Zeitrahmen
Zwar kann eine Mediation jederzeit eingeleitet werden, doch empfiehlt sich hierfür ein möglichst früher Zeitpunkt, vorzugsweise vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
Eine Mediation ist ein wirksames präventives Mittel zur Lösung von Problemen, die auf die Verlegung des Wohnsitzes des Kindes ins Ausland zurückzuführen sind. Deswegen empfiehlt sie sich in allen grenzübergreifenden Familienkonflikten, insbesondere in international gelagerten Streitfällen, in denen es um die Verbringung des Kindes ins Ausland geht. Da jedoch eine Mediation sicher nicht in allen Fällen einer Kindesentführung geeignet ist, ist es ratsam, als gute Praxis ein prüfendes Gespräch in das Verfahren einzubauen. Dies könnte auch dazu beitragen, Bedenken der Eltern zu mindern und ihnen ein besseres Verständnis der Mediation zu vermitteln.
Mediation sollte für eine Partei nie als Ausflucht dienen, um eine Lösung des Konflikts hinauszuzögern. Dies gilt in besonderem Maße für Kindesentführungen, bei denen Zeit ein entscheidender Faktor ist.
Mediatoren müssen die Parteien hierüber in der Informationsphase oder zu Beginn der Mediation ausdrücklich aufklären.
Nach der Verbringung eines entführten Kindes in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sollte eine Mediation auch in Erwägung gezogen werden, um einem künftigen Rechtsstreit vorzubeugen.
Enge Zusammenarbeit mit Verwaltungs- und Justizbehörden
Werden in Fällen von Kindesentführung zentrale Verwaltungs- und/oder Justizbehörden befasst, sollte der Mediator den Parteien die Wirkung der Mediation im Rahmen des laufenden Verfahrens erläutern.
In einigen Ländern verfügen die zentralen Behörden über eigene ausgebildete Mediatoren.
Auf dieser Seite finden Sie eine Liste der zentralen Behörden.
Vollstreckbarkeit der Vereinbarung in allen betroffenen Ländern (Zugang zu relevanten rechtlichen Informationen)
Damit die Mediationsvereinbarung wirksam ist, muss sie Rechtsgültigkeit erlangen und in allen betroffenen Ländern vollstreckbar sein.
Der Zugang zu Informationen über die einschlägigen Verfahren in den betroffenen Ländern kann durch die zentralen Behörden oder durch die zentralen Kontaktstellen für internationale Familienmediation erleichtert werden.
Weitere Informationen zur Vollstreckbarkeit in den Mitgliedstaaten ist der Seite Mediation in den Mitgliedstaaten zu entnehmen.
Sprachprobleme und moderne Kommunikationsmittel
Grundsätzlich ist es wichtig, dass die Parteien während der Mediation physisch anwesend sind. Diesbezüglich sollten von den Ländern, in denen die Mediation stattfinden soll, angemessene Maßnahmen zur Erleichterung der Bereitstellung erforderlicher Reisedokumente wie Visa ergriffen werden.
Sofern angemessen und möglich, sollte eine binationale Ko-Mediation erfolgen.
Für den Mediator ist es ein erheblicher Vorteil, die Sprache beider Parteien oder zumindest die gemeinsame Sprache (falls das Paar eine hat) zu sprechen. In Fällen einer binationalen Ko-Mediation kann es ausreichen, wenn der Mediator die Sprache einer der Parteien spricht und die andere versteht, sofern keine andere Lösung gefunden werden kann. Die Parteien müssen in der Lage sein, alle Rechtsbegriffe zu verstehen. Einen Mediator zu finden, der die Sprache der Parteien spricht, bietet nicht nur den Vorteil der Kostenbeschränkung, weil keine Verdolmetschung erforderlich ist. Vielmehr geht es auch um den psychologischen Aspekt sowie darum, dass die Parteien verstehen müssen, was sie vereinbaren.
Der Mediator sollte zudem den kulturellen Hintergrund der Parteien berücksichtigen und sich der kulturellen Unterschiede bewusst sein.
Die Verwendung moderner Kommunikationsmittel (Telefon, (Online-)Videokonferenzen, Webcams usw.) hilft, Kosten zu reduzieren und eine Mediation zu organisieren, wenn die Parteien nicht physisch anwesend sein können. Technische Hilfsmittel dieser Art sollten in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, und die „Fernmediation“ sollte erprobt werden.
Zur Unterstützung der Mediation sollte sichere interaktive Software installiert werden.
Außerdem ist es unabhängig von der für die Mediation verwendete Sprache wichtig, dass alle Personen die Sprache und die von dem/den Mediator(en) verwendete Terminologie verstehen.
Verhältnis zwischen Mediation und Kinder betreffende Verfahren
Es gibt verschiedene internationale Instrumente, die allgemein die Suche nach einer gütlichen Lösung fördern:
- Brüssel-IIa-Verordnung: Artikel 46 (Mechanismus, mit dem Mediationsvereinbarungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden)
- Haager Übereinkommen von 1980: Artikel 7 Buchstabe c (geeignete Maßnahmen der zentralen Behörde, um die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen), Artikel 10 (geeignete Maßnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken), Artikel 16 (keine Sachentscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat)
- Haager Übereinkommen von 1996: Artikel 31 (geeignete Vorkehrungen seitens der zentralen Behörde, um durch Vermittlung, Schlichtung oder ähnliche Mittel gütliche Einigungen zu erleichtern), Artikel 23 und 26 (Anerkennung und Vollstreckung), Artikel 16 (anwendbares Recht = Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes), Artikel 7 (der Staat, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bleibt für Maßnahmen zum Schutz des Kindes zuständig), Artikel 24 (Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme).
- Haager Übereinkommen von 2007: Artikel 19 bis 31 (der Begriff „Entscheidung‟ schließt auch Vergleiche oder Vereinbarungen ein).
Auswirkung von Strafverfahren
Strafverfahren sollte Rechnung getragen werden. Justiz- und Verwaltungsstellen wie zentrale Behörden sollten in der Lage sein, den Parteien die erforderlichen allgemeinen Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Einleitung und Beendigung von Strafverfahren bereitzustellen.
Informationen über die zentrale Behörde/die zentrale Kontaktstelle für internationale Familienmediation.
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