- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
a) Bezirksgericht
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
b) Appellationsgericht – Der Rechtsbehelf wird über das Bezirksgericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
a) Oberstes Gericht – Der Rechtsbehelf wird über das Appellationsgericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
b) Anschrift: Plac Krasińskich 2/4/6
00-951 Warszawa 41
Tel. +48 22 530 8000
c) Kassationsbeschwerde – Hierbei werden weder die festgestellten Tatsachen noch die Beweiswürdigung gerügt.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
a) Kreisgericht
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
b) Notar
http://www.krn.org.pl/1197/Znajdz_notariusza
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
a)
- Handelt es sich um ein von einem Kreisgericht ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, wird der Rechtsbehelf über das Kreisgericht zum Bezirksgericht eingelegt.
- Handelt es sich um ein von einem Notar ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, wird der Rechtsbehelf über den Notar zum Bezirksgericht eingelegt.
b)
- Gerichte:
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
- Notare:
http://www.krn.org.pl/1197/Znajdz_notariusza
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Entfällt
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