- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informationen nach Regionen suchen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Übermittlungsstelle ist seit dem 15. April 2019 das Court Office in Castlebar (Grafschaft Mayo).
Zustellung von EU-Dokumenten,
Courts Service Centralised Office,
Court Office,
The Courthouse,
Castlebar,
Co. Mayo
F23, YA99
E-Mail: serviceofeudocuments@courts.ie
Fragen in Zusammenhang mit einem vor dem 15. April 2019 gestellten Antrag auf Zustellung sind an die Stelle zu richten, die den Antrag übermittelt hat. Die Liste der Ämter kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.courts.ie/court-offices-jurisdiction#CC
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Empfangsstelle ist seit dem 15. April 2019 das Court Office in Castlebar (Grafschaft Mayo). F23, YA99
Zustellung von EU-Dokumenten,
Courts Service Centralised Office,
Court Office,
The Courthouse,
Castlebar,
Co. Mayo
E-Mail: serviceofeudocuments@courts.ie.
Fragen in Zusammenhang mit einem vor dem 15. April 2019 gestellten Antrag auf Zustellung sind an die Stelle zu richten, die den Antrag empfangen hat. Link zu allen Ämtern:
https://www.courts.ie/court-offices-jurisdiction#CC
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: Übermittlung der Schriftstücke per Post oder durch einen Dienstleistungsanbieter, beispielsweise einen Expresszustelldienst.
Mitteilungen aus verwaltungstechnischen Gründen können auch per E-Mail übermittelt werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Die Formblätter können in englischer oder irischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
The Master,
„High Court“
Four Courts
IE-Dublin 7
Irland
Mitteilungen in englischer oder irischer Sprache können per Post oder per Fax unter der Nummer +353 1 872 56 69 an das Central Office of the High Court gerichtet werden. Das Central Office of the High Court ist auch telefonisch unter der Nummer +353 1 888 60 00 zu erreichen.
Örtliche Zuständigkeit: National
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Das irische Rechtssystem sieht keine Unterstützung bei der Suche nach einer Partei vor, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, da es das Recht und die Pflicht der Partei ist, die die Zustellung erwirken will, das Verfahren zu betreiben, einschließlich der Suche nach der anderen Partei. Ist eine Partei nicht in der Lage, die Zustellung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu erwirken, kann das Gericht eine Ersatzzustellung anordnen, wenn es dies für zweckmäßig hält.
Irland wendet Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht an, und die Gerichte ermitteln nicht von Amts wegen die Anschrift einer Streitpartei.
Die folgenden Mittel zur Lokalisierung einer Partei können nützlich sein:
Wenn Sie eine Telefonnummer, aber keine zugehörige Adresse haben, können die folgenden Seiten hilfreich sein:
https://free-lookup.net/ireland
https://whitepages.co.com/ireland/
Das Companies Registration Office ist das irische Mitglied des Europäischen Unternehmensregisters. Das Companies Registration Office ist die zentrale Sammelstelle für öffentlich-rechtliche Informationen über irische Unternehmen und Firmen.
Das Charities Register, Irlands nationale gesetzliche Aufsichtsbehörde für Wohltätigkeitsorganisationen, finden Sie hier: https://www.charitiesregulator.ie/en
Das General Register Office (GRO), das Zentralregister für Aufzeichnungen über Geburten, Totgeburten, Adoptionen, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Todesfälle in Irland, finden Sie hier: https://www.gov.ie/en/campaigns/af7893-general-register-office/
Unternehmen wie https://www.myvehicle.ie/ und https://www.theaa.ie/car-history-check/ können Ihnen – gegen eine Gebühr – möglicherweise eine Adresse nennen, wenn Ihnen das Kfz-Kennzeichen bekannt ist.
Nutzen Sie soziale Medien – viele Personen geben ihre Adresse, Telefonnummer oder Arbeitgeberinformationen in sozialen Medien an.
Bezahlen Sie für eine Personensuche – viele Online-Dienste helfen gegen eine geringe Gebühr bei der Suche nach einer Person.
Wenden Sie sich an das Postamt, um eine Adresse oder eine Nachsendeadresse zu erhalten.
Ziehen Sie in Erwägung, die Dienste eines privaten Ermittlers oder eines Ladungszustellers in Anspruch zu nehmen.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Entfällt.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Entfällt.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Diese Bestimmungen finden im irischen Recht keine Anwendung.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Entfällt.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Eine persönliche Zustellung nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 wird von einer Anwaltskanzlei, einem privaten Ermittler oder einem Rechtsanwalt (solicitor) für eine Gebühr vorgenommen, die zwischen den Parteien vereinbart wird und sich in der Regel auf 70 EUR bis 100 EUR beläuft.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Irland lässt diese Art der Zustellung zu.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Entfällt.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Es spricht nichts dagegen, dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die zuständigen Beamten des ersuchten Mitgliedstaats zustellen lässt. In Irland sind dies u. a. Rechtsanwälte und Ladungszusteller.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ein irisches Gericht kann ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder Abgabe eingegangen ist, sofern alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Nach Artikel 22 Absatz 4 obliegt es dem Gericht, sich davon zu überzeugen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Entfällt.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Entfällt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.