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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Erbsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist die Erste Kammer des Zivilgerichts (First Hall oft he Civil Court). Rechtsbehelfe sind beim Berufungsgericht einzulegen.

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Siehe dazu die Bestimmungen unter Titel IV des Dritten Buches der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) über die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Zuständig für die Ausstellung eines Zeugnisses nach Artikel 64 sind das Zivilgericht (Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit) sowie nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Notarberufs und der Notararchive bestellte Notare.

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

Der Rechtsbehelf ist nach Maßgabe der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der „Laws of Malta“) durch einen Antrag mit eidesstattlicher Versicherung bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts einzulegen. Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Ersten Kammer des Zivilgerichts sind beim Berufungsgericht einzulegen.

Letzte Aktualisierung: 08/07/2024

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