- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Die zuständige Behörde in der Republik Zypern für die Übermittlung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind („Übermittlungsstelle“), ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung (Ypourgeío Dikaiosýnis kai Dimosías Táxeos).
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Die zuständige Behörde in der Republik Zypern für die Entgegennahme gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat („Empfangsstelle“) ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, das für ganz Zypern örtlich zuständig ist.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Bei technischen Problemen oder Störungen des Systems gemäß Artikel 5 der Verordnung oder unter außergewöhnlichen Umständen können Schriftstücke per E-Mail übermittelt werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Die Formblätter in Anhang I können in griechischer oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
Die Zentralstelle für die Republik Zypern ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, das für das gesamte Land örtlich zuständig ist. Anschrift der Zentralstelle:
Leoforos Athalassas 125
1461 Nikosia
Zypern
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Bei der Ermittlung von Anschriften leistet Zypern Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, d. h., Zypern benennt die Behörden, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten können.
Die oben genannte Übermittlungsstelle ist das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, das auch als Zentralstelle fungiert und bei Anfragen zur Ermittlung von Anschriften die benannten Behörden selbst kontaktiert.
Anschrift der Zentralstelle:
Leoforos Athalassas 125
1461 Nikosia
Zypern
Die Behörden richten auf eigene Initiative keine Auskunftsersuchen an Datenbanken gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Formblatt A in Anhang I kann in griechischer oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Entfällt. Formblatt L in Anhang I wird nicht in die Sprache eines Drittlandes übersetzt.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Die zyprischen Rechtsvorschriften sehen keine Zustellungsfrist vor. Werden Schriftstücke jedoch im Rahmen eines bei einem Gericht anhängigen Verfahrens zugestellt, so kann die Frist für die Zustellung vom Gericht festgelegt werden.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Formblatt K in Anhang I kann in griechischer oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
21,00 EUR für jeden Antrag auf Zustellung eines Schriftstücks (Aítima Epídosis Engráfon).
Die Gebühr ist per Überweisung auf folgendes Bankkonto zu entrichten:
Konto: 6001017 – Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung
ΙΒΑΝ: CΥ21 0010 0001 0000 0000 0600 1017
SWIFT: CΒCΥCΥ2Ν
Bei allen Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken ist das oben beschriebene Verfahren zu befolgen. Bitte beachten Sie, dass Anträge, denen der entsprechende Bankbeleg zum Nachweis der Zahlung der gesetzlichen Gebühr nicht beigefügt ist, nicht bearbeitet werden.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Die Republik Zypern lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Artikel 17 Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen sind.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Wird in Kürze festgelegt.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Diese Art der Zustellung erfolgt durch private Gerichtsvollzieher (Idiótes epidótes).
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Wird in Kürze festgelegt.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Zypern ist Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.
Das Land beabsichtigt nicht, Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung zu schließen.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Zypern beabsichtigt nicht, das dezentrale IT-System früher als vorgeschrieben zu nutzen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.