Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Irland

Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Übermittlungsstelle ist seit dem 15. April 2019 das Court Office in Castlebar (Grafschaft Mayo).

Zustellung von EU-Dokumenten,
Courts Service Centralised Office,
Court Office,
The Courthouse,
Castlebar,
Co. Mayo

F23, YA99

E-Mail: serviceofeudocuments@courts.ie

Fragen in Zusammenhang mit einem vor dem 15. April 2019 gestellten Antrag auf Zustellung sind an die Stelle zu richten, die den Antrag übermittelt hat. Die Liste der Ämter kann unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.courts.ie/court-offices-jurisdiction#CC

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Empfangsstelle ist seit dem 15. April 2019 das Court Office in Castlebar (Grafschaft Mayo). F23, YA99

Zustellung von EU-Dokumenten,
Courts Service Centralised Office,
Court Office,
The Courthouse,
Castlebar,
Co. Mayo

E-Mail: serviceofeudocuments@courts.ie.

Fragen in Zusammenhang mit einem vor dem 15. April 2019 gestellten Antrag auf Zustellung sind an die Stelle zu richten, die den Antrag empfangen hat. Link zu allen Ämtern:

https://www.courts.ie/court-offices-jurisdiction#CC

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: Übermittlung der Schriftstücke per Post oder durch einen Dienstleistungsanbieter, beispielsweise einen Expresszustelldienst.

Mitteilungen aus verwaltungstechnischen Gründen können auch per E-Mail übermittelt werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Die Formblätter können in englischer oder irischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

The Master,

„High Court“

Four Courts

IE-Dublin 7

Irland

Mitteilungen in englischer oder irischer Sprache können per Post oder per Fax unter der Nummer +353 1 872 56 69 an das Central Office of the High Court gerichtet werden. Das Central Office of the High Court ist auch telefonisch unter der Nummer +353 1 888 60 00 zu erreichen.

Örtliche Zuständigkeit: National

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Das irische Rechtssystem sieht keine Unterstützung bei der Suche nach einer Partei vor, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, da es das Recht und die Pflicht der Partei ist, die die Zustellung erwirken will, das Verfahren zu betreiben, einschließlich der Suche nach der anderen Partei. Ist eine Partei nicht in der Lage, die Zustellung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu erwirken, kann das Gericht eine Ersatzzustellung anordnen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

Irland wendet Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht an, und die Gerichte ermitteln nicht von Amts wegen die Anschrift einer Streitpartei.

Die folgenden Mittel zur Lokalisierung einer Partei können nützlich sein:

Wenn Sie eine Telefonnummer, aber keine zugehörige Adresse haben, können die folgenden Seiten hilfreich sein:

https://www.phonenumbers.ie/

https://free-lookup.net/ireland

https://whitepages.co.com/ireland/

Das Companies Registration Office ist das irische Mitglied des Europäischen Unternehmensregisters. Das Companies Registration Office ist die zentrale Sammelstelle für öffentlich-rechtliche Informationen über irische Unternehmen und Firmen.

Das Charities Register, Irlands nationale gesetzliche Aufsichtsbehörde für Wohltätigkeitsorganisationen, finden Sie hier: https://www.charitiesregulator.ie/en

Das General Register Office (GRO), das Zentralregister für Aufzeichnungen über Geburten, Totgeburten, Adoptionen, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Todesfälle in Irland, finden Sie hier: https://www.gov.ie/en/campaigns/af7893-general-register-office/

Unternehmen wie https://www.myvehicle.ie/ und https://www.theaa.ie/car-history-check/ können Ihnen – gegen eine Gebühr – möglicherweise eine Adresse nennen, wenn Ihnen das Kfz-Kennzeichen bekannt ist.

Nutzen Sie soziale Medien – viele Personen geben ihre Adresse, Telefonnummer oder Arbeitgeberinformationen in sozialen Medien an.

Bezahlen Sie für eine Personensuche – viele Online-Dienste helfen gegen eine geringe Gebühr bei der Suche nach einer Person.

Wenden Sie sich an das Postamt, um eine Adresse oder eine Nachsendeadresse zu erhalten.

Ziehen Sie in Erwägung, die Dienste eines privaten Ermittlers oder eines Ladungszustellers in Anspruch zu nehmen.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Entfällt.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Diese Bestimmungen finden im irischen Recht keine Anwendung.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Entfällt.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Eine persönliche Zustellung nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 wird von einer Anwaltskanzlei, einem privaten Ermittler oder einem Rechtsanwalt (solicitor) für eine Gebühr vorgenommen, die zwischen den Parteien vereinbart wird und sich in der Regel auf 70 EUR bis 100 EUR beläuft.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Irland lässt diese Art der Zustellung zu.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Es spricht nichts dagegen, dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die zuständigen Beamten des ersuchten Mitgliedstaats zustellen lässt. In Irland sind dies u. a. Rechtsanwälte und Ladungszusteller.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Ein irisches Gericht kann ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder Abgabe eingegangen ist, sofern alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

Nach Artikel 22 Absatz 4 obliegt es dem Gericht, sich davon zu überzeugen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Entfällt.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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