- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
- Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
- Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 78 Buchstabe a - die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 45 Absatz 1
- Amtsgericht (tingsrätt)
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Artikel 50 Absatz 2
- Ein Rechtsbehelf nach Artikel 50 Absatz 2 wird bei dem Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat.
- Amtsgericht (tingsrätt)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 78 Buchstabe b - die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Oberlandesgericht (hovrätt) und Oberster Gerichtshof (Högsta domstolen)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 78 Buchstabe c - die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind
Schwedische Steuerbehörde (Skatteverket)
171 94 Solna
Artikel 78 Buchstabe d - die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe
Verfahren: Auf Rechtsbehelfe findet das Gerichtsverfassungsgesetz (1996:242) (lagen om domstolsärenden) Anwendung, soweit die Erbrechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
Namen: Amtsgericht, Oberlandesgericht und Oberster Gerichtshof
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 79 - Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen
a) Schwedische Steuerbehörde
b) Teilungsbeauftragter (skiftesman)
c) Testamentsvollstrecker (testamentsexekutor), wenn er ohne speziellen Auftrag die Funktion des Teilungsbeauftragten wahrnimmt
d) Nachlassverwalter (särskild boutredningsman), wenn er ohne speziellen Auftrag die Funktion des Teilungsbeauftragten wahrnimmt
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