- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informationen nach Regionen suchen
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- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte (käräjäoikeudet), das Gericht für Wirtschaftssachen (markkinaoikeus), die Berufungsgerichte (hovioikeudet), der Oberste Gerichtshof (korkein oikeus), die nationale Vollstreckungsbehörde (ulosottolaitos) und das Justizministerium (oikeusministeriö).
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Die Empfangsstellen sind die Bezirksgerichte.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Finnisch, Schwedisch, Englisch.
Artikel 4 – Zentralstelle
Zentralstelle ist das Justizministerium.
Justizministerium (Oikeusministeriö)
PL 25
FIN-00023 Regierung (Valtioneuvosto)
Telefon: +358 9 16 06 76 28
Telefax: +358 9 16 06 75 24
E-Mail: central.authority.om@gov.fi
Schriftstücke können per Post, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
Sprachen: Finnisch, Schwedisch, Englisch.
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c: In Finnland können Anträge zur Ermittlung der Anschrift einer Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, an die Agentur für digitale und Bevölkerungsdienste (Digi- ja väestötietovirasto) gerichtet werden. Auszüge aus dem finnischen Bevölkerungsinformationssystem können für genehmigte Zwecke bei der Agentur für digitale und Bevölkerungsdienste angefordert werden. Für Auszüge wird eine Gebühr erhoben.
Weitere Einzelheiten zur Anforderung von Auszügen, Informationen zu den Gebühren und die Kontaktdaten der Agentur für Digitales und Bevölkerungsdienste sind verfügbar:
auf Finnisch: https://dvv.fi/muut-todistukset
auf Schwedisch: https://dvv.fi/sv/ovriga-intyg
auf Englisch: https://dvv.fi/en/other-certificates
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: In Finnland haben die Gerichtsvollzieher Zugang zum Bevölkerungsinformationssystem, das sie nutzen können, um die aktuellen Adressdaten zu überprüfen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Adresse nicht korrekt ist.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Das Antragsformblatt kann auf Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
-Artikel 13 – Tag der Zustellung
-Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Das Bescheinigungsformular kann auf Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgestellt werden.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Ausländischen Übermittlungsstellen wird keine Gebühr für die Zustellung von Schriftstücken berechnet.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Entfällt.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Finnland hat keine Einwände gegen diese Form der Zustellung. Hierfür sind die Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts zuständig.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Finnland hat keine Mitteilungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 4 zu machen.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Nordisches Übereinkommen vom 26. April 1974 über die Rechtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken und der Beweisaufnahme.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
-Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.