Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

Grieķija

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KOMPETENTO TIESU/IESTĀŽU MEKLĒŠANA

Ar zemāk pieejamā rīka palīdzību varat atrast tiesas(u) vai iestādi(es), kuras(u) kompetencē ir kāds konkrēts Eiropas Savienības tiesību akts. Ņemiet vērā, ka, lai arī esam centušies darīt visu iespējamo, lai nodrošinātu rezultātu precizitāti, dažos izņēmuma gadījumos kompetence var būt norādīta neprecīzi.

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Dokumentu iesniegšana


*jāaizpilda obligāti

Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Die benannten zuständigen Behörden für die Übermittlung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen (im Folgenden „Übermittlungsstellen“), sind die Staatsanwaltschaften a) des Obersten Gerichtshofs, b) der Berufungsgerichte und c) der erstinstanzlichen Gerichte.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

Die benannten zuständigen Behörden für die Entgegennahme gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Empfangsstellen“) sind die örtlichen Staatsanwaltschaften an den erstinstanzlichen Gerichten.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Zur Verfügung stehende Mittel für den Empfang von Schriftstücken: per Post.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Neben Griechisch können die Formblätter in Anhang I in englischer oder französischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Die Zentralstelle ist das Justizministerium, Abteilung für internationales Privatrecht (Postanschrift: Leoforos Mesogeion 96, Postleitzahl 11527, Ansprechpartner: Herr Georgios Kouvelas, Tel.: +30 2131307529, +30 2131307480, E-Mail-Adresse: civilunit@justice.gov.gr, gkouvelas@justice.gov.gr, xpappa@justice.gov.gr).

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Lūdzu, ņemiet vērā, ka šai lapai nesen tika atjaunināta oriģinālvalodas grieķu versija. Mūsu tulkotāji pašlaik gatavo versiju valodā, kuru esat izvēlējies.
Jau ir pieejami tulkojumi šādās valodās: angļufranču.

Griechenland behält sich das Recht vor, Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Neben Griechisch kann das Formblatt A in Anhang I in englischer oder französischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Entfällt in Griechenland, da Griechenland das Formblatt L in Anhang I nicht in die Sprache eines Drittlandes übersetzt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Bei ordentlichen Verfahren muss die Zustellung innerhalb von 60 (sechzig) Kalendertagen nach Klageerhebung erfolgen.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Neben Griechisch kann das Formblatt K in Anhang I in englischer oder französischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Für die Zustellung fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR an, die per Banküberweisung an das „Griechische Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte“ auf folgendes Bankkonto zu zahlen ist: National Bank of Greece, Kontonummer: 23/2341147896, ΙΒΑΝ: GR9101000230000002341147896, SWIFT-Code: BNGRGRAA.

Für alle Zustellungsanträge ist das beschriebene Verfahren zu verwenden. Anträge, denen die erforderliche Bestätigung der Bank über den Zahlungseingang nicht beigefügt ist, werden ohne Bearbeitung zurückgesandt.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Griechenland lässt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete in seinem Hoheitsgebiet nicht zu, außer wenn die Schriftstücke einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedsstaats zuzustellen sind.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Griechenland beabsichtigt derzeit nicht, der Kommission zusätzliche Bedingungen mitzuteilen, unter denen es die elektronische Zustellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b akzeptiert.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Griechenland hat keine Vorbehalte gegen die in diesem Artikel vorgesehene Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Amtspersonen.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Absatz 4 kann innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Entscheidung eingereicht werden.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Diese Verordnung hat Vorrang vor anderen Bestimmungen folgender bilateraler Abkommen, deren Vertragsstaat die Hellenische Republik ist:

- Abkommen zwischen Griechenland und Deutschland vom 11. Mai 1938 über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Notstandsgesetz Nr. 1432/1938, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 399/1938),

- Abkommen zwischen Griechenland und Jugoslawien vom 18. Juni 1959 über gegenseitige Rechtsbeziehungen, ratifiziert durch das Gesetzesdekret Nr. 4009/1959 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 238 vom 5.11.1959),

- Abkommen zwischen dem Königreich Griechenland und der Republik Österreich über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Athen am 6. Dezember 1965 (Gesetzesdekret Nr. 137/1969, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 45/1969),

- Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Bukarest am 19. Oktober 1972 (Gesetzesdekret Nr. 429/1974, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 178/1974),

- Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 10. April 1976 (Gesetz Nr. 841/1978, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 228/1978),

- Abkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Budapest am 8. Oktober 1979 (Gesetz Nr. 1149/1981, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 117/1981),

- Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Polen und der Hellenischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 24. Oktober 1979 (Gesetz Nr. 1184/1981, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 198/1981),

- Abkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Sozialistischen Republik Tschechoslowakei über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen, unterzeichnet in Athen am 22. Oktober 1980 und noch in Kraft zwischen der Tschechischen Republik, der Slowakei und Griechenland (Gesetz Nr. 1323/1983, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 8/1983),

- Abkommen zwischen der Republik Zypern und der Hellenischen Republik über justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Familien-, Handels- und Strafsachen, unterzeichnet in Nikosia am 5. März 1984 (Gesetz Nr. 1548/1985, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 95/1985).

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Griechenland beabsichtigt nicht, das dezentrale System früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben zu nutzen.

Letzte Aktualisierung: 15/11/2022

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