- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Für die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke in Estland sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) die Landgerichte, die Bezirksgerichte und der Oberste Gerichtshof zuständig, je nachdem, wo die Rechtssache, für die die Schriftstücke zugestellt werden sollen, bearbeitet wird, während für die Übermittlung außergerichtlicher Schriftstücke das Ministerium für Justiz (Justiitsministeerium) zuständig ist.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Zuständige Stelle für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ist das Landgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schriftstück zugestellt werden soll.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Die Schriftstücke können per Post, per Fax oder auf elektronischem Wege unter den in der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) festgelegten Bedingungen empfangen werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Estland akzeptiert Formblätter sowohl in estnischer als auch in englischer Sprache.
Artikel 4 – Zentralstelle
Die Aufgaben der in Artikel 4 der Verordnung genannten Zentralstelle werden vom Ministerium für Justiz wahrgenommen. Kontaktangaben:
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn, Estland
Telefon: +372 620 8183
Telefax: +372 620 8109
E-Mail: central.authority@just.ee
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Um die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, stellt Estland über das Europäische Justizportal ausführliche Informationen darüber bereit, wie die Anschriften der Empfänger ermittelt werden können.
- Ausstellende Behörde:
Standesamt Tallinn (Tallinna Perekonnaseisuamet)
Pärnu mnt 67
10135 Tallinn
ESTLAND
E-Mail: perekonnaseisuamet@tallinnlv.ee
- Die Anträge können folgendermaßen eingereicht werden:
- per E-Mail mit einer digitalen Signatur an perekonnaseisuamet@tallinnlv.ee oder
- per Post, handschriftlich unterzeichnet, an:
Standesamt Tallinn (Tallinna Perekonnaseisuamet)
Pärnu mnt 67
10135 Tallinn
ESTLAND
- Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- für welche zuzustellenden Schriftstücke die Anschrift einer Person erforderlich ist (mit Unterlagen, die belegen, warum dies notwendig ist);
- die Bestätigung, dass sich der Bedarf an den betreffenden Informationen aus der Verordnung ergibt;
- die Bestätigung, dass die betreffenden Informationen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden;
- wer die Bereitstellung der betreffenden Informationen zu welchem Zeitpunkt bezahlt hat (es empfiehlt sich, einen Zahlungsbeleg beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung erfolgt ist);
- Angaben, die die Identifizierung des Antragstellers ermöglichen (einschließlich einer Kopie der Personaldatenseite des Personalausweises des Antragstellers, die dem Antrag beizufügen ist).
Antragsformular: [ein Link zum Antragsformular wird bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hinzugefügt]
Die Anträge können in estnischer oder englischer Sprache eingereicht werden.
- Die Erteilung von Auskünften ist gebührenpflichtig, d. h. es gilt die staatliche Gebühr von 15 EUR für die Erteilung von Auskünften über eine Person.
Einzelheiten zur Bezahlung:
Empfänger: Ministry of Finance
Transaktionskonten: SEB Pank EE891010220034796011 (SWIFT: EEUHEE2X),
Swedbank EE932200221023778606 (SWIFT: HABAEE2X),
Luminor Bank EE701700017001577198 (SWIFT: NDEAEE2X),
Ref.-Nr. 2900082511
Mitteilung: Name der Person, deren Adresse erfragt wird
- Informationen werden folgendermaßen erteilt:
- per E-Mail an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse oder
- durch eingeschriebenen Brief oder auf dem Postweg an die im Antrag angegebene Postanschrift des Antragstellers.
- Weitere Angaben:
- Wenn es Probleme mit dem Antrag gibt, setzt sich das Civil Registry Office Tallinn mit dem Antragsteller in Verbindung und bittet um weitere Erklärungen oder Unterlagen.
- Kommt das Civil Registry Office Tallinn zu dem Schluss, dass die Erteilung der fraglichen Auskunft nicht gerechtfertigt ist oder der Person, deren Adressdaten angefordert wurden, schaden könnte, kann es beschließen, die Auskunft nicht zu erteilen.
- Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Rechte verletzt oder Ihre Freiheiten eingeschränkt wurden, können Sie innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim Innenministerium (Siseministeerium) einreichen [ein Link zur Website des Innenministeriums mit ausführlicheren Informationen wird bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hinzugefügt].
- Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung kann unter den im Verwaltungsverfahrensgesetz (halduskohtumenetluse seadustik) festgelegten Bedingungen und Verfahren ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Tallinn (Tallinna Halduskohus) eingelegt werden (weitere Informationen unter: https://www.kohus.ee/kohtusse-poordujale/halduskohtumenetlus).
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Estland akzeptiert die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung genannten Formblätter sowohl in estnischer als auch in englischer Sprache.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannte Amtssprache in Estland ist Estnisch.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Im estnischen Recht ist kein derartiger bestimmter Zeitpunkt festgelegt worden.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Estland akzeptiert die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung genannten Formblätter sowohl in estnischer als auch in englischer Sprache.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Die Zustellung von Schriftstücken ist in der Regel kostenlos.
