Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Lettland

Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Die Übermittlung von Schriftstücken in ein anderes Land wird von Bezirks- bzw. Stadtgerichten (rajonu (pilsētu) tiesas), Landgerichten (apgabaltiesas) oder dem Obersten Gerichtshof (Augstākā tiesa) gewährleistet.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Die zentrale Stelle, die Anträge auf Zustellung ausländischer Schriftstücke entgegennimmt und ausführt, ist der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands (Zvērinātu tiesu izpildītāju padome).

Zvērinātu tiesu izpildītāju padome

Anschrift: Lāčplēša iela 27–32, Riga, LV-1011, Latvia

Telefon: +371 67290005; Telefax: +371 67290006

E-Mail: documents@lzti.lv

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

In Lettland werden Anträge aus anderen Mitgliedstaaten auf Zustellung von Schriftstücken und auf Bescheinigung über die Zustellung von Schriftstücken angenommen, wenn sie per Post übermittelt werden.

Die Dokumente werden auch in elektronischer Form akzeptiert, sofern sie ordnungsgemäß beglaubigt sind.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Das Formblatt kann außer in lettischer auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Lettisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: BulgarischSpanischTschechischDänischEstnischGriechischEnglischFranzösischKroatischItalienischLitauischUngarischMaltesischNiederländischPolnischPortugiesischRumänischSlowakischSlowenischFinnischSchwedisch.

Die zentrale Stelle ist der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands (Zvērinātu tiesu izpildītāju padome).

Anschrift: Lāčplēša iela 27–32, Riga, LV-1011, Latvia

Telefon: +371 67290005; Telefax: +371 67290006

E-Mail: documents@lzti.lv

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Lettland hat sich für den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Mechanismus entschieden, d. h. für die Bereitstellung ausführlicher Informationen im Europäischen Justizportal darüber, wie Anschriften von Empfängern ermittelt werden können. In Anbetracht der obigen Ausführungen möchten wir auf Folgendes hinweisen:

1. Um die Adresse einer natürlichen Person herauszufinden, kann ein offizieller Antrag beim Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten des Innenministeriums gestellt werden, das ein Register natürlicher Personen führt. Im Antrag auf einen Auszug aus dem Register natürlicher Personen muss angegeben werden, weshalb die Daten benötigt werden, damit die Auftragsverarbeiter entscheiden können, ob eine Bereitstellung der Daten gerechtfertigt ist.

2. Die Adresse eines Unternehmens kann kostenlos durch Abfrage der Informationen im Unternehmensregister ermittelt werden. Alle Eintragungen in das Handelsregister werden kostenlos auf der Informations-Website veröffentlicht, sodass sie der Öffentlichkeit erstmals online zur Verfügung stehen.

Die lettischen Behörden übermitteln von sich aus keine Auskunftsersuchen an das Register natürlicher Personen, wenn die im Antrag auf Zustellung angegebene Adresse nicht korrekt ist. Die übermittelnde Behörde oder die antragstellende Partei ist für die Ermittlung der Anschrift des Empfängers verantwortlich.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Ein Antrag auf Zustellung von Schriftstücken, der unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung erstellt wird, kann in lettischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Verweigert der Empfänger die Annahme eines gerichtlichen Schriftstücks, so vermerkt der Zusteller dies gemäß Artikel 57 der Zivilprozessordnung auf dem Schriftstück, wobei er auch die Gründe für die Verweigerung sowie Datum und Uhrzeit angibt. Die Verweigerung der Annahme gerichtlicher Schriftstücke verhindert nicht das Gerichtsverfahren.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Wurden gerichtliche Schriftstücke nach Maßgabe des Verfahrens in Artikel 561 der lettischen Zivilprozessordnung übermittelt, gilt der Empfänger gemäß Artikel 56 Absatz 1 der lettischen Zivilprozessordnung – außer in Fällen des Artikels 56 Absatz 9 – als über Ort und Zeitpunkt einer Gerichtsverhandlung oder Verfahrenshandlung oder über den Inhalt des betreffenden Schriftstücks unterrichtet. Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke gilt als bewirkt:

1) an dem Tag, an dem der Empfänger oder eine andere Person die Schriftstücke gemäß Artikel 56 Absätze 3, 7 oder 8 der Zivilprozessordnung angenommen hat;

2) an dem Tag, an dem die Person die Annahme verweigert hat (Artikel 57);

3) am siebten Tag nach Absendung der Schriftstücke, falls sie per Post übersandt wurden;

4) am dritten Tag nach Absendung der Schriftstücke, falls sie elektronisch übersandt wurden.

Nach Absatz 2 des oben genannten Artikels ist es für die Zustellung der Schriftstücke unerheblich, ob diese an den gemeldeten Wohnsitz einer natürlichen Person, an eine gemeldete Zweitanschrift, eine angegebene Zustellanschrift für die Kommunikation mit dem Gericht oder an den Geschäftssitz einer juristischen Person übermittelt werden und ob eine Bestätigung der Übermittlung durch die Post eingeht oder die Schriftstücke zurückgesandt werden. Der Empfänger kann die Vermutung, dass die Zustellung im Falle der Übersendung durch die Post am siebten Tag nach Absendung der Schriftstücke bzw. am dritten Tag im Falle der elektronischen Übersendung bewirkt wurde, zurückweisen, indem er objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände anführt, die ihn daran gehindert haben, die Schriftstücke an der angegebenen Anschrift in Empfang zu nehmen.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Die Bescheinigung über die Zustellung von Schriftstücken nach dem Formblatt in Anhang I der Verordnung kann in lettischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Bei der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung fällt für jeden Zustellungsauftrag eine Gebühr von 133,33 EUR (einschließlich MWSt) an. Die Gebühr ist per Banküberweisung zu entrichten. Die Person, die die pauschale Zustellgebühr zahlt, muss auch für die Bankgebühren aufkommen.

Bankverbindung:

Registernr.: 90001497619

Anschrift (seit 16. Dezember 2019): Lāčplēša iela 27–32, Riga, LV-1011, Latvia

Kreditinstitut: Swedbank AS

IBAN-Code: LV93HABA0551038096742

SWIFT-Code: HABALV22

Zweck der Zahlung: Angaben zum Empfänger

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

In Lettland ist die Zustellung von Schriftstücken über den diplomatischen Geschäftsweg nur in den Fällen zulässig, in denen die Schriftstücke einem Staatsangehörigen des übermittelnden Mitgliedstaats zuzustellen sind.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Die Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 20 der Verordnung ist in Lettland nicht zulässig.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Ungeachtet des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung können lettische Gerichte einen Rechtsstreit auch dann entscheiden, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung, Aushändigung oder Abgabe eingegangen ist, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung gegeben sind. In Lettland ist keine bestimmte Frist vorgesehen, nach deren Ablauf der Antrag eines Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind, abgelehnt wird.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Die Republik Lettland hat zwei Übereinkünfte geschlossen, die noch in Kraft sind:

1) Abkommen zwischen der Republik Lettland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;

2) Übereinkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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