- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Berufungsgericht (corte d’appello)
Die Kontaktdaten aller Berufungsgerichte finden Sie unter dieser Adresse: https://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_4.wp – zunächst RICERCA anklicken und dann unter TIPO UFFICIO den „Corte d’Appello“ auswählen (die anderen Felder ignorieren).
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Kassationsgerichtshof (Corte Suprema di Cassazione)
Piazza Cavour
00193 Roma (RM)
Italien
Tel.: +39 06 68831
Fax: +39 06 6883423
Website: http://www.cortedicassazione.it/
Örtlicher Feiertag: 29. Juni
In Italien kann eine Rechtsbeschwerde (ricorso per cassazione) eingelegt werden.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Notare
Die Kontaktdaten der Notare (notai) finden Sie unter dieser Adresse: http://www.notariato.it/it/utilita/ricerca_notaio.jsp.
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Beschwerde (reclamo) nach Artikel 739 der Zivilprozessordnung.
a)
Das für den Aufenthaltsort des Notars zuständige Gericht der untersten Ebene (tribunale), das mit drei Richtern besetzt ist (in composizione collegiale).
b)
Die Kontaktdaten aller Gerichte der untersten Ebene (tribunali) finden Sie unter dieser Adresse: https://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_4.wp – zunächst RICERCA anklicken und dann unter TIPO UFFICIO das „Tribunale“ auswählen (die anderen Felder ignorieren).
c)
Eine Beschwerde nach Artikel 739 der Zivilprozessordnung wird per Antrag beim Gericht der untersten Ebene eingelegt, das in geschlossener Sitzung (in camera di consiglio) im Eilverfahren entscheidet. Die Beschwerde muss innerhalb von zehn Tagen eingelegt werden, nachdem über die Entscheidung der Behörde eine Mitteilung (comunicazione) an eine einzelne Partei bzw. eine Benachrichtigung (notificazione) an mehrere Parteien ergangen ist.
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