- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informationen nach Regionen suchen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Übermittlungsstellen sind Gerichte, Vollstreckungsbehörden und andere schwedische Behörden, die gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zustellen.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
Provinzialregierung der Provinz Stockholm (Länsstyrelsen i Stockholms län)
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Keine
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Die Formblätter können in Schwedisch und Englisch ausgefüllt werden.
Artikel 4 – Zentralstelle
Provinzialregierung der Provinz Stockholm
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
Ist die Anschrift einer Person, der ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zugestellt werden soll, unbekannt, leisten folgende Ämter Unterstützung: das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) bei der Ermittlung der Anschriften natürlicher Personen und das Schwedische Firmenregistrierungsamt (Bolagsverket) bei der Ermittlung der Anschriften von Unternehmen. Es ist kein spezielles formales Verfahren für den Zugang zu diesen Informationen einzuhalten.
Beim Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen können Auskunftsersuchen telefonisch unter der Nummer +46 771567567 oder im Internet unter folgendem Link gestellt werden: Ask a question or give a reply | Skatteverket. Über diesen Link gelangen Sie zu einem Online-Formular, über das Sie eine Anfrage zur Ermittlung einer Anschrift einreichen können. Anfragen können auch per Post an folgende Anschrift gerichtet werden: Skatteverket, 205 30 Malmö, Schweden. Für eine Anfrage per Post kann das Formblatt B verwendet werden.
Beim Schwedischen Firmenregistrierungsamt können Auskunftsersuchen telefonisch unter der Nummer +46 771670670 oder per E-Mail an bolagsverket@bolagsverket.se gestellt werden. Anfragen können auch per Post an folgende Anschrift gerichtet werden: Bolagsverket, 851 81 Sundsvall, Schweden. Für eine Anfrage per E-Mail oder per Post kann das Formblatt B verwendet werden.
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c
Die ersuchte Behörde ermittelt auf eigene Initiative die neue Anschrift der Partei, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, wenn diese Partei nicht mehr an der in der Ladung angegebenen Anschrift wohnhaft ist.
Anschriften natürlicher Personen:
Schwedisches Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket)
Tel.: +46 771567567
E-Mail: Ask a question or give a reply | Skatteverket
Postanschrift: Skatteverket, 205 30 Malmö
Anschriften von Unternehmen:
Schwedisches Firmenregistrierungsamt (Bolagsverket)
Tel.: +46 771670670
E-Mail: bolagsverket@bolagsverket.se
Postanschrift: Bolagsverket, 832 81 Sundsvall
Website: Start page – Find company information (bolagsverket.se)
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Das Formblatt kann in schwedischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Entfällt
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Entfällt
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Die Zustellungsbescheinigung kann in schwedischer oder englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Entfällt
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Entfällt
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Entfällt
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Durch die schwedische Polizeibehörde (Polismyndigheten) oder einen zugelassenen Zustellungsdienst.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Entfällt
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Entfällt
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Entfällt
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.