Zustellung von Schriftstücken (Neufassung)

Rakúsko

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VYHĽADÁVANIE PRÍSLUŠNÝCH SÚDOV/ORGÁNOV

Tento nástroj vyhľadávania vám pomôže určiť súd/orgán, ktorý je príslušný v súvislosti s konkrétnym európskym právnym nástrojom. Upozorňujeme, že hoci sme vynaložili maximálne úsilie na zabezpečenie správnosti výsledkov, môžu pri určovaní príslušnosti existovať výnimočné prípady, ktoré nemusia byť v databáze zahrnuté.

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Doručovania právnych dokumentov


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Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen

Österreichische Übermittlungsstellen nach Art 3 Abs 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) sind die Bezirksgerichte, aber auch alle anderen Gerichte, sofern diese beispielsweise als Prozessgericht gerichtliche Schriftstücke zuzustellen haben.

Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen

In Österreich sind Empfangsstellen nach Art 3 Abs 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ausschließlich die Bezirksgerichte.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken

Auch noch nach Anwendbarwerden der Verpflichtung zur Übermittlung von zuzustellenden Schriftstücken, Ersuchen etc. nach dieser Verordnung über das dezentrale auf e-CODEX beruhende IT-System (Artikel 5 Absatz 1 iVm Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung) dürfen im Falle einer Störung dieses IT-Systems (Artikel 5 Absatz 4) für die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke, Ersuchen etc. die schon bisher verfügbaren Möglichkeiten, nämlich die Übermittlung auf dem Postweg, die Übermittlung durch andere Zustelldienste (z.B. Eilkurier), die Übermittlung per E-Mail und die Übermittlung per Fax genutzt werden.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen

Die Formblätter können neben der deutschen Sprache auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung ist für ganz Österreich das

Bundesministerium für Justiz

Museumstrasse 7

1070 Wien

Telefon: (++43-1) 52 1 52 0

Telefax: (++43-1) 52 1 52 2727

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

Auf folgende Art und Weise können Anschriften von Empfängern in der Republik Österreich ermittelt werden (Artikel 7 Absatz 1 litera c):

Im österreichischen Bundesministerium für Inneres ist das Zentrale Melderegister (ZMR) eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem alle in Österreich gemeldeten Personen mit ihrem Hauptwohnsitz und – sofern vorhanden – mit ihrem Nebenwohnsitz bzw. ihren Nebenwohnsitzen erfasst sind. Im Zentralen Melderegister werden die Identitätsdaten (z.B. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, ZMR-Zahl, Staatsangehörigkeit etc.) und die Wohnsitzdaten von Personen aufgenommen. Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes in Österreich ist verpflichtend vorgesehen.

Die Eintragungen in das Zentrale Melderegister erfolgen durch die verschiedenen Meldebehörden, Standesämter und Staatsbürgerschaftsstellen der Städte und Gemeinden Österreichs. Alle Behörden (z.B. Bezirkshauptmannschaften, Polizeibehörden) können online darauf zugreifen. Direkten Zugriff haben auf Antrag auch vom BMI geprüfte Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare u.a.

Jede Person kann bei den Meldebehörden eine (kostenpflichtige) Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer anderen Person verlangen.

Um jemand anderen ausfindig zu machen, können sowohl natürliche als auch juristische Personen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister über angemeldete Personen erhalten, indem sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz einer Person erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt.

Voraussetzung für eine Meldeauskunft ist, dass die Gesuchte/der Gesuchte durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert ist, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Zur Erlangung einer Auskunft ist von der gesuchten Person der Vor- und Familienname und mindestens ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse) erforderlich.

Zuständige Stelle ist die Meldebehörde, also das Gemeindeamt, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien das Magistratische Bezirksamt.

Es kann formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft angesucht werden.

Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) bzw. via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine aktivierte Bürgerkarte und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

Zur Erlangung einer Meldeauskunft ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Für einen schriftlichen Antrag fallen Gebühren in Höhe von 14,30 Euro an. Die Auskunft kostet für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister 2,10 Euro und für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) 3,30 Euro.

Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken

Das Formblatt A kann neben der deutschen Sprache auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Übersetzungen, die möglicherweise Gerichte erstellen haben lassen, sind nicht bekannt.

Artikel 13 – Tag der Zustellung

Dokumente nach Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 2 gibt es, soweit überblickbar, im österreichischen Recht derzeit nicht.

Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

Die Bescheinigung (Formblatt K) kann in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 15 – Kosten der Zustellung

Eine Festgebühr fällt nicht an.

Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

Gegen die Zustellung nach Artikel 17 Absatz 1 bestehen keine Einwände.

Artikel 19 – Elektronische Zustellung

Österreich hat für eine elektronische Zustellung per eMail nach Art 19 Abs 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art 19 Abs 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) keine zusätzlichen Bedingungen festgelegt.

Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats ist nach österreichischem Recht nicht zulässig.

Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten

Die österreichischen Gerichte können ungeachtet des Artikels 22 Absatz 1 den Rechtsstreit unter den Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 entscheiden.

Die Republik Österreich gibt keine Frist gemäß Artikel 22 Absatz 4 letzter Unterabsatz für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an.

Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Wie bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2009 vom deutschen und vom österreichischen Bundesministerium für Justiz zur Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 notifiziert, soll zwischen Deutschland und Österreich weiterhin Folgendes gelten:

Im gegenseitigen Rechtshilfeverkehr, soweit sich dieser auch auf Zustellungen bezieht, wenden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich die von ihren Regierungen am 6. Juni 1959 geschlossene Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 (kundgemacht im österreichischen BGBl. Nr. 27/1960 und im deutschen BGBl. 1959 II S. 1523) weiter an.

Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Derzeit bestehen dazu noch keine konkreten Pläne.

Letzte Aktualisierung: 15/06/2023

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