefällen kann der Oberste Gerichtshof die Genehmigung zur Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs erteilen. Das Verfahren folgt dem Verfahren für ordentliche Rechtsbehelfe.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Die einzige Instanz, die richterliche Funktionen ausübt oder auf der Grundlage einer Befugnisübertragung seitens einer Justizbehörde oder unter der Aufsicht einer Justizbehörde tätig wird, ist gemäß Abschnitt 13 Kapitel 189 des Nachlassverwaltungsgesetzes der Leiter der Geschäftsstelle (protokollitís) eines Bezirksgerichts. Da jedoch die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen für die Ausübung dieser Zuständigkeiten nicht erfüllt sind, gilt der Geschäftsstellenleiter nicht als „Gericht“ im Sinne der Verordnung.

In Anbetracht der Definition des Begriffs „Entscheidung“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung besteht die einzige Zuständigkeit des Geschäftsstellenleiters, die alle Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung erfüllt, in der Festsetzung der Kosten für Anträge und Verfahren in Erbsachen, sodass der Geschäftsstellenleiter bei der Ausübung dieser Zuständigkeit als „Gericht” im Sinne der Verordnung gilt.

Letzte Aktualisierung: 12/07/2024

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