- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Lietuvos apeliacinis teismas (Appellationsgericht)
Anschrift: Gedimino pr. 40/1, LT-01503 Vilnius, Litauen
Tel.: (+370 70) 663 685
Fax: (+370 70) 663 060
E-Mail: apeliacinis@apeliacinis.lt, apeliacinis@teismas.lt
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens)
Anschrift: Gynėjų g. 6, LT-01109 Vilnius, Litauen
Tel.: (+370 5) 2 616 466
Fax: (+370 5) 2 616 813
E-Mail: lat@teismas.lt
Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Kassationsbeschwerde, die nach den nationalen Vorschriften für Verfahren vor dem Kassationshof eingelegt wird. Nach der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos civilinio proceso kodeksas) ist eine Kassationsbeschwerde nur aus folgenden Gründen möglich: 1) bei einer für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts erheblichen Verletzung der materiell- oder verfahrensrechtlichen Vorschriften, wenn dadurch ein rechtswidriges Urteil/rechtswidriger Beschluss ergangen sein könnte; 2) wenn ein Gericht in dem angefochtenen Urteil/Beschluss von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Litauens abgewichen ist; 3) wenn die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Litauens zu der strittigen Rechtsfrage nicht einheitlich ist. Der Kassationshof prüft das angefochtene Urteil/den angefochtenen Beschluss in den Grenzen der Kassationsbeschwerde ausschließlich in rechtlicher Hinsicht.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Das Zeugnis wird von einem Notar an dem Ort, an dem der Nachlass eröffnet wird, ausgestellt. Das Gebiet, für das Notare in Nachlasssachen zuständig sind, wird vom Justizminister der Republik Litauen festgelegt.
Eine aktuelle Liste der Notare, aktuelle Informationen über ihre Kontaktdaten und das Gebiet, für das sie in Nachlasssachen zuständig sind, finden Sie im Internet unter https://notarurumai.lt/notarai/pagal-darbuotojus.
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Zuständig ist das Amtsgericht (apylinkės teismas) am Sitz des Notars.
Nach dem litauischen Gesetz über den Berufsstand des Notars (Notariato įstatymas) kann jeder Betroffene, der der Ansicht ist, dass die Vornahme einer notariellen Handlung oder deren Verweigerung rechtswidrig war, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht am Sitz des Notars einlegen. Nach der litauischen Zivilprozessordnung ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs keine Voraussetzung, um bei Gericht einen Antrag auf Ersatz des aus rechtswidrigen Handlungen eines Notars entstandenen Schadens stellen zu können. Rechtsbehelfe gegen notarielle Handlungen können innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt eingelegt werden, zu dem der Antragsteller von der angefochtenen Handlung oder deren Verweigerung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch innerhalb von neunzig Tagen nach Vornahme der angefochtenen Handlung. Streitigkeiten im Zusammenhang mit notariellen Handlungen werden per Gerichtsbeschluss geregelt. Wird der Anfechtung stattgegeben, hebt das Gericht die notarielle Handlung auf oder weist den Notar an, die betreffende notarielle Handlung auszuführen. Gegen einen Gerichtsbeschluss über eine notarielle Handlung kann ein gesondertes Rechtsmittel beim Appellationsgericht eingelegt werden.
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