- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Die Kreisgerichte (okrožna sodišča (Plur.), okrožno sodišče (Sing.)) sind für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1 zuständig.
Eine Liste der Kreisgerichte finden Sie hier .
Die Kreisgerichte sind für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge nach Artikel 50 Absatz 2 zuständig.
Eine Liste der Kreisgerichte finden Sie hier .
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Eine Partei kann einen Rechtsbehelf (pritožba) gegen die Entscheidung des Kreisgerichts über einen Einspruch gegen eine Vollstreckbarerklärung einlegen. Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Der Rechtsbehelf wird beim Kreisgericht eingelegt, das ihn an den Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišče Republike Slovenije) weiterleitet. Der Rechtsbehelf wird der gegnerischen Partei zugestellt, die innerhalb von 30 Tagen darauf antworten muss. Der Oberste Gerichtshof entscheidet über den Rechtsbehelf.
Vrhovno sodišče RS
Tavčarjeva 9
1000 Ljubljana
Tel.: (01) 366 44 44
Fax: (01) 366 43 01
E-Mail: urad.vsrs@sodisce.si
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Das Europäische Nachlasszeugnis wird von einem Bezirksgericht (okrajno sodišče (Sing.), okrajna sodišča (Plur.)) ausgestellt, das im Nachlassverfahren entscheidet.
Eine Liste der Bezirksgerichte in Slowenien finden Sie hier.
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Jeder, der berechtigt ist, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, kann auch einen Rechtsbehelf gegen eine Gerichtsentscheidung über einen Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis, zur Berichtigung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über eine Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses einlegen. Der Rechtsbehelf ist im Zuge des Nachlassverfahrens einzulegen, d. h. bei dem Gericht, von dem das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung. Der Rechtsbehelf hat keine aussetzende Wirkung hinsichtlich der Entscheidung.
Das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, kann seine frühere Entscheidung nur durch eine neue Entscheidung ändern oder aufheben. Andernfalls leitet es den Rechtsbehelf an ein Obergericht (višje sodišče (Sing.) višja sodišča (Plur.)) weiter, das darüber entscheiden muss.
Eine Liste der Obergerichte finden Sie hier.
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
In der Republik Slowenien sind ausschließlich die Gerichte für Erbsachen zuständig, d. h. es gibt keine anderen Behörden oder Angehörige von Rechtsberufen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung, die für Erbsachen zuständig sind, gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.