- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informationen nach Regionen suchen
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- Slowakeisk
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Bezirksgerichte (Tribunais judiciais de comarca),
- Registerführer (Conservadores),
- Notare (Notários),
- Gerichtsvollzieher (Agentes de execução) und
- rechtliche Vertreter (Mandatários judiciais).
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
i. Die allgemeine Kammer (Juízo de competência genérica) oder ‒ sofern vorhanden ‒ die lokale Zivilkammer (Juízo local cível) des zuständigen Bezirksgerichts und
ii. Gerichtsvollzieher (OSAE – Ordem dos Solicitadores e dos Agentes de Execução, Verband der Rechtsbeistände und Gerichtsvollzieher).
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Per Post.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Portugiesisch, Spanisch und Englisch.
Artikel 4 – Zentralstelle
Generaldirektion der Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9–14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: +351 217906500, +351 217906200-1
Fax: +351 211545116, +351 211545100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a benannte Behörde, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten können:
Generaldirektion der Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9–14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: +351 217906500, +351 217906200-1
Fax: +351 211545116, +351 211545100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c gilt für die verschiedenen Empfangsstellen Folgendes:
- Allgemeine Kammer (Juízo de competência genérica) oder ‒ sofern vorhanden ‒ lokale Zivilkammer (Juízo local cível) des zuständigen Bezirksgerichts: Um Schriftstücke zuzustellen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist, wendet die Empfangsstelle das für ähnliche Fälle in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten geltende nationale Recht an, d. h. die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 226 und 236 der portugiesischen Zivilprozessordnung.
- Gerichtsvollzieher (OSAE): Um die neue Anschrift der Person zu ermitteln, an die das Schriftstück zuzustellen ist, werden Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken gerichtet, sofern es solche Register oder Datenbanken gibt.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Portugiesisch, Spanisch und Englisch.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Wird das Formblatt L in Anhang I in eine Sprache eines Drittlandes übersetzt, so wird der Kommission die Übersetzung zur Veröffentlichung auf dem Europäischen Justizportal übermittelt.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ist nach portugiesischem Recht festgelegt, dass die Verjährungsfrist für die Übermittlung bzw. Zustellung der Schriftstücke gemäß Artikel 323 des Zivilgesetzbuches fünf Tage nach dem Zustellungsantrag ausgesetzt wird, wenn das Schriftstück nicht zugestellt werden kann und die Gründe dafür nicht dem Antragsteller zuzuschreiben sind.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Portugiesisch, Spanisch und Englisch.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Generell werden für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken eines anderen Mitgliedstaats keine Kosten oder Gebühren erhoben, sofern die Schriftstücke an das Gericht zugestellt werden.
Werden die Schriftstücke jedoch persönlich durch einen Gerichtsbediensteten oder einen Gerichtsvollzieher zugestellt, so werden folgende Gebühren dafür erhoben:
1. Gerichtsvollzieher:
bei erfolgter Zustellung: 76 EUR
Kann die Zustellung nicht erfolgen (wenn der Empfänger des Schriftstücks nicht an der genannten Anschrift wohnhaft ist oder die Anschrift nicht existiert): 50,50 EUR
2. Gerichtsbedienstete:
bei erfolgter Zustellung: 51 EUR
Kann die Zustellung nicht erfolgen (wenn der Empfänger des Schriftstücks nicht an der genannten Anschrift wohnhaft ist oder die Anschrift nicht existiert), werden keine Gebühren erhoben.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Portugal lässt die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete anderer Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn der Empfänger des Schriftstücks ein Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Entfällt
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Entfällt
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 können die portugiesischen Gerichte eine Entscheidung erlassen, sofern alle in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Rechtsmittelfristen innerhalb eines Jahres ab Erlass der angefochtenen Entscheidungen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist gestellte Anträge werden abgewiesen.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Entfällt
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.