- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informationen nach Regionen suchen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Anschrift: 16 Casa Scaglia, Triq Mikiel Anton Vassalli, Valletta, VLT1311
Tel.: +356 22265000
E-Mail: info@stateadvocate.mt
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Anschrift: 16 Casa Scaglia, Triq Mikiel Anton Vassalli, Valletta, VLT1311
Tel.: +356 22265000
E-Mail: info@stateadvocate.mt
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Einschreiben. Die Originalschriftstücke sind zusammen mit den Formblättern in Anhang I und dem Bankbeleg auf dem Postweg zu übermitteln. Kopien können vorab per E-Mail übermittelt werden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Maltesisch und Englisch.
Artikel 4 – Zentralstelle
Office of the State Advocate (Generalstaatsanwaltschaft)
Anschrift: 16 Casa Scaglia, Triq Mikiel Anton Vassalli, Valletta, VLT1311
Tel.: +356 22265000
E-Mail: info@stateadvocate.mt
Örtliche Zuständigkeitsbereiche: Malta und Gozo.
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c: Die eingetragene Anschrift einer juristischen Person kann online auf der Website des maltesischen Unternehmensregisters unter folgendem Link gesucht werden:
https://registry.mbr.mt/ROC/companySearch.do?action=companyDetails&_=1576703936233
Das Online-System ermöglicht allen natürlichen Personen, die Informationen über Unternehmen, Stiftungen und Vereinigungen erhalten möchten, Zugang zum Register. Die im Register enthaltenen Informationen umfassen unentgeltlich zugängliche und allgemein nutzbare Informationen (öffentliche Informationen). Dazu gehören Firmenname und Eintragungsnummer, die eingetragene Anschrift, das Gründungsdatum usw. Die Suche ist entweder nach der Eintragungsnummer oder nach dem Firmennamen (oder eines Teils davon) möglich.
Im Falle von Anschriften natürlicher Personen kann die ausländische Übermittlungsstelle die maltesische Empfangsstelle unter folgender E-Mail-Adresse um Ermittlung einer Anschrift für die Zustellung von Schriftstücken ersuchen: info@stateadvocate.mt
Im Auskunftsersuchen sollten die persönliche Identifikationsnummer sowie der Vor- und Nachname der Person, der das Schriftstück zuzustellen ist, angegeben werden.
Die maltesische Empfangsstelle i) stellt auf eigene Initiative weder Auskunftsersuchen zur Ermittlung von Anschriften, ii) noch leistet sie von sich aus eine solche Unterstützung.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Maltesisch und Englisch.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Übermittlung der Übersetzung des Formblatts L in Anhang I in eine Sprache eines Drittstaats ist für Malta nicht relevant.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Im maltesischen Recht ist für die Zustellung eines Schriftstücks nach Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 keine bestimmte Frist festgelegt, sodass die Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 1 für Malta nicht relevant ist.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Maltesisch und Englisch.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Nach maltesischen Rechtsvorschriften ist für jeden Antrag auf Zustellung von Schriftstücken in Malta eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR zu entrichten. Dem Zustellungsantrag ist ein Zahlungsnachweis beizufügen. Schriftstücke werden ohne Bearbeitung zurückgesandt, wenn dem Zustellungsantrag nach Zahlung kein Bankbeleg beigefügt ist. Die Gebühr ist per Banküberweisung auf folgendes Konto des Büros der Generalstaatsanwaltschaft zu zahlen:
Name der Bank: Bank Centrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta
Kontobezeichnung: AG Office – Receipt of Service Documents
Kontonummer: 40127EUR-CMG5-000-Y
IBAN-Code: MT24MALT011000040127EURCMG5000Y
SWIFT-Code: MALTMTMT
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Malta lässt die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete nicht zu.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Entfällt
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Agentur für Gerichtsdienste
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Das ist nicht möglich, da ein Nachweis über die Zustellung erforderlich ist. Wird jedoch eine Entscheidung gegen eine Person erlassen, der eine Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, so kann diese Person innerhalb von drei Monaten, nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, eine erneute Verhandlung beantragen.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Entfällt
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Entfällt
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.