- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Alle ordentlichen Gerichte der Republik Litauen, die für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, dürfen nach der Verordnung Schriftstücke ins Ausland übermitteln.
https://www.teismai.lt/lt/visuomenei-ir-ziniasklaidai/teismai-ir-teisejai/teismu-kontaktai/1700
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Empfangsstelle für die Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ist die Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens.
Kontaktdaten der Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens:
Anschrift: Konstitucijos pr. 15, LT-09319 Vilnius, Litauen
Tel.: +370 52750067, +370 52750068
E-Mail: info@antstoliurumai.lt
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Ist die Übermittlung aufgrund einer Störung des dezentralen IT-Systems oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so kann die Empfangsstelle per Post übermittelte Schriftstücke entgegennehmen.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Neben Litauisch können Formblätter auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
Zentralstelle für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung ist das Justizministerium der Republik Litauen.
Kontaktdaten des litauischen Justizministeriums:
Anschrift: Gedimino pr. 30, LT-01104 Vilnius, Litauen
Tel.: +370 60038904
E-Mail: rastine@tm.lt
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung benannte Stelle, an welche die Übermittlungsstellen anderer Mitgliedstaaten Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift der Person, der das Schriftstück zuzustellen ist, richten können, ist die Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens.
Kontaktdaten der Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens:
Anschrift: Konstitucijos pr. 15, LT-09319 Vilnius, Litauen
Tel.: +370 52750067, +370 52750068
E-Mail: info@antstoliurumai.lt
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Neben Litauisch können Formblätter auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
–
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Im litauischen Recht sind für die Zustellung von Schriftstücken keine konkreten Fristen festgelegt.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung in der Republik Litauen zugelassenen Sprachen sind Litauisch und Englisch.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Die einmalige Festgebühr beträgt 110 EUR.
Diese Gebühr ist auf das Konto der Empfangsstelle, d. h. der litauischen Gerichtsvollzieherkammer, einzuzahlen.
Kammer der Gerichtsvollzieher Litauens
Anschrift: Konstitucijos pr. 15, Vilnius LT-09319, Litauen
Kreditinstitut: 40100, SWIFT: AGBLLT2X, Kontonummer: LT92 4010 0424 0031 5815, Kennnummer des Rechtsträgers: 126198978.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
–
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Entfällt
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Die in Artikel 20 der Verordnung vorgesehene unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist in der Republik Litauen nicht zulässig.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Die Gerichte der Republik Litauen können eine Entscheidung erlassen, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines diesem gleichwertigen Schriftstücks eingegangen ist, sofern alle in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In den in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Fällen (abgesehen von den in Artikel 22 Absatz 5 genannten Situationen) ist der Beklagte berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung einer verstrichenen Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln zu stellen. Ein Antrag auf Verlängerung einer verstrichenen Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln wird abgelehnt, wenn seit dem Erlass der Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen ist.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Litauen hat mit anderen Mitgliedstaaten keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung geschlossen, um die Übermittlung von Schriftstücken zu beschleunigen oder weiter zu vereinfachen; ferner bestehen auch keine Entwürfe solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen, deren Annahme Litauen beabsichtigt.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
–
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.