Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Belgien

Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

  • Gerichtsvollzieher,
  • in Fällen, in denen das belgische Recht die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Gerichte vorsieht, die Kanzleien dieser Gerichte.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Gerichtsvollzieher

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Einschreiben mit Rückschein oder befähigter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Neben Niederländisch, Französisch und Deutsch können Formblätter auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Nationaler Verband der Gerichtsvollzieher Belgiens (Nationale kamer van gerechtsdeurwaarders)
Henri Jasparlaan 93
1060 Brüssel
BELGIEN

Tel.: +32 25380092
Fax: +32 25394111
E-Mail: info@nkgb-cnhb.be

Angaben können per Post, per Fax, per E-Mail oder telefonisch übermittelt werden.
Zugelassene Sprachen: Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.
Örtliche Zuständigkeit: Belgien (gesamtes Land)

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Belgien leistet Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Die zuständige Stelle, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten können, sind die Gerichtsvollzieher.

Informationen zu Gerichtsvollziehern, um Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften zu beantragen, finden Sie auf dieser Website.

Belgien erklärt, dass Gerichtsvollzieher, die ordnungsgemäß befugt sind, ein Schriftstück in ihrem Hoheitsgebiet zuzustellen, in ihrer Eigenschaft als Empfangsstelle gesetzlich verpflichtet sind, auf eigene Initiative die Echtheit der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks in diesem Hoheitsgebiet gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Die Anschrift wird durch Abfrage der bestehenden Datenbanken überprüft, zu denen die Gerichtsvollzieher rechtmäßig Zugang haben und die Informationen über den offiziellen Wohnsitz aller (belgischen oder ausländischen) Personen mit Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Aufenthaltsberechtigung in Belgien enthalten.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Formblatt A kann außer in Französisch, Niederländisch und Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Belgien wendet zur Bestimmung des Zustellungszeitpunkts eine Regelung des doppelten Datums an. Welches Datum als Zustellungszeitpunkt gilt, hängt davon ab, ob es im Verhältnis zum Empfänger des Schriftstücks oder zum Absender des Schriftstücks bestimmt wird.

Gemäß Artikel 53bis des belgischen Gerichtsgesetzbuchs gilt Folgendes: Im Verhältnis zum Empfänger und vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen werden die Fristen, die mit der Zustellung eines Schriftstücks in Papierform beginnen, folgendermaßen berechnet:

1) Wenn die Zustellung per Gerichtsschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgt, beginnt die Frist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Schreiben beim Wohnsitz des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Aufenthaltsort oder seiner Zustellungsadresse eingegangen ist.

2) Wenn die Zustellung per Einschreiben oder per einfacher Post erfolgt, beginnt die Frist am dritten Arbeitstag nach dem Arbeitstag, an dem das Schreiben bei der Post abgegeben wurde, sofern der Empfänger nicht das Gegenteil nachweist.

Im Verhältnis zum Absender gilt das Datum der Absendung (oder das Datum der Abgabe bei der Post oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts (greffe)) als Datum der Zustellung.

Wenn demnach eine Partei, die den Rechtsstreit in erster Instanz verloren hat, Berufung einlegen will, muss sie die Möglichkeit haben, dies zu tun, ohne die Erfüllung einer Formvorschrift, d. h. die Zustellung des Urteils, abwarten zu müssen.

Gleiches gilt für den Fall, dass eine Person, die eine Verjährungsfrist unterbrechen will, ein die Verjährung unterbrechendes (außergerichtliches) Schriftstück zustellen lässt.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Formblatt K kann außer in Französisch, Niederländisch und Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) wurde eine Festgebühr in Höhe von 165 EUR (einschließlich der in Belgien geltenden MwSt) pro Zustellung festgelegt, die vom Antragsteller für jedes Schriftstück, das an eine natürliche oder juristische Person zugestellt werden soll, zu entrichten ist. Der ganze Betrag oder ein Teil davon ist im Voraus an den Gerichtsvollzieher zu entrichten. Findet nach den europäischen Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die MwSt des Herkunftslandes Anwendung, so werden etwaige zu viel erhobene Beträge vom Gerichtsvollzieher rückerstattet. Die Zahlung muss unmittelbar über eine Bank oder ein vom Land des Antragstellers anerkanntes Finanzinstitut in Belgien erfolgen. Die Bankkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Belgien lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen sind.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Nach belgischem Recht ist die Zustellung von Schriftstücken per gewöhnlicher E-Mail grundsätzlich nicht zulässig. Belgien gestattet jedoch die Zustellung auf elektronischem Wege gemäß Artikel 19 Absatz 2, sofern die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

Das Verfahren muss Folgendes ermöglichen:

  • Die an der elektronischen Kommunikation Beteiligten lassen sich zuverlässig ermitteln.
  • Die Unversehrtheit der übermittelten Schriftstücke sowie die Sicherheit und die Vertraulichkeit des Austauschs werden sichergestellt.
  • Die Speicherung der vorgenommenen Übermittlungen ist gewährleistet.
  • Das Datum, an dem das Schriftstück versandt wurde, lässt sich sicher feststellen.
  • Es wurde sichergestellt, dass der Empfänger der elektronischen Zustellung zugestimmt hat.

Diese Bedingungen gelten nicht für die Zustellung von Schriftstücken, die rein informativ sind und keine Rechtswirkung entfalten wie etwa der Beginn der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Nach belgischem Recht spricht nichts gegen die unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 20. Die unmittelbare Zustellung an Personen mit Wohnsitz in Belgien muss durch den Gerichtsvollzieher erfolgen, der für den Wohnsitz des Empfängers des Schriftstücks örtlich zuständig ist.

https://www.gerechtsdeurwaarders.be/bailiff

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Die belgischen Gerichte können ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung eine Entscheidung erlassen, wenn alle in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 22 Absatz 4 ist innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung zu stellen.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Belgien erklärt, dass im Verkehr mit den anderen Mitgliedstaaten die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich vor folgenden Rechtsakten vorgeht:

  • Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess;
  • Abkommen vom 1. März 1956 zwischen Belgien und Frankreich über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;
  • Abkommen vom 25. April 1959 zwischen der belgischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erleichterung der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess;
  • Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen;
  • Abkommen vom 23. Oktober 1989 zwischen Belgien und Österreich über Rechtshilfe und justizielle Zusammenarbeit, ergänzend zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 16/11/2022

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