- GĂSIREA INSTANŢELOR/AUTORITĂȚILOR COMPETENTE
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Informații pe regiuni
Verordnung (EU) 2020/1784
Die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken sieht Verfahren für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke vor.
GĂSIREA INSTANŢELOR/AUTORITĂȚILOR COMPETENTE
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Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
In den Niederlanden fungieren alle Gerichtsvollzieher als Übermittlungsstellen. Verwenden Sie die folgende Website, um eine Übermittlungsstelle zu finden: https://www.kbvg.nl/zoekeengerechtsdeurwaarderskantoor.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
In den Niederlanden können alle Gerichtsvollzieher die Funktion als Empfangsstelle wahrnehmen. Verwenden Sie die folgende Website, um eine Empfangsstelle zu finden: https://www.kbvg.nl/zoekeengerechtsdeurwaarderskantoor.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Kommt Artikel 5 Absatz 4 zur Anwendung (Störung des dezentralen IT-Systems oder außergewöhnliche Umstände), können Gerichtsvollzieher Schriftstücke per Post entgegennehmen. Die Niederlande erachten die Tatsache, dass das dezentrale IT-System noch nicht betriebsbereit ist, als eine „Störung“ im Sinne des genannten Artikels.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Niederländisch, Deutsch und Englisch.
Artikel 4 – Zentralstelle
Die Zentralstelle ist der Königliche Berufsverband der Gerichtsvollzieher (Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders).
Anschrift:
Prinses Margrietplantsoen 49
2595 BR DEN HAAG
Niederlande
Telefon: + 31 708903530
E-Mail: kbvg@kbvg.nl
Website: http://www.kbvg.nl/
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Alle Gerichtsvollzieher in den Niederlanden fungieren als Empfangsstellen und sind befugt, Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zu leisten. Eine Empfangsstelle finden Sie unter https://www.kbvg.nl/zoekeengerechtsdeurwaarderskantoor. Gerichtsvollzieher sind befugt, eine Anschrift im niederländischen Melderegister (Basisregistratie Personen – BRP) zu überprüfen, wenn sie eine Anfrage zur Ermittlung einer Anschrift gemäß Artikel 7 der Verordnung bzw. einen in- oder ausländischen Zustellungsantrag erhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erfolgt die Überprüfung durch das Einwohnermeldeamt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder auf gerichtliche Anordnung erfolgt.
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Das Formblatt nach Artikel 8 Absatz 2, das dem der Empfangsstelle zu übermittelnden Schriftstück beigefügt ist, ist in deutscher, niederländischer oder englischer Sprache auszufüllen.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Wenn das Schriftstück nicht in niederländischer Sprache abgefasst ist, darf der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Muss ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist in den Niederlanden für den Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem niederländischen Recht ergibt.
Muss ein Schriftstück nach dem Recht eines EU-Landes innerhalb einer bestimmten Frist bearbeitet werden, so ist für den Antragsteller als Datum der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht des jeweiligen Landes ergibt.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Eine Bescheinigung nach Artikel 14 der Verordnung, die an eine Übermittlungsstelle in den Niederlanden gesendet wird, kann in niederländischer, englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Die Zustellungsgebühr beträgt 125 EUR. Eine möglicherweise zu entrichtende Mehrwertsteuer ist hierin nicht enthalten. Gerichtsvollzieher sind Steuerpflichtige im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG.
Ob Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen (und zu entrichten) ist, hängt vom Status des Antragstellers ab. Verfügt der Antragsteller nicht über eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder gibt er diese dem Gerichtsvollzieher nicht auf Verlangen an, dann wird ihm Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Die Niederlande haben keine Einwände dagegen, dass ein Mitgliedstaat Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen Vertreter oder konsularischen Bediensteten ohne Anwendung von Zwangsmitteln zustellen lässt.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Derzeit nicht anwendbar.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Die unmittelbare Zustellung auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung durch einen Gerichtsvollzieher an Personen mit Aufenthalt in den Niederlanden ist zulässig.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Ungeachtet Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung können Gerichte in den Niederlanden eine Entscheidung erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Artikels 22 Absatz 4 der Verordnung kann innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt werden.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Nicht relevant.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Noch festzulegen.
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