Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte (käräjäoikeudet), das Gericht für Wirtschaftssachen (markkinaoikeus), die Berufungsgerichte (hovioikeudet), der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus), die nationale Vollstreckungsbehörde (ulosottolaitos) und das Justizministerium (oikeusministeriö).

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Die Empfangsstellen sind die Bezirksgerichte.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Finnisch, Schwedisch, Englisch.

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle ist das Justizministerium.

Justizministerium (Oikeusministeriö)

PL 25

FIN-00023 Regierung (Valtioneuvosto)

Telefon: +358 9 16 06 76 28

Telefax: +358 9 16 06 75 24

E-Mail: central.authority.om@gov.fi

Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

Sprachen: Finnisch, Schwedisch, Englisch.

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c: In Finnland können Anträge zur Ermittlung der Anschrift einer Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, an die Agentur für digitale und Bevölkerungsdienste (Digi- ja väestötietovirasto) gerichtet werden. Auszüge aus dem finnischen Bevölkerungsinformationssystem können für genehmigte Zwecke bei der Agentur für digitale und Bevölkerungsdienste angefordert werden. Für Auszüge wird eine Gebühr erhoben.

Weitere Einzelheiten zur Anforderung von Auszügen, Informationen zu den Gebühren und die Kontaktdaten der Agentur für Digitales und Bevölkerungsdienste sind verfügbar:

auf Finnisch: https://dvv.fi/muut-todistukset

auf Schwedisch: https://dvv.fi/sv/ovriga-intyg

auf Englisch: https://dvv.fi/en/other-certificates

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: In Finnland haben die Gerichtsvollzieher Zugang zum Bevölkerungsinformationssystem, das sie nutzen können, um die aktuellen Adressdaten zu überprüfen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Adresse nicht korrekt ist.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformblatt kann auf Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

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Artikel 13 – Tag der Zustellung

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Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular kann auf Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Ausländischen Übermittlungsstellen wird keine Gebühr für die Zustellung von Schriftstücken berechnet.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung. Hierfür sind die Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts zuständig.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Finnland hat keine Mitteilungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 4 zu machen.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Nordisches Übereinkommen vom 26. April 1974 über die Rechtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken und der Beweisaufnahme.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

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Letzte Aktualisierung: 08/12/2023

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