Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Schweden

Zustellung von Schriftstücken


*muss ausgefüllt werden

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Übermittlungsstellen sind Gerichte, Vollstreckungsbehörden und andere schwedische Behörden, die gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zustellen.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Provinzialregierung der Provinz Stockholm (Länsstyrelsen i Stockholms län)

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Keine

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Die Formblätter können in Schwedisch und Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Provinzialregierung der Provinz Stockholm

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Ist die Anschrift einer Person, der ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zugestellt werden soll, unbekannt, leisten folgende Ämter Unterstützung: das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) bei der Ermittlung der Anschriften natürlicher Personen und das Schwedische Firmenregistrierungsamt (Bolagsverket) bei der Ermittlung der Anschriften von Unternehmen. Es ist kein spezielles formales Verfahren für den Zugang zu diesen Informationen einzuhalten.

Beim Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen können Auskunftsersuchen telefonisch unter der Nummer +46 771567567 oder im Internet unter folgendem Link gestellt werden: Ask a question or give a reply | Skatteverket. Über diesen Link gelangen Sie zu einem Online-Formular, über das Sie eine Anfrage zur Ermittlung einer Anschrift einreichen können. Anfragen können auch per Post an folgende Anschrift gerichtet werden: Skatteverket, 205 30 Malmö, Schweden. Für eine Anfrage per Post kann das Formblatt B verwendet werden.

Beim Schwedischen Firmenregistrierungsamt können Auskunftsersuchen telefonisch unter der Nummer +46 771670670 oder per E-Mail an bolagsverket@bolagsverket.se gestellt werden. Anfragen können auch per Post an folgende Anschrift gerichtet werden: Bolagsverket, 851 81 Sundsvall, Schweden. Für eine Anfrage per E-Mail oder per Post kann das Formblatt B verwendet werden.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Die ersuchte Behörde ermittelt auf eigene Initiative die neue Anschrift der Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, wenn diese Partei nicht mehr an der in der Ladung angegebenen Anschrift wohnhaft ist.

Anschriften natürlicher Personen:

Schwedisches Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket)

http://www.skatteverket.se/

Tel.: +46 771567567

E-Mail: Ask a question or give a reply | Skatteverket

Postanschrift: Skatteverket, 205 30 Malmö

Anschriften von Unternehmen:

Schwedisches Firmenregistrierungsamt (Bolagsverket)

Tel.: +46 771670670

E-Mail: bolagsverket@bolagsverket.se

Postanschrift: Bolagsverket, 832 81 Sundsvall

Website: Start page – Find company information (bolagsverket.se)

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Das Formblatt kann in schwedischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Entfällt

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Die Zustellungsbescheinigung kann in schwedischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Entfällt

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Entfällt

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Entfällt

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Durch die schwedische Polizeibehörde (Polismyndigheten) oder einen zugelassenen Zustellungsdienst.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Entfällt

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Entfällt

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Entfällt

Letzte Aktualisierung: 22/09/2024

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