- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Für die Zustellung von Schriftstücken ins Ausland sind folgende kroatische Stellen als Übermittlungsstellen zuständig:
- für gerichtliche Schriftstücke das für die Zustellung zuständige Gericht,
- für außergerichtliche Schriftstücke das Gemeindegericht (Općinski sud), in dessen Zuständigkeitsgebiet die Person oder die Einrichtung, welche die Zustellung des Schriftstücks im Ausland beantragt, ihren Wohnort, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Niederlassung hat,
- für Schriftstücke, die von Notaren beglaubigt oder ausgestellt wurden, das Gemeindegericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Notare niedergelassen sind.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Die für die Zustellung von Schriftstücken in Kroatien zuständige Empfangsstelle ist das Gemeindegericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Schriftstücke zugestellt werden sollen.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Schriftstücke können per E-Mail und auf dem Postweg empfangen werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Die Formblätter in Anhang I können auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
Justiz- und Verwaltungsministerium der Republik Kroatien (Ministarstvo pravosuđa i uprave Republike Hrvatske)
Ulica grada Vukovara 49
10000 Zagreb
Tel.: +385 1 371 40 00
Website: https://mpu.gov.hr/
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Kroatien leistet Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, d. h., Kroatien benennt die Behörden, an die die Übermittlungsstellen Ersuchen richten können, um die Anschrift der Person zu ermitteln, der das Schriftstück zuzustellen ist.
Übermittlungsstellen können Ersuchen bezüglich der Ermittlung der Anschrift der Person, der das Schriftstück zuzustellen ist, an folgende Stelle richten:
Innenministerium der Republik Kroatien (Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske)
Direktion für Einwanderung, Staatsangehörigkeit und administrative Angelegenheiten (Uprava za imigraciju, državljanstvo i upravne poslove)
Ilica 335
10000 Zagreb
E-Mail: prijavnistvo@mup.hr
Die kroatischen Empfangsstellen richten auf eigene Initiative Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Formblatt A in Anhang I kann auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Entfällt
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Entfällt
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Formblatt K in Anhang I kann auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Gemäß dem nationalen Rechtsrahmen nicht anwendbar.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Kroatien lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische Vertreter oder konsularischen Bedienstete in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedsstaats zuzustellen sind.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Entfällt
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass Schriftstücke auf dem Postweg oder durch eine bestimmte Amtsperson – d. h. einen Mitarbeiter eines Gerichts – über eine zuständige Verwaltungsbehörde oder einen öffentlichen Notar oder direkt bei Gericht, oder auf elektronischem Wege im Einklang mit der Zivilprozessordnung zugestellt werden. Auf Antrag einer Partei, die erklärt, dass sie bereit ist, die entstandenen Kosten zu tragen, kann das Gericht per Entscheidung, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können, anordnen, dass ein öffentlicher Notar mit der Zustellung eines Schriftstücks betraut wird. In diesem Fall legt das Gericht das zuzustellende Schriftstück zusammen mit seiner Entscheidung in einen gesonderten Umschlag, den es der betreffenden Partei aushändigt.
Somit ist in Kroatien auf Antrag einer am Ausgang eines Gerichtsverfahrens interessierten Person die unmittelbare Zustellung von Schriftstücken durch den zuständigen öffentlichen Notar zulässig.
Ein öffentlicher Notar ist nicht verpflichtet, ein Schriftstück zuzustellen, wenn die Gebühren dafür nicht im Voraus an den Notar entrichtet wurden. Die Partei begleicht die Gebühren im Voraus durch direkte Zahlung auf das Konto des öffentlichen Notars.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht zugelassen, wenn er nach Ablauf eines Jahres ab dem Erlass der Entscheidung gestellt wird.
Die kroatischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die Bedingungen aus Artikel 22 Absatz 2 erfüllt sind.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Abkommen zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Kroatien ist nicht in der Lage, das dezentrale IT-System früher als in der Verordnung vorgeschrieben in Betrieb zu nehmen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.