- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informationen nach Regionen suchen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Die benannten zuständigen Behörden für die Übermittlung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen (im Folgenden „Übermittlungsstellen“), sind die Staatsanwaltschaften a) des Obersten Gerichtshofs, b) der Berufungsgerichte und c) der erstinstanzlichen Gerichte.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Die benannten zuständigen Behörden für die Entgegennahme gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Empfangsstellen“) sind die örtlichen Staatsanwaltschaften an den erstinstanzlichen Gerichten.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Zur Verfügung stehende Mittel für den Empfang von Schriftstücken: per Post.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Neben Griechisch können die Formblätter in Anhang I in englischer oder französischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
Die Zentralstelle ist das Justizministerium, Abteilung für internationales Privatrecht (Postanschrift: Leoforos Mesogeion 96, Postleitzahl 11527, Ansprechpartner: Herr Georgios Kouvelas, Tel.: +30 2131307529, +30 2131307480, E-Mail-Adresse: civilunit@justice.gov.gr, gkouvelas@justice.gov.gr, xpappa@justice.gov.gr).
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Nach Artikel 7 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken leistet Griechenland die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung bei der Ermittlung der Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück zuzustellen ist.
Die Staatsanwaltschaften der erstinstanzlichen Gerichten in Athen, Thessaloniki, Piraeus und Chalkida sind die benannten Behörden. Übermittlungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten können Ersuchen um Ermittlung der Anschrift der Person, der ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zuzustellen ist, an diese Staatsanwaltschaften richten. Die Bestätigung der Anschrift erfolgt mittels Zugriff auf Datenbanken, zu denen die genannten Staatsanwaltschaften ein Zugriffsrecht haben.
Die Kontaktdaten der benannten Behörden lauten wie folgt:
• Staatsanwaltschaft am erstinstanzlichen Gericht Athen (Eisangelía Protodikón Athinón)
Former Evelpidon School, Evelpidon St., building 16, 10167 Athens
E-Mail: diksyn@eispa.gr
• Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht Thessaloniki (Eisangelía Protodikón Thessaloníkis)
26is Oktovriou 3, 54626 Thessaloniki
E-Mail: judco.ppoth@n3.syzefxis.gov.gr
• Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht Piräus (Eisangelía Protodikdikón Peiraiá)
Skouze 3-5 & Filonos, 18535 Piraeus
E-Mail: dioikitiko@eispp.gr
• Staatsanwaltschaft am erstinstanzlichen Gericht Chalkida (Eisangelía Protodikón Chalkídas)
Eleftheriou Venizelou 7, 34100 Chalkida
E-Mail: eisaggeliaprot_xalk@yahoo.gr.
Griechenland erklärt im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, dass die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats von Amts wegen bei Dienststellen mit Datenbanken um Informationen über die Anschriften natürlicher oder juristischer Personen ersuchen, wenn die im Ersuchen um Zustellung angegebene Anschrift nicht korrekt ist.
Die Staatsanwaltschaften der erstinstanzlichen Gerichte der oben genannten vier größten Städte sollen bis Ende April 2024 digitalen Zugang zu den Datenbanken haben, um Informationen über Adressen zu erhalten. Für das verbleibende (geografisch begrenzte) Gebiet Griechenlands ist die Digitalisierung im Gange, und das Datum der Inbetriebnahme wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Neben Griechisch kann das Formblatt A in Anhang I in englischer oder französischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Entfällt in Griechenland, da Griechenland das Formblatt L in Anhang I nicht in die Sprache eines Drittlandes übersetzt.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Bei ordentlichen Verfahren muss die Zustellung innerhalb von 60 (sechzig) Kalendertagen nach Klageerhebung erfolgen.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Neben Griechisch kann das Formblatt K in Anhang I in englischer oder französischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Für die Zustellung fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR an, die per Banküberweisung an das „Griechische Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte“ auf folgendes Bankkonto zu zahlen ist: National Bank of Greece, Kontonummer: 23/2341147896, ΙΒΑΝ: GR9101000230000002341147896, SWIFT-Code: BNGRGRAA.
Für alle Zustellungsanträge ist das beschriebene Verfahren zu verwenden. Anträge, denen die erforderliche Bestätigung der Bank über den Zahlungseingang nicht beigefügt ist, werden ohne Bearbeitung zurückgesandt.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Griechenland lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedsstaats zuzustellen sind.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Griechenland beabsichtigt derzeit nicht, der Kommission zusätzliche Bedingungen mitzuteilen, unter denen es die elektronische Zustellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b akzeptiert.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Griechenland hat keine Vorbehalte gegen die in diesem Artikel vorgesehene Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Amtspersonen.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Absatz 4 kann innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Entscheidung eingereicht werden.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Diese Verordnung hat Vorrang vor anderen Bestimmungen folgender bilateraler Abkommen, deren Vertragsstaat die Hellenische Republik ist:
- Abkommen zwischen Griechenland und Deutschland vom 11. Mai 1938 über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Notstandsgesetz Nr. 1432/1938, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 399/1938),
- Abkommen zwischen Griechenland und Jugoslawien vom 18. Juni 1959 über gegenseitige Rechtsbeziehungen, ratifiziert durch das Gesetzesdekret Nr. 4009/1959 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 238 vom 5.11.1959),
- Abkommen zwischen dem Königreich Griechenland und der Republik Österreich über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Athen am 6. Dezember 1965 (Gesetzesdekret Nr. 137/1969, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 45/1969),
- Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Bukarest am 19. Oktober 1972 (Gesetzesdekret Nr. 429/1974, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 178/1974),
- Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 10. April 1976 (Gesetz Nr. 841/1978, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 228/1978),
- Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Budapest am 8. Oktober 1979 (Gesetz Nr. 1149/1981, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 117/1981),
- Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Polen und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 24. Oktober 1979 (Gesetz Nr. 1184/1981, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 198/1981),
- Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Sozialistischen Republik Tschechoslowakei über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 22. Oktober 1980 und noch in Kraft zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Griechenland (Gesetz Nr. 1323/1983, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 8/1983),
- Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Hellenischen Republik über justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Familien-, Handels- und Strafsachen, unterzeichnet in Nikosia am 5. März 1984 (Gesetz Nr. 1548/1985, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 95/1985).
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Griechenland beabsichtigt nicht, das dezentrale System früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben zu nutzen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.