Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Das mit dem Verfahren befasste Gericht (Kreisgericht (Sąd rejonowy), Bezirksgericht (Sąd okręgowy), Appellationsgericht (Sąd aelacyjny) oder das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy)).

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Das Kreisgericht, innerhalb dessen Zuständigkeit das Schriftstück zugestellt werden soll.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Schriftstücke können per Post übermittelt werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Neben Polnisch können die Formblätter in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Justizministerium, Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte

Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warschau, Tel.: +48 22 23 90 870

E-Mail: sekretariat.dwmpc@ms.gov.pl

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Ausführliche Informationen zur Ermittlung einer Anschrift gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c

Privatanschrift natürlicher Personen:

Eine Einrichtung, die ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Anschrift einer Person hat, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, kann jeden Bürgermeister einer Gemeinde oder Stadt um Auskunft über die Anschrift der Person ersuchen. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu übermitteln. Der Antrag kann nur bei jeweils einer kommunalen Behörde gestellt werden, und es fällt eine Gebühr von 31 PLN an (zahlbar auf das Konto der kommunalen Behörde, an die der Antrag gerichtet wird). Dem Antrag ist ein Zahlungsnachweis beizufügen. Der Antragsteller muss außerdem das rechtliche Interesse nachweisen, auf dessen Grundlage Daten aus dem Register zur Verfügung gestellt werden sollen. Dieses Interesse kann durch ein Schriftstück nachgewiesen werden, das eine rechtliche Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung begründet (z. B. Rechtsstreit, Schreiben des Gerichtsvollziehers, Vertrag).

Anschriften von Unternehmen (Offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften (Limited Liability Partnerships) oder Investment Limited Partnerships, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften, Genossenschaften, staatseigene Unternehmen, FuE-Einrichtungen, ausländische Unternehmen und deren Zweigniederlassungen sowie Gegenseitigkeitsgesellschaften):

Diese Anschriften sind in dem vom Nationalen Gerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) geführten Register online verfügbar. Das Register wird gemäß dem Grundsatz der formalen öffentlichen Zugänglichkeit geführt (d. h., jeder hat das Recht auf Zugang zu den Daten im Verzeichnis).

Online verfügbare Informationen können über folgende Links abgerufen werden:

Daten zu natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind im Zentralen Unternehmensregister (Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej) enthalten, das für jeden zugänglich ist.

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Die Behörde, bei der der Antrag eingeht (die Empfangsstelle in Polen), ist nicht verpflichtet und ersucht die betreffenden Register in der Regel nicht um die Ermittlung einer Anschrift, wenn sich die von der Übermittlungsstelle angegebene Anschrift als nicht richtig erweist. In der Praxis ist folgende Vorgehensweise möglich: Die Behörde kann, wenn sie dies für angebracht hält, prüfen, ob ein offensichtlicher Fehler in der Anschrift vorliegt, oder sie kann, wenn die Übermittlungsstelle angibt, dass die Anschrift aus einem öffentlich zugänglichen Register entnommen wurde, prüfen, ob die Anschrift entsprechend den Angaben in diesem Register auf dem neuesten Stand ist.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Neben Polnisch kann das Formblatt in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Entfällt

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Die Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Polnisch, Englisch oder Deutsch.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Für die Zustellung von Schriftstücken durch einen Gerichtsvollzieher ist eine Gebühr von 60 PLN zu entrichten, wenn der Beklagte die Schriftstücke bei der ersten Zustellung nicht persönlich angenommen hat (Artikel 139 Absatz 2 der Zivilprozessordnung – Kodeks postępowania cywilnego).

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Polen lässt die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedsstaats zuzustellen sind.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Polen lässt die in diesem Artikel genannte Zustellungsform in seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der nach Ablauf einer Frist von einem Jahr eingereicht wird, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Entfällt

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

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