- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Bei gerichtlichen Schriftstücken ist die Übermittlungsstelle das Gericht, vor dem das zuzustellende Schriftstück aufgesetzt wurde; bei notariellen Schriftstücken ist die Übermittlungsstelle der Notar, vor dem das Schriftstück aufgesetzt wurde; bei anderen außergerichtlichen Schriftstücken ist die Übermittlungsstelle der Justizminister.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Die Empfangsstelle ist das Bezirksgericht, das für die im Rechtshilfeersuchen angegebene Anschrift des Empfängers zuständig ist (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Pest), und die die Ungarische Gerichtsvollzieherkammer.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Die Empfangsstellen nehmen die zuzustellenden Schriftstücke auf postalischem Weg, per Telefax oder per E-Mail entgegen.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch werden akzeptiert.
Artikel 4 – Zentralstelle
Die Aufgaben der Zentralstelle werden in Ungarn vom Justizminister wahrgenommen.
Justizministerium
Abteilung für Internationales Privatrecht
Anschrift: Nádor utca 22, 1051 Budapest
Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest
Telefon: +36 1 795 5397, 1 795 3188
Telefax: +36 1 550 3946
E-Mail: nmfo@im.gov.hu
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung wird vom Justizminister gewährt:
Justizministerium
Abteilung für Internationales Privatrecht
Anschrift: Nádor utca 22, 1051 Budapest
Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest
Telefon: +36 1 795 5397, 1 795 3188
Telefax: +36 1 550 3946
E-Mail: nmfo@im.gov.hu.
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind auf dem Europäischen Justizportal (Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken ) unter Abschnitt 4.2 verfügbar.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch werden akzeptiert.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Ungarn hat keine Übersetzung des Formblatts L in Anhang I in eine Drittlandssprache erstellt.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Das ungarische Recht sieht keine bestimmte Frist für die Zustellung von Schriftstücken vor.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch werden akzeptiert.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Die Zustellung durch das Gericht erfolgt gebührenfrei.
Die Gebühr für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beträgt 7500 HUF, die im Voraus auf das folgende Konto zu überweisen sind, wobei dem Antrag ein Nachweis über die Überweisung beizufügen ist:
Kontoinhaber: The Hungarian Association of Court Bailiffs
Bankkonto: Budapest Bank Nyrt.
SWIFT-Code (BIC-Code): BUDAHUHB
IBAN-Code: HU46 10103173-09701100-02004000
Als Verwendungszweck ist anzugeben: KU2 – Aktenzeichen des Antrags, Name des Empfängers.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Die Zustellungsmethode nach Artikel 17 ist innerhalb Ungarns nur anwendbar, wenn der Empfänger Staatsangehöriger des übermittelnden Mitgliedstaats ist.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Ungarn legt keine zusätzlichen Bedingungen fest.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
In Ungarn kann die Zustellungsmethode nach Artikel 20 gemäß den Rechtsvorschriften über die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher angewandt werden.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ungarische Gerichte können in bestimmten Fällen Urteile erlassen, sofern alle in Artikel 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
In Ungarn beträgt die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 22 Absatz 4 ein Jahr.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Ungarn hat kein solches Abkommen mit einem anderen Mitgliedstaat.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Entfällt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.