- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke ist das die Zustellung betreibende Gericht (§ 1069 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Übermittlungsstelle für außergerichtliche Schriftstücke ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen (§ 1069 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Zuständige Empfangsstelle nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
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Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 stehen für den Empfang von Schriftstücken folgende Wege zur Verfügung: Empfang per Post, per privatem Zustelldienst oder per Telefax.
Formlose Mitteilungen können auch telefonisch oder per E-Mail empfangen werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Die Formblätter in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1784 dürfen in deutscher oder in englischer Sprache ausgefüllt werden (§ 1070 ZPO).
Artikel 4 – Zentralstelle
Die Aufgaben der Zentralstelle werden in erster Linie auf Landesebene wahrgenommen.
In jedem Land gibt es eine Zentralstelle, die für das jeweilige Land zuständig ist. Die Regierung des Landes bestimmt, welche Stelle diese Aufgabe für das Gebiet ihres Landes wahrnimmt (§ 1069 Abs. 3 ZPO). In der Regel handelt es sich bei der Landeszentralstelle um die Landesjustizverwaltung, ein Oberlandesgericht oder ein Amtsgericht.
Neben den 16 Zentralstellen auf Landesebene gibt es mit dem Bundesamt für Justiz eine Zentralstelle auf Bundesebene. Die Bundeszentralstelle unterstützt bei Bedarf die zuständigen Stellen der Länder (§ 1069 Abs. 4 ZPO) und nimmt Zustellungsersuchen entgegen, die Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland betreffen.
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Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) stellt Deutschland die entsprechenden Informationen zur Anschriftenermittlung auf dem E-Justiz-Portal zur Verfügung. Danach können ausländische öffentliche Stellen und ausländische Privatpersonen nach § 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ohne Angabe von Gründen von den Meldebehörden in Deutschland eine sogenannte einfache Melderegisterauskunft zu einer bestimmten Person erhalten.
Die einfache Melderegisterauskunft umfasst:
● Familienname,
● Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
● Doktorgrad,
● derzeitige Anschriften sowie
● sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Anfrage ist an die zuständige Meldebehörde zu richten. In der Regel handelt es sich hierbei um das Bürgeramt der Gemeinde oder der Stadt, in deren Gebiet der Wohnsitz der Person vermutet wird. Immer mehr Gemeinden bieten die Möglichkeit an, die Melderegisterauskunft elektronisch über das Internet einzuholen.
Die Melderegisterauskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr variiert je nach Bundesland.
Voraussetzung für die Erteilung der Melderegisterauskunft ist, dass die gesuchte Person aufgrund der von der anfragenden Stelle gemachten Angaben konkret bestimmbar ist. Dies gilt auch, wenn – was grundsätzlich möglich ist – Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird. Die Übermittlung einer „Trefferliste“ ist somit nicht möglich. Zudem muss die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklären, dass sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden wird.
Eine Melderegisterauskunft darf nicht erteilt werden, wenn zu der betroffenen Person eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, kann nach § 35 BMG an öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder an Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft ein über den vorgenannten Umfang hinausgehender Datenkranz übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der anfragenden Stelle erforderlich ist.
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe c) leisten die deutschen Empfangsstellen wie folgt Unterstützung:
Sofern ein Zustellungsempfänger nicht unter der im Zustellungsantrag angegebenen Anschrift wohnt, bemüht sich die deutsche Empfangsstelle in der Regel darum, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass der Empfänger verzogen ist, sondern auch, wenn seine Anschrift im Zustellungsantrag unvollständig oder falsch angegeben ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung der Empfangsstelle, zu der diese nicht verpflichtet ist.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Für die Ausfüllung des Formblatts A im Anhang I (Antrag) wird außer der deutschen die englische Sprache zugelassen (§1070 ZPO).
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Keine.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Im Verhältnis zu dem Antragsteller, auf das es nach Artikel 12 Abs. 5 Satz 3 und nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 ankommt, ist im deutschen Recht das genaue Zustellungsdatum nur selten für die Fristberechnung von Bedeutung, da in der Regel der fristgemäße Eingang des Schriftstücks bei Gericht ausreicht, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Kommt es im Einzelfall auf das genaue Zustellungsdatum an, gilt § 222 ZPO in Verbindung mit den §§ 187 ff. BGB.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Für die Ausfüllung des Formblatts K in Anhang I (Bescheinigung über die Zustellung) wird außer der deutschen die englische Sprache zugelassen.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Als Kosten nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 für die Zustellung von Schriftstücken durch einen Gerichtsvollzieher sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Grundsätzlich können Kosten bis zu 37,25 EUR zuzüglich Auslagen für die Herstellung von Abschriften oder einer Gebühr für die Beglaubigung von Abschriften anfallen. Die genauen Kosten im Einzelfall ergeben sich aus dem Gerichtsvollzieherkostengesetz, insbesondere dessen Kostenverzeichnis.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind Zustellungen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 nicht zulässig, außer wenn sich die Zustellungen an Staatsangehörige des Übermittlungsstaates richten (§ 1067 Abs. 2 ZPO).
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Wird noch festgelegtArtikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Nach Artikel 20 EuZVO können im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtliche Schriftstücke unmittelbar zugestellt werden, sofern das deutsche Zivilverfahrensrecht eine unmittelbare Zustellung ausdrücklich zulässt.
Gerichtliche Schriftstücke sind beispielsweise Urteile, nicht aber Klageschriften. Für letztere richtet sich die Zustellung nach Artikel 21 EuZVO. Unmittelbare Zustellungen sind Zustellungen im Parteibetrieb (§ 191 ZPO); diese erfolgen durch den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO).
Zulässig ist danach beispielsweise die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher eines Urteils zum Zweck der Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO, die Zustellung der in § 794 ZPO genannten weiteren Vollstreckungstitel, sowie die Zustellung von Arrestbeschlüssen nach § 922 Abs. 2 ZPO oder einstweiliger Verfügungen nach §§ 936, 922 ZPO.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Deutsche Gerichte können einen Rechtsstreit unter den Voraussetzungen von Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 entscheiden, wenn das verfahrenseinleitende oder das diesem gleichwertige Schriftstück nach § 185 ZPO in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugestellt worden ist.
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Artikel 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs. 3 ZPO).
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich wenden die von ihren Regierungen am 6. Juni 1959 abgeschlossene Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 (kundgemacht im österreichischen BGBl. Nr. 27/1960 und im deutschen BGBl. 1959 II S. 1523) weiter an.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.
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