- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 ist das mit einem Einzelrichter besetzte Gericht erster Instanz (Μονομελές Πρωτοδικείο) des Bezirks, in dem die Partei, gegen die vollstreckt werden soll, ihren Wohnsitz oder andernfalls ihren Aufenthalt hat oder, falls beides nicht zutrifft, das mit einem Einzelrichter besetzte Gericht erster Instanz in Athen (Artikel 905 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
Zuständig für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Artikel 45 Absatz 1 ist das mit einem Einzelrichter besetzte Berufungsgericht (Μονομελές Εφετείο), dem das erstinstanzliche Gericht untersteht, das sich mit dem Antrag befasst hat.
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Vor dem Obersten Gerichtshof (Άρειος Πάγος) kann die Entscheidung über den Rechtsbehelf (des mit einem Einzelrichter besetzten Berufungsgerichts) nach Artikel 51 angefochten werden.
Die Vollstreckbarkeit wird von dem mit einem Einzelrichter besetzten Gericht erster Instanz in einem Ex-parte-Verfahren angeordnet (Artikel 740 bis 781 ZPO).
Ein bei dem mit einem Einzelrichter besetzten Berufungsgericht eingelegter Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des mit einem Einzelrichter besetzten Berufungsgericht [sic] wird im streitigen Verfahren behandelt (Artikel 524 ZPO).
Die Entscheidung kann aus den in Artikel 559 der Zivilprozessordnung genannten Gründen aufgehoben werden.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Das Friedensgericht (Ειρηνοδικείο) des Bezirks, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder andernfalls ihren Aufenthalt hatte oder, falls keins von beiden zutrifft, das Friedensgericht Athen (Artikel 30 und 810 ZPO).
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
A. Die Anordnung der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung kann vor dem Kollegialgericht erster Instanz (Πολυμελούς Πρωτοδικείου) des Bezirks angefochten werden, zu dem das Friedensgericht gehört (Artikel 824 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 ZPO).
B. Die Anordnung des Widerrufs oder der Nichtigerklärung oder Änderung oder Aufhebung des Europäischen Nachlasszeugnisses kann nach Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung nur durch Drittwiderspruchsklage vor dem Nachlassgericht, d. h. dem Friedensgericht (Ειρηνοδικείο) des Bezirks, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder andernfalls ihren Aufenthalt hatte oder, falls keins von beiden zutrifft, beim Friedensgericht Athen (Artikel 823 und 824 ZPO in Verbindung mit Artikel 1965 Zivilgesetzbuch) angefochten werden.
Zum Berufungsverfahren (Buchstabe A) siehe Artikel 495 bis 500 und Artikel 511 bis 537 ZPO).
Zur Drittwiderspruchsklage (Buchstabe B) siehe Artikel 583 bis 590 ZPO.
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Notare sind zuständig für Erbsachen.
Notare unterliegen der Aufsicht einer Justizbehörde (dem Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz: Εισαγγελέα Πρωτοδικών).
Notare sind ohne Bezüge arbeitende Amtsträger, die zur Ausfertigung öffentlicher Urkunden mit entsprechender Beweiskraft, beweiskräftigem Datum und Vollstreckbarkeit berechtigt sind.
In Ausübung ihrer Tätigkeit und durch Anwendung des Rechts wahren Notare die Interessen sowohl des Staates als auch der Parteien, und als hoch qualifizierte, unparteiisch handelnde Anwälte können sie den Beteiligten Rechtssicherheit geben und auf die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten hinwirken.
Dank dieser Eigenschaften und der von ihnen aufgesetzten Urkunden und Dokumente sind Notare wichtige Träger der vorsorgenden Rechtspflege, die die Rechte der Personen sichern, die ihre Dienste in Anspruch nehmen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.