Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Die Übermittlungsstellen in Frankreich sind die Justizkommissare (neue Bezeichnung der Gerichtsvollzieher ab dem 1. Juli 2022) und die Gerichtskanzleien.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Die Empfangsstellen in Frankreich sind die Justizkommissare.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung: per Post.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Frankreich lässt für die Ausfüllung der Formblätter in Anhang I neben der französischen Sprache auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle ist das Büro für Unionsrecht, internationales Privatrecht und Rechtshilfe (Département de l’entraide, du droit international privé et européen – DEDIPE).

Anschrift:

Ministère de la Justice (Justizministerium)

Direction des Affaires Civiles et du Sceau (Direktion für Zivilsachen)

Département de l’entraide, du droit international privé et européen (Abteilung für Unionsrecht, internationales Privatrecht und Rechtshilfe)

13, Place Vendôme

F-75042 Paris CEDEX 01

Tel.: +33 (0)144776105

E-Mail: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

Sprachen: Französisch und Englisch.

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Frankreich verfügt über keine zuständige Behörde für die Ermittlung einer Anschrift (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und auch über kein Melderegister (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b).

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können die Antragsteller für den Erhalt von Informationen folgende Websites konsultieren:

  • Für die Ermittlung der Anschrift einer Person:

-         Öffentliche Dienstleistungen

Website: https://www.service-public.fr/

-          Telefonverzeichnis

Website: https://annuairepagesblanches.org/

  • Für die Ermittlung der Anschrift eines Unternehmens:

-          Infogreffe

Website: https://www.infogreffe.fr/

-          INPI

Website: https://www.inpi.fr/

Bei verfahrenseinleitenden Schriftstücken und Vollstreckungstiteln können die Antragsteller auch die zuständigen Justizkommissare des Berufungsgerichts konsultieren, in dessen Zuständigkeitsbereich der Empfänger seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte.

Alle Informationen über Justizkommissare sind bei der Nationalen Kammer der Justizkommissare erhältlich:

Tel.: +33149701290

E-Mail: cnhj@huissier-justice.fr
Website: http://www.huissier-justice.fr/

Frankreich benennt keine Behörden nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, an die Anfragen zur Ermittlung einer Anschrift gerichtet werden können.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Frankreich lässt für die Ausfüllung des Formblatts A in Anhang I neben der französischen Sprache auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Das französische Recht sieht im Allgemeinen keine Frist für die Zustellung von Gerichtsurteilen vor.

In Abwesenheit erlassene oder als widersprüchlich erachtete Urteile sind jedoch nichtig, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Urteils zugestellt wurden (Artikel 478 der Zivilprozessordnung). Falls das Verfahren nicht verjährt ist, kann es gegebenenfalls mit einer neuen gerichtlichen Ladung wiederaufgenommen werden.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Frankreich lässt für die Ausfüllung des Formblatts K in Anhang I neben der französischen Sprache auch Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zu.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Die Festgebühr für das Tätigwerden eines Gerichtsvollziehers (Huissier de justice) beläuft sich auf 48,36 EUR (Erlass (Arrêté) vom 28. Februar 2020). Diese Gebühr muss bei der Zustellung entrichtet werden, außer in den Fällen, in denen der Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

Für die Zustellung von Schriftstücken in den überseeischen Departements und Körperschaften erhöht sich die Gebühr gemäß Artikel A444-10 des Handelsgesetzbuchs wie folgt:

  1. um 30 % für die Inselgruppe Wallis und Futuna, St. Pierre und Miquelon und Mayotte (d. h. 62,87 EUR),
  2. um 29 % in den Departements Guadeloupe und Martinique (d. h. 62,38 EUR),
  3. um 27 % im Departement Guyane (d. h. 61,42 EUR),
  4. um 37 % im Departement La Réunion (d. h. 66,25 EUR).

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Frankreich lässt die Möglichkeit, dass ein anderer Mitgliedstaat gerichtliche Schriftstücke auf französischem Gebiet durch die konsularischen oder diplomatischen Vertretungen zustellen lässt, nicht zu, es sei denn, der Empfänger des Schriftstücks ist ein Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Nach nationalem Recht ist die Zustellung eines Schriftstücks per gewöhnlicher E-Mail nicht zulässig. Frankreich akzeptiert jedoch gemäß Artikel 19 Absatz 2 die elektronische Zustellung unter folgenden zusätzlichen Bedingungen:

-          Das angewandte Verfahren muss eine zuverlässige Identifizierung der an der elektronischen Kommunikation Beteiligten, die Unversehrtheit der betreffenden Schriftstücke, die Sicherheit und Vertraulichkeit des Austauschs, die Speicherung der vorgenommenen Übermittlungen und die sichere Bestimmung des Versanddatums und des Datums der Zugänglichmachung oder des Datums des Eingangs beim Empfänger gewährleisten (Artikel 748-6 der Zivilprozessordnung).

-          Damit die Zustellung gültig ist, muss das Schriftstück die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Zustellung (Artikel 662-1 der Zivilprozessordnung) sowie das Datum und die Uhrzeit enthalten, zu denen der Empfänger von dem Schriftstück Kenntnis erlangt hat (Artikel 663 der Zivilprozessordnung).

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Frankreich lässt die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung zu. Eine solche unmittelbare Zustellung ist zulässig, wenn sie von den Justizkommissaren und den Gerichtskanzleien vorgenommen wird, sofern ihnen diese Aufgabe nach nationalem Recht ausdrücklich übertragen wurde.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so ergeht ein Urteil erst dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann der französische Richter entscheiden, wenn alle in Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess

Übereinkommen vom 15. November 1965 zur Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

das am 6. Mai 1961 unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und Deutschland zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess

Abkommen vom 1. März 1956 über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zwischen Frankreich und Belgien, geändert durch den Schriftwechsel vom 23. und 30. August 1960

Abkommen vom 5. April 1967 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954

Abkommen vom 2. Februar 1922 zur Vereinfachung der Vornahme von Verfahrenshandlungen betreffend in Frankreich bzw. in Großbritannien ansässige Personen

das am 29. Oktober 1969 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess

das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der sozialistischen Republik Rumänien über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Französischen Republik und der Republik Österreich zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess

das am 31. Juli 1980 in Budapest unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen und über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung

der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen

das am 18. Januar 1989 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Nicht verfügbar

Letzte Aktualisierung: 16/11/2022

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