Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Rumänien

Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Übermittlungsstellen für die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke sind alle rumänischen Gerichte: Bezirksgerichte, Kreisgerichte, Appellationshöfe und der Oberste Kassations- und Gerichtshof.

Übermittlungsstellen für die Übermittlung außergerichtlicher Schriftstücke sind die Bezirksgerichte, in deren Zuständigkeitsbereich Notare und Gerichtsvollzieher ihren Sitz haben.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Empfangsstelle für Anträge auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus EU-Mitgliedstaaten ist das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Empfänger seinen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Post, Fax.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Neben der rumänischen Sprache akzeptiert Rumänien auch in englischer oder französischer Sprache ausgefüllte Formblätter.

Artikel 4 – Zentralstelle

Justizministerium

Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit (Direcția Drept Internațional și Cooperare Judiciară)

Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Serviciul cooperare judiciară internațională în materie civilă și comercială)

Strada Apolodor 17, Sector 5, Bukarest 050741

Tel.: +40 372041077 (Sekretariat), Fax: +40 372041079, E-Mail: dreptinternational@just.ro, ddit@just.ro

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Personenbezogene Daten können nur übermittelt werden, wenn eine begründete Rechtsgrundlage vorliegt. Als begründete Rechtsgrundlage gelten Anträge auf Übermittlung personenbezogener Daten, die von der Polizei, dem Verteidigungsministerium, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, speziellen Sozialschutzeinrichtungen für Minderjährige oder andere Schutzberechtigte oder von natürlichen und juristischen Personen, deren berechtigte Interessen durch Unterlagen nachgewiesen werden, die ihre Rechtsgrundlage belegen, eingehen. Fehlt eine begründete Rechtsgrundlage, dürfen personenbezogene Daten nur nach ausdrücklicher und unzweifelhafter vorheriger Zustimmung der betroffenen Personen übermittelt werden.

Ungeachtet der oben stehenden Ausführungen können Anträge auf Auskunft über die Anschrift einer natürlichen Person in Rumänien, die rumänischer Staatsangehöriger ist, in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b an die Abteilung für Melderegister und Datenbankmanagement (DEPABD) gerichtet werden: Str. Obcina Mare No 2, Sector 6, Bukarest, E-Mail: depabd@mai.gov.ro, Website: https://www.onrc.ro/index.php/ro/informatii/informatii-rc#Raport

Darüber hinaus können in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b Informationen über einen eingetragenen Sitz einer juristischen Person über den InfoCert-Dienst des nationalen Handelsregisters online beantragt werden. Für den Zugang zum Online-Portal des nationalen Handelsregisters muss auf dem Online-Recom-Portal ein Nutzerkonto eingerichtet werden. Nach Einrichtung eines Kontos hat der Nutzer Zugang, der je nach Art des gewünschten Dienstes kostenlos oder kostenpflichtig ist. Weitere Informationen sind hier zu finden.

Das Bezirksgericht (Empfangsstelle) ist nicht verpflichtet, auf eigene Initiative die aktuelle Anschrift des Empfängers der Schriftstücke zu ermitteln, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Neben der rumänischen Sprache akzeptiert Rumänien auch in englischer oder französischer Sprache ausgefüllte Formblätter.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Entfällt

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Neben der rumänischen Sprache akzeptiert Rumänien auch in englischer oder französischer Sprache ausgefüllte Formblätter.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Entfällt

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Rumänien erklärt, dass ausländische diplomatische und konsularische Vertreter gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke im Hoheitsgebiet Rumäniens nur Angehörigen des Staates, den sie vertreten, zustellen dürfen.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Gemäß Artikel 154 Absatz 5 der Zivilprozessordnung können Verfahrensschriftstücke auf Antrag und auf Kosten der interessierten Partei von Gerichtsvollziehern unmittelbar zugestellt werden; die Gerichtsvollzieher müssen die in der Zivilprozessordnung für die Ladung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken vorgesehenen Verfahrensformalitäten einhalten.

In bestimmten Fällen sieht das rumänische Recht vor, dass eine Person außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen kann (z. B. Artikel 1522 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs – Zustellung eines schriftlichen Mahnbescheids an den Schuldner).

Das Verzeichnis der vereidigten Gerichtsvollzieher ist über diesen Link abrufbar.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Artikel 22 Absatz 4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn er nach Ablauf der Frist von einem Jahr nach Erlass der Entscheidung gestellt wird.

Artikel 22 Absatz 2

Das rumänische Gericht kann eine Entscheidung erlassen, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines diesem gleichwertigen Schriftstücks eingegangen ist, sofern alle in Artikel 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Entfällt

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 31/07/2024

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