- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 befassen sich die Bezirksgerichte (okresné súdy).
Nach Artikel 50 Absatz 2 sind für den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen zu Anträgen auf Vollstreckbarerklärung im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 die Regionalgerichte (krajské súdy) zuständig. Rechtsbehelfe sind bei dem Bezirksgericht (okresný súd) einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen über den Rechtsbehelf nach Artikel 51 kann ein außerordentlicher Rechtsbehelf (dovolanie) eingelegt werden. Mit außerordentlichen Rechtsbehelfen befasst sich das Oberste Gericht der Slowakischen Republik (Najvyšší súd Slovenskej republiky); sie werden bei dem Bezirksgericht (okresný súd) eingelegt, das in erster Instanz mit der Sache befasst war. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf muss sich nicht auf rechtliche Mängel einer Entscheidung des Berufungsgerichts beschränken.
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Zuständig für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Artikel 64 ist:
- ein vom Gericht bestellter Notar (notár poverený súdom) – und zwar sowohl während des laufenden Nachlassverfahrens als auch nach Abschluss des Verfahrens
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 72:
- Rechtsbehelfe sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses bei dem Bezirksgericht einzulegen, das den Notar mit der Erbsache beauftragt hat. Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung. Mit Rechtsbehelfen gegen das Europäische Nachlasszeugnis befasst sich das Bezirksgericht (okresný súd).
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
Andere Behörden und Angehörige von Rechtsberufen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 gibt es nicht in der Slowakischen Republik.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.