Bedient sich die Empfangsstelle für die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks eines Gerichtsvollziehers, so beträgt die Gebühr für die Zustellung des Schriftstücks 40 EUR, wenn das Schriftstück dem Empfänger oder seinem gesetzlichen Vertreter auf folgenden Wegen zugestellt werden konnte:
- über die im Melderegister eingetragene Anschrift, die dort eingetragenen Telekommunikationsdaten oder die E-Mail-Adresse: isikukood@eesti.ee (isikukood = persönliche Kennung);
- über eine im Register der Selbstständigen und juristischen Personen in Estland eingetragene Anschrift oder die im Informationssystem dieses Registers eingetragenen Telekommunikationsdaten.
In den nicht vorstehend aufgeführten Fällen beträgt die Gebühr, die dem Gerichtsvollzieher für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken zu zahlen ist, 70 EUR. Wenn die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, gesetzlich verpflichtet ist, ihre Anschrift oder ihre Telekommunikationsdaten in das Melderegister oder das in Estland geführte Register der Selbstständigen und der juristischen Personen eintragen zu lassen, und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat oder wenn die im Register eingetragenen Daten veraltet oder aus einem anderen Grund unrichtig sind und daher Verfahrensschriftstücke anhand dieser Daten nicht zugestellt werden können, sind gemäß dem Beschluss über die Gerichtsvollziehergebühren 35 EUR der vorgenannten Gebühr von 70 EUR von der Person, die dem Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilt hat, und 35 EUR von der Person, der das Schriftstück zugestellt werden sollte, zu entrichten.
Wenn der Gerichtsvollzieher ein Verfahrensschriftstück nicht zustellen kann, obwohl er alles Notwendige und nach vernünftigem Ermessen Mögliche getan hat, um das Schriftstück nach dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren zuzustellen, kann er eine Gebühr von 40 EUR verlangen. Hierzu fertigt er einen Beschluss über die Gerichtsvollziehergebühr aus, in dem er darlegt, welche Schritte er unternommen hat, um das Schriftstück zuzustellen.
Der Gerichtsvollzieher kann keine Gebühr verlangen, wenn er nicht alles Notwendige und nach vernünftigem Ermessen Mögliche getan hat, um Schriftstücke nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist zuzustellen, oder wenn es nicht möglich war, die Verfahrensdokumente zuzustellen.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Nach Artikel 17 können Schriftstücke durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines anderen Mitgliedstaats in Estland nur dann zugestellt werden, wenn sie einem Staatsangehörigen des Mitgliedstaats zugestellt werden sollen, aus dem die Schriftstücke stammen.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 teilt Estland Folgendes mit:
Nach estnischem Recht gilt ein per E-Mail übermitteltes Verfahrensschriftstück als zugestellt, wenn der Empfänger den Empfang bestätigt. Diese Bestätigung muss das Datum des Empfangs des Schriftstücks und die Unterschrift des Empfängers oder seines Vertreters enthalten. Eine Bestätigung in elektronischer Form muss die digitale Signatur des Absenders tragen oder auf eine andere sichere Weise übermittelt werden, die die Identifizierung des Absenders und die Feststellung des Sendezeitpunkts erlaubt. Dies ist nicht erforderlich, wenn für das Gericht kein Zweifel besteht, dass die ohne digitale Signatur versandte Bestätigung vom Empfänger oder dessen Vertreter übermittelt wurde. Wenn dem Gericht die E-Mail-Adresse des Empfängers bekannt ist und davon ausgegangen werden kann, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben und wenn das Gericht darüber hinaus im Verlauf derselben Sache bereits Schriftstücke an diese E-Mail-Adresse gesandt hat oder wenn der Verfahrensbeteiligte dem Gericht seine E-Mail-Adresse unabhängig davon zur Verfügung gestellt hat, kann das Gericht eine Bestätigung in elektronischer Form per E-Mail akzeptieren. Der Empfänger muss dem Gericht unverzüglich eine Bestätigung übermitteln. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann das Gericht eine Sanktion gegen einen Verfahrensbeteiligten oder seinen Vertreter verhängen.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
In Estland können Schriftstücke nicht in der in Artikel 20 der Verordnung vorgesehenen Weise zugestellt werden.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ein estnisches Gericht kann unter den Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung auch dann über eine Rechtssache entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks an den Beklagten eingegangen ist. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können innerhalb eines Jahres nach Erlass eines Urteils, mit dem ein Verfahren beendet wird, bei Gericht eingereicht werden.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Abkommen zwischen Estland und Polen über die Gewährung von Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen
- Abkommen zwischen Lettland, Estland und Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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