- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Die Übermittlungsstellen sind: die Bezirksgerichte (Okrajna sodišča), die Kreisgerichte (Okrožna sodišča), das Arbeits- und Sozialgericht (Delovno in socialno sodišče), das Verwaltungsgericht (Upravno sodišče), die Obergerichte (Višja sodišča), der Oberste Gerichtshof (Vrhovno sodišče), das Verfassungsgericht (Ustavno sodišče) und die Staatsanwaltschaft (Državno odvetništvo).
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Die Empfangsstellen sind die Kreisgerichte.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Trifft bei der Übermittlung von Schriftstücken Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 zu, dann werden die Schriftstücke auf dem Postweg, einschließlich Eilzustellung, und per Fax, übermittelt.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Die Formblätter in Anhang I können in slowenischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
Zentralstelle für die Durchführung der Verordnung:
Justizministerium
Župančičeva 3
SLO-1000 Ljubljana
Tel.: +386 13695394
Fax: +386 13695233
E-Mail: gp.mp@gov.si
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Die slowenischen Stellen leisten Unterstützung bei der Ermittlung einer Anschrift wie folgt:
a) Die Übermittlungsstelle richtet eine Anfrage bezüglich der Ermittlung der Anschrift einer Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, an das Kreisgericht (die oben unter Artikel 3 Absatz 2 genannte Empfangsstelle).
Die Gerichte haben Zugang zum Melderegister und sind befugt, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines ersuchenden Gerichts Informationen über Anschriften zu erlangen, wenn eine in einem Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig oder unbekannt ist.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Die Formblätter in Anhang A können in slowenischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Entfällt
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Die slowenischen Rechtsvorschriften sehen keine Frist für die Zustellung von Schriftstücken vor.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Formblatt K in Anhang I kann in slowenischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Für die Zustellung von Schriftstücken durch das zuständige slowenische Gericht wird in der Regel keine Gebühr verlangt, mit Ausnahme der Kosten für die Zustellung durch die Kriminalpolizei oder einen Gerichtsvollzieher, wenn diese Art der Zustellung von der betroffenen Partei beantragt wird. In diesem Fall trägt die Partei, welche die Zustellung beantragt, die Kosten. Gemäß den Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Strafverfahren durch die Kriminalpolizei oder Gerichtsvollzieher (Pravilnik o vročanju po detektivih in izvršiteljih v civilnih sodnih postopkih in v kazenskem postopku) beträgt die Gebühr für die persönliche Aushändigung derzeit 50 EUR. Zu dieser Gebühr kommt die Mehrwertsteuer hinzu, wenn der Zusteller mehrwertsteuerpflichtig ist. Der Zusteller hat Anspruch auf 20 % der Gebühr, wenn die Zustellung erfolglos war. Dessen ungeachtet kann das Gericht diesen prozentualen Anteil der Gebühr heraufsetzen, jedoch maximal auf 50 %, wenn dies aufgrund eines Auszugs aus den Akten oder anderer relevanter Beweismittel gerechtfertigt ist. Der Zusteller hat ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Slowenien lässt die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete gemäß den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Bedingungen zu.
Slowenien lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete eines anderen Mitgliedstaats an in Slowenien wohnhafte Personen nicht zu, außer wenn das zuzustellende Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedsstaats zuzustellen ist.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Slowenien legt keine zusätzlichen Bedingungen fest, unter denen die elektronische Zustellung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung akzeptiert wird.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Gemäß slowenischen Rechtsvorschriften ist eine unmittelbare Zustellung nicht zulässig.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ungeachtet von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung kann ein Richter eine Entscheidung auch dann erlassen, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern die in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Slowenien kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt werden.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Vertrag zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien vom 7. Februar 1994 über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Entfällt
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.