Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Bei gerichtlichen Schriftstücken ist die Übermittlungsstelle das Gericht, vor dem das zuzustellende Schriftstück aufgesetzt wurde; bei notariellen Schriftstücken ist die Übermittlungsstelle der Notar, vor dem das Schriftstück aufgesetzt wurde; bei anderen außergerichtlichen Schriftstücken ist die Übermittlungsstelle der Justizminister.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Die Empfangsstelle ist das Bezirksgericht, das für die im Rechtshilfeersuchen angegebene Anschrift des Empfängers zuständig ist (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Pest), und die die Ungarische Gerichtsvollzieherkammer.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Die Empfangsstellen nehmen die zuzustellenden Schriftstücke auf postalischem Weg, per Telefax oder per E-Mail entgegen.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch werden akzeptiert.

Artikel 4 – Zentralstelle

Die Aufgaben der Zentralstelle werden in Ungarn vom Justizminister wahrgenommen.
Justizministerium
Abteilung für Internationales Privatrecht
Anschrift: Nádor utca 22, 1051 Budapest
Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest
Telefon: +36 1 795 5397, 1 795 3188
Telefax: +36 1 550 3946
E-Mail: nmfo@im.gov.hu

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung wird vom Justizminister gewährt:

Justizministerium

Abteilung für Internationales Privatrecht

Anschrift: Nádor utca 22, 1051 Budapest

Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest

Telefon: +36 1 795 5397, 1 795 3188

Telefax: +36 1 550 3946

E-Mail: nmfo@im.gov.hu.

Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind auf dem Europäischen Justizportal (Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken ) unter Abschnitt 4.2 verfügbar.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch werden akzeptiert.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Ungarn hat keine Übersetzung des Formblatts L in Anhang I in eine Drittlandssprache erstellt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Das ungarische Recht sieht keine bestimmte Frist für die Zustellung von Schriftstücken vor.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch werden akzeptiert.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Die Zustellung durch das Gericht erfolgt gebührenfrei.

Die Gebühr für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beträgt 7500 HUF, die im Voraus auf das folgende Konto zu überweisen sind, wobei dem Antrag ein Nachweis über die Überweisung beizufügen ist:

Kontoinhaber: The Hungarian Association of Court Bailiffs

Bankkonto: Budapest Bank Nyrt.

SWIFT-Code (BIC-Code): BUDAHUHB

IBAN-Code: HU46 10103173-09701100-02004000

Als Verwendungszweck ist anzugeben: KU2 – Aktenzeichen des Antrags, Name des Empfängers.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Die Zustellungsmethode nach Artikel 17 ist innerhalb Ungarns nur anwendbar, wenn der Empfänger Staatsangehöriger des übermittelnden Mitgliedstaats ist.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Ungarn legt keine zusätzlichen Bedingungen fest.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

In Ungarn kann die Zustellungsmethode nach Artikel 20 gemäß den Rechtsvorschriften über die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher angewandt werden.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Ungarische Gerichte können in bestimmten Fällen Urteile erlassen, sofern alle in Artikel 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

In Ungarn beträgt die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 22 Absatz 4 ein Jahr.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Ungarn hat kein solches Abkommen mit einem anderen Mitgliedstaat.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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