Erbrecht

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Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) am Wohnsitz der Partei, gegen die der Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung gerichtet ist, oder am Ort der Vollstreckung zuständig, an dem das Urteil seine Wirkung entfalten soll.

Regel 2 der Sechsundzwanzigsten Schlussbestimmung des Gesetzes 1/2000 über das Zivilverfahren (Ley de Enjuiciamiento Civil) in der Fassung der Zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes 29/2015 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Ley de Cooperación Jurídica Internacional).

Gegen die Entscheidung über den Antrag kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe ist das Provinzgericht (Audiencia Provincial) zuständig.

Regel 5 der Sechsundzwanzigsten Schlussbestimmung des Gesetzes 1/2000 über das Zivilverfahren in der Fassung der Zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes 29/2015 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen über einen Rechtsbehelf sind folgende Rechtsbehelfe möglich: ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen eines Verfahrensfehlers (recurso extraordinario por infracción procesal) und eine Kassationsbeschwerde (recurso de casación).

Regel 5 der Sechsundzwanzigsten Schlussbestimmung des Gesetzes 1/2000 über das Zivilverfahren in der Fassung der Zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes 29/2015 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind

Das Zeugnis wird je nach Fall von dem zuständigen Gericht oder Notar ausgestellt.

a) Das Gericht stellt das Europäische Nachlasszeugnis auf entsprechenden Antrag unter Verwendung des in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannten Formblatts durch getrennten Beschluss (mediante providencia) nach Artikel 67 der Verordnung aus.

Das Gericht, das mit der Nachlasssache befasst ist oder war, ist auch für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig. Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses.

b) Der Notar, der den gesamten Nachlass oder einen Teil des Nachlasses regelt, oder gegebenenfalls sein Vertreter oder Rechtsnachfolger stellt das Zeugnis gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 auf Antrag unter Verwendung des in Artikel 67 dieser Verordnung genannten Formblatts aus.

Regel 11 und 14 der Sechsundzwanzigsten Schlussbestimmung des Gesetzes 1/2000 über das Zivilverfahren in der Fassung der Zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes 29/2015 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe

a) Die Änderung, der Widerruf oder die Verweigerung eines vom Gericht ausgestellten bzw. auszustellenden Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgt durch getrennten Beschluss (mediante auto), gegen den nur eine Beschwerde (recurso de reposición) in erster und letzter Instanz (en única instancia) möglich ist.

b) Lehnt der Notar die Berichtigung, Änderung, den Widerruf oder die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ab, kann beim Gericht erster Instanz am Sitz des Notars Antrag auf Nachprüfung gestellt werden, über den im mündlichen Verfahren entschieden wird (trámites del juicio verbal).

Regel 12, 13, 15 und 16 der Sechsundzwanzigsten Schlussbestimmung des Gesetzes 1/2000 über das Zivilverfahren in der Fassung der Zweiten Schlussbestimmung des Gesetzes 29/2015 über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Notare, soweit es um die Feststellung der gesetzlichen Erben, die Vorlage, die Überprüfung der Formalitäten, die Eröffnung und Beurkundung von verschlossenen, privatschriftlichen und mündlichen Testamenten sowie die Aufstellung von Nachlassverzeichnissen geht.

Artikel 55 und 56, 57 bis 65, 67 und 68 des Notargesetzes (Ley del Notariado) in der Fassung der Elften Schlussbestimmung des Gesetzes 15/2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 2. Juli 2015 (Ley de la Jurisdicción Voluntaria).

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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