Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Luxemburg

Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Schriftstücke können persönlich durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) zugestellt werden; diese Form der Zustellung ist unter dem französischen Begriff „signification“ bekannt.

Einen Gerichtsvollzieher können Sie auf folgender Website suchen:

Gerichtsvollzieherkammer Luxemburg

Schriftstücke können auch von einem Gerichtsschreiber (greffier) zugestellt werden, in der Regel per Einschreiben; diese Form der Zustellung ist unter dem allgemeineren Begriff „notification“ bekannt.

Weiterführende Informationen sind auf folgender Website abrufbar:

http://www.justice.public.lu/fr/annuaire/index.html

Das Ministerium für Justiz hat keine Befugnisse in dieser Angelegenheit. Daher sollten Schreiben oder andere Dokumente, die die Zustellung von Schriftstücken betreffen, nicht an das Ministerium gerichtet werden.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Gerichtsvollzieher sind die einzigen Empfangsstellen.

Einen Gerichtsvollzieher und seinen geografischen Zuständigkeitsbereich können Sie auf folgender Website suchen:

Gerichtsvollzieherkammer Luxemburg

Das Ministerium für Justiz hat keine Befugnisse in dieser Angelegenheit. Daher sollten Schreiben oder andere Dokumente, die die Zustellung von Schriftstücken betreffen, nicht an das Ministerium gerichtet werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Folgende Möglichkeiten der Kommunikation stehen zur Verfügung:

Postweg, E-Mail, Telefax, Telefon.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Französisch und Deutsch.

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle ist die Generalstaatsanwaltschaft (Parquet Général) beim Obersten Gerichtshof (Cour supérieure de Justice).

Parquet Général

Cité judiciaire

Gebäude CR

Postanschrift: L-2080 Luxembourg

Telefon: +352 47 59 81 2336

Telefax: +352 47 05 50

E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Sprachen: Französisch und Deutsch.

Das Ministerium für Justiz hat keine Befugnisse in dieser Angelegenheit. Daher sollten Schreiben oder andere Dokumente, die die Zustellung von Schriftstücken betreffen, nicht an das Ministerium gerichtet werden.

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Gemäß Artikel 7 leistet Luxemburg die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung bei der Ermittlung der Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück zugestellt werden soll.

Die Gerichtsvollzieher wurden als Stelle, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen um die Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten können, benannt.

Einen Gerichtsvollzieher und seinen geografischen Zuständigkeitsbereich können Sie auf folgender Website suchen:

Gerichtsvollzieherkammer Luxemburg

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c weist Luxemburg darauf hin, dass die als Empfangsstelle fungierenden Gerichtsvollzieher, wenn ihnen ein Antrag auf Zustellung eines Schriftstücks übermittelt wird und die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht korrekt ist, von sich aus bei den ihnen zur Verfügung stehenden Datenbanken Auskünfte über die Anschriften natürlicher oder juristischer Personen einholen. Gibt es eine neue amtliche Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers, so stellt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück an diese neue Anschrift zu.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformblatt (Formblatt A) kann in französischer Sprache und in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Nach luxemburgischem Recht ist ein Schriftstück innerhalb einer festgelegten Frist nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 zuzustellen.

Wird ein Schriftstück im Sinne der „signification“ durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt, ist auf der Empfangsbestätigung (exploit) das Datum der Zustellung auszuweisen, das dem Datum der persönlichen Übergabe der Empfangsbestätigung an den Empfänger oder der Hinterlegung an seinem Wohnsitz oder dem Datum der Zustellung des Schriftstücks am Wohnsitz des Empfängers entspricht.

Verweigert der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks, so wird dies vom Gerichtsvollzieher auf der Empfangsbestätigung vermerkt. In diesem Fall gilt das Schriftstück an dem Tag als zugestellt, an dem der Gerichtsvollzieher zur Aushändigung beim Empfänger erscheint.

Wenn der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, unbekannt ist, setzt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll auf, in dem er die Maßnahmen festhält, die er unternommen hat, um dem Empfänger das Schriftstück zuzustellen. Das Protokoll gilt als Zustellung.

Bei der Zustellung des Schriftstücks auf dem Postweg im Sinne der „notification“ wird in Luxemburg eine doppelte Datierung vorgenommen.

Dabei wird berücksichtigt, dass das Datum der Kenntnisnahme durch den Absender nicht dem Datum der Kenntnisnahme durch den Empfänger entspricht.

Für den Absender ist das Datum, an dem das Schriftstück abgeschickt wird, maßgeblich.

Für den Empfänger ist das Datum der Aushändigung des Schriftstücks maßgeblich.

Verweigert der Empfänger die Annahme des Schriftstücks, wird dies vom Zusteller auf dem Rückschein des Einschreibens vermerkt und das Einschreiben mit Rückschein zurückgeschickt. In diesem Fall gilt das Schriftstück am Tag des Eingangs des Einschreibens beim Empfänger als zugestellt.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

In Luxemburg kann das Formblatt für die Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken sowohl auf Deutsch als auch auf Französisch ausgefüllt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Die einheitliche Festgebühr beträgt 165 EUR.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Die unmittelbare Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Luxemburgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ist nicht zulässig.

Eine solche Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen anderer Mitgliedstaaten in Luxemburg ist ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, das Schriftstück ist einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Luxemburg akzeptiert die unmittelbare Zustellung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020.

Das Ministerium für Justiz hat keine Befugnisse in dieser Angelegenheit. Daher sollten Schreiben oder andere Dokumente, die die Zustellung von Schriftstücken betreffen, nicht an das Ministerium gerichtet werden.

Schriftstücke können persönlich durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) zugestellt werden; diese Form der Zustellung ist unter dem französischen Begriff „signification“ bekannt.

Der Gerichtsvollzieher im Empfängerstaat ist nicht für die Richtigkeit der Form und des Inhalts des ihm vom Beteiligten unmittelbar zugestellten Schriftstücks verantwortlich. Er ist ausschließlich für die Form und Art der Zustellung im Empfängerstaat verantwortlich.

Einen Gerichtsvollzieher können Sie auf folgender Website suchen:

Gerichtsvollzieherkammer Luxemburg

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Die luxemburgischen Gerichte können ungeachtet des Artikels 22 Absatz 1 den Rechtsstreit entscheiden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 22 Absatz 2 erfüllt sind.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 22 Absatz 4 kann in Luxemburg als unzulässig erklärt werden, wenn er nicht innerhalb einer vom Richter für angemessen befundenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten oder nachdem die Handlungsunfähigkeit geendet hat, gestellt wird; der Antrag muss jedoch innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt werden.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Entfällt.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 12/09/2024

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