- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
a) Bezirksgericht
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
b) Appellationsgericht – Der Rechtsbehelf wird über das Bezirksgericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
a) Oberstes Gericht – Der Rechtsbehelf wird über das Appellationsgericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
b) Anschrift: Plac Krasińskich 2/4/6
00-951 Warszawa 41
Tel. +48 22 530 8000
c) Kassationsbeschwerde – Hierbei werden weder die festgestellten Tatsachen noch die Beweiswürdigung gerügt.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
a) Kreisgericht
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
b) Notar
http://www.krn.org.pl/1197/Znajdz_notariusza
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
a)
- Handelt es sich um ein von einem Kreisgericht ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, wird der Rechtsbehelf über das Kreisgericht zum Bezirksgericht eingelegt.
- Handelt es sich um ein von einem Notar ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, wird der Rechtsbehelf über den Notar zum Bezirksgericht eingelegt.
b)
- Gerichte:
http://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/lista-sadow-powszechnych
- Notare:
http://www.krn.org.pl/1197/Znajdz_notariusza
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Entfällt
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.