- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
In Estland sind Landgerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung zuständig. Es gibt die vier Landgerichte in Harju, Pärnu, Tartu und Viru. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website der Landgerichte.
Bezirksgerichte sind für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung zuständig. Es gibt die beiden Bezirksgerichte in Tallinn und in Tartu. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website der Bezirksgerichte.
Rechtsbehelfe werden über das Landgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, beim Bezirksgericht eingelegt.
Als Gericht zweiter Instanz befasst sich das Bezirksgericht Tallinn mit Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Landgerichte in Harju und Pärnu. Als Gericht zweiter Instanz befasst sich das Bezirksgericht Tartu mit Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Landgerichte in Tartu und Viru.
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
In Estland ist der Staatsgerichtshof für solche Verfahren zuständig. Die Entscheidung eines Bezirksgerichts kann durch einen Rechtsbehelf zum Staatsgerichtshof angefochten werden. Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung lässt sich nur damit begründen, dass das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung eine materiellrechtliche Bestimmung falsch angewandt oder gegen eine verfahrensrechtliche Bestimmung grob verstoßen hat und so zu einer falschen Entscheidung gelangt ist.
Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Staatsgerichtshofs.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
In Estland wird das Europäische Nachlasszeugnis nach Artikel 64 der Verordnung von einem Notar ausgestellt. Die aktuellen Kontaktdaten zu allen in Estland bestellten Notaren finden Sie auf der Website der Notarkammer oder auf der Seite Wie finde ich einen Notar?.
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
In Estland sind die Landgerichte für solche Verfahren zuständig.
Um ein von einem Notar ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis anzufechten, ist ein Antrag bei dem Landgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Kanzlei des betreffenden Notars befindet. Das Landgericht entscheidet über diesen Antrag.
Die Entscheidung eines Landgerichts kann bei einem Bezirksgericht und die Entscheidung des Bezirksgerichts beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
In Estland gibt es keine derartigen Behörden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.